Benachrichtigung eines dauerhaften Nachrückers

  • Hallo zusammen,


    wenn ein Ersatzmitglied dauerhaft nachrückt (aufgrund Ausscheidens eines regulären BRM aus dem Betrieb), muss hier dann eine schriftliche Mitteilung an den / die Nachrücker/in (analog zur Benachrichtigung der neu gewählten BRM bei der Wahl) erfolgen, oder reicht es, wenn der/die Nachrücker/in zur nächsten Sitzung geladen wird und dann mündlich die dauerhafte Mitgliedschaft mitgeteilt wird?


    Besten dank schon jetzt für eure Infos.


    anderle

  • da der EBRM ja nicht erst mit der nächsten Sitzung nachrückt, sondern sofort wenn das ausscheidene BRM auscheidet (Scheiß Formulierung :saint: ), sollte man das dauerhaft nachrückende EBRM auch sofort informieren.

    Ich würde das auch schon informieren, sobald ich Kenntnis vom Ausscheidedatum des BRM habe, damit das EBRM ggf. schon die BR-Arbeit planen kann usw.


    Ich persönlich würde auch den AG informieren, damit er weiß dass diese Person jetzt dauerhaft nachgerückt ist und denselben Status wie eine BRM hat.


    Rein rechtlich wäre wohl überhaupt keine Info notwendig, da das Nachrücken per Gesetz passiert.

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    Ersatzmitglieder - §25 - Kommentarseiten - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - aas Seminare


    Scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus (weil es zum Beispiel den Betrieb verlässt), rückt das nächste Ersatzmitglied automatisch dauerhaft in den Betriebsrat nach und wird damit zum „ordentlichen“ Betriebsratsmitglied.


    Im Grunde genommen also ein automatischer Vorgang. Der Betriebsratsvorsitzende wird dem Arbeitgeber und dem betroffenen Nachrücker in einem formlosen Schreiben kurz mitteilen, wer ausgeschieden ist und wer ab sofort ordentliches Betriebsratsmitglied ist.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    3 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Kurz: die Frage muss es eine schriftliche Information geben, kann ganz klar verneint werden.


    Aber man macht auch nichts falsch und es dient der Sache es zu tun.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Das Nachrücken geschieht ja automatisch qua Gesetz. Das Gesetz regelt nirgends, dass der/die Nachrücker:in darüber informiert werden muss, erst recht nicht in welcher Form.


    Es ist aber, da bin ich mit Randolf einig, absolut sinnvoll, das neue BRM unverzüglich ab Kenntnis des Ausscheidens des bisherigen BRM zu informieren. Und den AG.

    Zitat von Fitting § 25 BetrVG Rn 14

    Das ErsMitgl. tritt an die Stelle des ausgeschiedenen BRMitgl. und nimmt ohne weiteres und selbsttätig dessen Rechtsstellung für den Rest der Amtszeit des BR ein. Einer Benachrichtigung durch den Vors. bedarf es ebenso wenig wie einer Erklärung des ErsMitgl., dass es in den BR eintreten will. Es bedarf auch keines Beschlusses des BR (hM). Eine Unterrichtung des ArbGeb. ist ebenfalls nicht erforderlich, im Hinblick auf eine etwa notwendige Arbeitsbefreiung oder den Kündigungsschutz bzw. Versetzungsschutz jedoch zweckmäßig (DKW/Buschmann Rn. 8; weitergehend GK-BetrVG/Oetker Rn. 42, der eine aus § 2 Abs. 1 abgeleitete Verpflichtung zur Unterrichtung des ArbGeb. durch den BRVors. annimmt).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)