Aus der Familie rief mich mit einer Frage an, die ich hier weitergebe bzw bzgl derer ich ggf um weiteren Input bitte.
Das sind meine Informationen (mehr habe ich nicht, Nachfragen insbesondere bzgl der Zahlen bringen also erstmal nichts):
Sie arbeitet Teilzeit als Kinderpflegerin. Lt TV stehen ihr 30 Tage Urlaub im Jahr zu, der allergrößte Teil davon ist - den Schulferien und damit Kindergartenschließzeiten geschuldet - Betriebsurlaub. Eine Woche im Jahr bleibt zusätzlich zu den Schließzeiten zur freien Disposition. Diese frei verfügbare Woche hat sie bereits genommen.
Bis August arbeitete sie 3 Tage die Woche (Urlaubsanspruch also 18 Tage aufs Jahr gerechnet), seit September bei gleicher ArbZ zwei Tage die Woche (Urlaubsanspruch also 12 Tage aufs Jahr gerechnet). Jetzt muss für 2022 also eine Mischkalkulation erstellt werden.
Nun wird ihr gesagt, dass sie mit dieser Mischkalkulation angesichts des noch ausstehenden Betriebsurlaubes in der Woche nach Weihnachten (mit zwei Urlaubstagen) "vllt zu viel Urlaub" habe (das werde noch berechnet, Infos sollen folgen, wschl handelt es sich um einen Tag), weswegen dann u.U. Entgelt gekürzt werden müsse (iSv Abzug vom ArbZ-Konto).
Ihre Frage: Geht das arbeitsrechtlich?
Meine spontane/ vorläufige (bislang ungesicherte, nicht durchrecherchierte) Antwort: Vmtl nein.
1) Bereits genehmigter bzw erst recht bereits genommener Urlaub (bzw das dann zustehende Urlaubsentgelt) kann nicht zurückgefordert oder gegengerechnet werden. Wenn der AG (z.B. aufgrund eines Fehlers) mehr Urlaub genehmigt oder gibt, als dem/der AN zusteht, so geht das zu seinen Lasten.
2) Eine Mischkalkulation bzgl Urlaub, die zu einer Verringerung des faktischen Urlaubsanspruches führt, kann aus meinr Sicht kaum richtig sein.
Natürliches habe ich die Einschaltung des BR und die Aktivierung der gewerkschaftlichen Rechtsberatung empfohlen.
Wenn der Abzug rechtmäßig wäre, und die AN sagte, dann biete sie an einem Tag "zwischen den Jahren" eben ihre Arbeitskraft an, und der AG könnte sie wegen der Betriebsschließung nicht annehmen, wäre das dann Annahmeverzug?