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auch wenn der MA in die Altersteilzeit geht ist er immer noch als Mitarbeiter geführt und somit zählt er zu den schwerbehinderten Kollegen. Ergo ist auch eine SBV zu wählen.
auch wenn der MA in die Altersteilzeit geht ist er immer noch als Mitarbeiter geführt und somit zählt er zu den schwerbehinderten Kollegen. Ergo ist auch eine SBV zu wählen.
Hallo,
das wir wählen ist unstrittig. Der Vorgesetzte sagt aber, wenn wir während der Amtszeit unter die Quote fallen, ist die SBV obsolet.
Unterschreitet die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten den Schwellenwert fünf, dann endet damit die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Dies hat…
Zu der Fragestellung ist gerade eine Klage beim BAG anhängig, meines Wissens ist da die Verhandlung und mögliche Entscheidung im Oktober 2022. Habe aber das Aktenzeichen und den Tag wo die Verhandlung/Anhörung ist nicht parat.
Das LAG Köln hat auf jeden Fall so entschieden das bei unterschreiten der Zahl von 5 Schwerbehinderten/Gleichgestellten die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet.
Jetzt muss man sich natürlich noch mit der Frage beschäftigen ob in der Passiven Phase der ATZ der Mitarbeiter noch zählt oder nicht. Weil aktives und passives Wahlrecht besteht ja dann nicht mehr.
Naja, ob die Amtszeit automatisch weiterläuft, kannst Du ab dem 19.10. erfahren, das BAG wird das Urteil schnell veröffentlichen.
Wenn das in Deinem Sinne entscheidet, ist die Frage, ob die passive Phase relevant ist, egal. Wenn nicht, dann gibt die Antwort auf die Frage, ob eine SB in der Freistellungsphase trotz mangelnder Wahlberechtigung noch zählt, den Ausschlag.
Naja, ob die Amtszeit automatisch weiterläuft, kannst Du ab dem 19.10. erfahren, das BAG wird das Urteil schnell veröffentlichen.
Wenn das in Deinem Sinne entscheidet, ist die Frage, ob die passive Phase relevant ist, egal. Wenn nicht, dann gibt die Antwort auf die Frage, ob eine SB in der Freistellungsphase trotz mangelnder Wahlberechtigung noch zählt, den Ausschlag.
Die Frage hat ja das LAG Köln klar vereint. Keine Wahlberechtigung, und das ist ja in der passiven Phase der ATZ der Fall bedeutet ja das die SBV untergeht.
Jetzt muss man sich natürlich noch mit der Frage beschäftigen ob in der Passiven Phase der ATZ der Mitarbeiter noch zählt oder nicht. Weil aktives und passives Wahlrecht besteht ja dann nicht mehr.
"Schwerbehinderte Beschäftigte, die sich im so genannten Blockmodell der Altersteilzeit in der Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeit befinden, werden bei der Bestimmung der Mindestzahl nicht mitgezählt. 177) Sie sind nicht mehr in die betriebliche Organisation eingegliedert, ihre Arbeitspflicht ist auf Dauer erloschen.178"
Randolf hat ja schon eine einschlägige Publikation zitiert. Nur so rum erscheint es mir auch logisch - wenn das nämlich analog zum BetrVG zu sehen wäre (und mir fiele kein Grund ein, warum das nicht so sein sollte), dann zählten SB in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mit, weil es an der Eingliederung fehlt.
Gewählt muss trotzdem werden.
Und als SBV kann man ja vllt darauf hinarbeiten, dass ein:e AN einen Antrag stellt. Bzw in Zusammenarbeit mit dem BR darauf hinarbeiten, dass der AG seiner Pflicht nach § 164 (1) SGB IX nachkommt, damit sich SB gezielt bewerben können. Und vllt hat man dann eh wieder fünf...
Ich hoffe auf eine andere Entscheidung des BAG aber glaube nicht das das BAG da anders entscheidet.
Auch da erscheint mir die Analogie zum BetrVG logisch - der BR erlischt automatisch in dem Moment, in dem der Betrieb die Voraussetzung zur Errichtung eines BR nicht mehr hat.