Einholen von Stützunterschriften bei bundesweitem Außendienst

  • Liebe Kollegen,


    ich diskutiere gerade eine Frage mit unserem Wahlvorstand, dem ich nicht angehöre. Da ich aber erneut als Vertrauensperson kandidieren möchte, interessiert mich die Antwort sehr.


    Die Situation ist die, dass 17 Stützunterschriften benötigt werden. Wir haben viele wahlberechtigte Kollegen bei uns am Standort, allerdings auch hunderte sb/gs Kollegen, die über die ganze Republik verteilt wohnen und im Außendienst tätig sind.

    Mein Vorschlag, um auch von diesen wahlberechtigten Kollegen Stützunterschriften sammeln zu können, ist folgender: Ich scanne meinen Wahlvorschlag ein, sende ihn per Mail an einen Kollegen irgendwo im Lande, dieser druckt den Zettel aus, unterschreibt ihn, scannt ihn erneut ein und schickt ihn mir per Mail zurück. Dieses Prozedere mache ich mit all den Kollegen aus dem Außendienst, die mich unterstützen wollen und sammle so meine Stützunterschriften. Am Ende führt das zwar dazu, dass ich eventuell 17 Dokumente "Wahlvorschlag" beim Wahlvorstand einreiche, auf dem jeweils nur ein Kollege unterschrieben hat. Aber das Ziel dieser Vorschrift, offensichtlich hoffnungslose Kandidaturen auszuschließen, wird mit diesem Vorgehen erreicht.

    Ebenso wenig sehe ich das Problem, das der Vorsitz des Wahlvorstandes formuliert, der in einer Broschüre der Inklusionsämter gelesen hätte, dass eine "digitale Unterschrift" für die Wahlvorschläge nicht möglich sei und man "ggf. jeden Kollegen zuhause aufsuchen" müsse, um die Unterschriften zu sammeln. Bei meinem Vorschlag werden ja keine digitalen Unterschriften oder digitalen Unterstützungserklärungen abgegeben; allein der Weg der Übermittlung des analogen Wahlvorschlages erfolgt digital per E-Mail.


    Ich hatte zuvor unserem Wahlvorstand schon klar machen müssen, dass wir in jedem Falle 17 Unterschriften benötigen, eben ein Zwanzigstel. Und nicht, wie der Vorsitz des Wahlvorstandes verkündet hätte, nur drei, wie er es aus § 6 Abs 2 SchwbVWO herausgelesen hat. Zum Glück gab es dort keine Diskussionen und meine rechtliche Einschätzung wurde umgesetzt. Ansonsten wäre die komplette Wahl anfechtbar gewesen...


    Okay, wie seht ihr das? Lässt sich meine Überlegung zu den Stützunterschriften nur mit einer teleologischen Auslegung des Gesetzes begründen, wonach andernfalls alle Außendienstler vom Sammeln der Stützunterschriften ausgeschlossen wären? Oder hat jemand eine andere Argumentation parat, sofern denn mein Vorschlag überhaupt durchführbar ist?


    Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis!


    Daniel

  • Das wurde bei uns in der Schulung für die BR Wahl auch behandelt und ist so weit bis auf eine Änderung auch machbar.
    Der Kollege unterschreibt das Dokument und schickt es per Post an dich zurück. Damit bist du dann im Besitz von 17 Dokumenten mit Original Unterschriften wie das gefordert ist in der Wahlordnung.

    Die Wahlordnung lässt keine digitale Unterschrift bzw. ein kopiertes, gescanntes oder per Fax geschicktes Dokument mit Unterschrift zu.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • M.E. lässt sich nur der erste Teil Deines Vorschlages umsetzen:

    Ich scanne meinen Wahlvorschlag ein, sende ihn per Mail an einen Kollegen irgendwo im Lande, dieser druckt den Zettel aus, unterschreibt ihn.

    Dieser nicht:

    scannt ihn erneut ein und schickt ihn mir per Mail zurück.

    Das Erfordernis der Schriftform schließt die eingescannte (also letztlich kopierte, faksmilierte) und versandte Unterschrift nämlich aus.


    Der Scan gilt auch nicht als digitale Signatur (s.u.).


    Folge: Das unterschriebene Dokument muss mit der Originalunterschrift per Post an Dich zurück.


    (Die Rechtswirksamkeit der elektronischen Signatur ergibt sich daraus, dass der vertrauenswürdige Dienstleister seine Eignung garantiert, einerseits den oder die Unterzeichnenden (durch Identifikationsdaten, Zeitstempelung, IP-Adresse etc.) identifizieren und andererseits jegliche Änderung des Dokuments nach Erstellen der Signatur (durch Verschlüsselung) verhindern zu können. Diese Elemente werden in einer Belegdatei zusammengeführt, die dem Originaldokument (oder dem Umschlag, falls es sich um mehrere zusammenhängende Dokumente handelt) angehängt ist. Da die auf einem Blatt vorgenommene und dann eingescannte Unterschrift keines dieser Merkmale aufweist, besitzt sie keine Gültigkeit vor Gericht.)


    suppenkasper war schneller, sehe ich gerade. 8)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.