Interessantes Urteil zur Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden
ArbG Köln, Urteil vom 04.09.2020 - 19 Ca 1827/20 - openJur
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.03.2020 nicht beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2020 nicht beendet worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.
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Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Ob Berufung eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt.