Stellvertreter im Wahlvorschlag

  • Ich versuch es nochmal....

    dürfen auf einem Wahlvorschlag mehr Stellvertreter vorgeschlagen werden als Positionen vom WV festgelegt wurden?

    Es werden 3 Stellvertreter gewählt. Wenn eine Liste nun 4 Stellvertreter vorschlägt, ist der Wahlvorschlag im ganzen Ungültig?

    Oder, da Personenwahl und sowieso alle vorgeschlagenen Stellvertreter alphabetisch untereinander stehen, ist das egal?

    Einschlägige Texte sagen "Nöö, ungültig", andere sagen: "bei Personenwahl egal". Gesetzt (WO) sagt "es dürfen soviel vorgeschlagen werden

    wie zur Wahl stehen, aber nicht, das mehr verboten sind, aber auch nicht, das es erlaubt wäre.

  • M.E. ist die SchwbVWO äußerst klar formuliert.


    Man könnte natürlich in eine Standardkommentierung schauen, da sollte das eindeutig vermerkt sein. Aber gewisse Forumsteilnehmer:innen halten das ja für überflüssig... 8o

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Also ich halte §6 (1) SchwbVWO auch für eindeutig.

    Ja, eindeutig schon. Da steht "können so viele wie zu wählen sind" vorgeschlagen werden. da steht aber nicht, das mehr nicht erlaubt sind. Die Frage ist nicht, wie wir, sondern wie es andere verstehen. Und da sind wir wieder bei den Auslegungen sprich Meinungen, denen ein Richter (im schlimmsten Fall) folgen kann oder auch nicht.

  • Ich habe leider keine Kommentierung zur Hand, allerdings das Musterformular "Wahlvorschlag" aus der ifb-Schulung SBV-Wahl. (Formular 9, Förmliches Wahlverfahren) Hier steht:

    "Die Zahl der hier genannten Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Stellvertreter nicht übersteigen!"

    Wurde auch in der Schulung deutlich hervorgehoben.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Da sind wir eher bloß wieder, Bardtfeld , bei einem mangelhaften Rechtsverständnis. Wenn alles nur gleichwertige "Meinung" ist, warum dann überhaupt Fragen an ein Forum stellen und nicht gleich dem eigenen Bauch folgen?


    Wenn der Herr bzw die Dame sich bequemen würde, Kommentierungen als das zu nehmen, was sie sind, um da auch reinzuschauen, dann wäre man deutlich weiter.


    Die SchwbVWO sagt klar, wieviele Kandidat:innen benannt werden können (eine:r für die SBV, eine:r als Stellvertretung - bzw für die Stellvertretung eben so viele, wie der WV festgelegt hat). Wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber das so sagt, dann meint er es exakt so.


    Und genau so wird es bei der aktuellen SBV-Wahl in unserem Betrieb auch gehandhabt.

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  • Wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber das so sagt, dann meint er es exakt so.

    Über "Exakt" kann man Streiten. Wenn es "Exakt" wäre stünde da "höchsten so viele wie Gewählt werden können" oder "maximal". Alles weitere ist Auslegung, es mag das ein oder andere Urteil dazu geben was ich bislang nicht gefunden habe.

    Nur, weil viele Leute das gleiche immer wiederholen wird was falsches nicht zu richtig.

    Und vor einem Richter wird das Argument "aber der Fried im Forum hat gesagt" wohl kaum was wert sein.

  • Hallo Bardtfeld,


    ich zweifele langsam wirklich an Deiner Lesekompetenz.

    Es ist bereits aus der gesetzlichen Formulierung klar und eindeutig herauszulesen, daß ein Wahlvorschlag nur soviel Bewerber als Stellvertreter vorschlagen darf, wie maximal zu wählen sind.

    Da gibt es aus Gesetzestext, Kommentierung und Rechtsprechung keine zwei Meinungen (außer Deiner).


    Wenn sich weitere Bewerber*innen für die Stellvertretung zur Wahl stellen wollen, müssen sie halt einen oder mehrere zusätzliche Wahlvorschläge (mit den notwendigen Unterstützerunterschriften) einreichen.

  • das Musterformular "Wahlvorschlag" aus der ifb-Schulung SBV-Wahl. (Formular 9, Förmliches Wahlverfahren) Hier steht: "Die Zahl der hier genannten Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Stellvertreter nicht übersteigen!" Wurde auch in der Schulung deutlich hervorgehoben.

    Eben. Man könnte sich ja auch fragen, warum die Unterlagen und Aussagen eines Fachinstitutes, dass bzgl der SBV-Wahlen schult, sich so eindeutig äußert.


    Wie übrigens auch ausnahmslos jede Fachquelle, die man im Netz findet, wie z.B. die Broschüre zur Wahl zur SBV der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Da gibt es aus Gesetzestext, Kommentierung und Rechtsprechung keine zwei Meinungen (außer Deiner).

    Da bin ich völlig bei euch, ich habe diese Texte auch gefunden. Blöderweise sind alle Texte, die ich finde, Wort wörtlich identisch, als hätte einer vom anderen abgeschrieben.

    Hier die Meinung unseres Schulungsleiters dazu:

    Zunächst haben wir xxx Schwerbehinderte Menschen bei xxxxxxxx in xxxxxxx. Diese können alle (theoretisch) Vorschläge zur Wahl machen. Für den Fall, dass Deine Auffassung zutrifft, könnten alle diese Vorschläge nicht mehr als 1 SBV und 3 Stv. SBV umfassen. Das ist jedoch nicht gemeint. Natürlich können mehr Personen vorgeschlagen werden, als es Plätze gibt. Das zunächst bei der Betrachtung aller Kandidaten!!

    Was hindert also jemanden, auf einen Vorschlag für Stv. SBV mehr Kandidaten vorzuschlagen als Plätze zu wählen sind? Nix! Schließlich geht es bei der Wahl ja nicht nur um Bestätigung von vorgeschlagenen Personenlisten, sondern um eine echte Wahl aus den Kandidaten aller Vorschläge. Es geht au dem Gesetz auch nicht hervor, dass nur eine begrenzte Zahl von Kandidaten vorgeschlagen werden kann. So eindeutig wie Du das siehst, ist die Lage nicht.

    In solchen Fällen folge ich dem gesunden Menschenverstand und frage mich, welche Maßnahme der Gesetzgeber eigentlich gewollt haben kann. Und da steht die demokratische Wahl deutlich im Vordergrund. Am Ende werden aus allen Vorschlägen eine Liste für die Wahl zum SBV und eine Liste für die Wahl zu Stv. SBV, nach Eurem Beschluss auch alphabetisch.

    Nach meiner Auffassung gibt es also die Möglichkeit der größeren Vorschlagslisten. Sollte sich aus dem Gesetz möglicherweise etwas Anderes herauslesen lassen (was ich bezweifle), so kann man als Schwerbehinderter natürlich mehrere Listen abgeben. Und das wäre doch zu viel Aufwand, findest Du nicht?


    Ich hoffe, ihr versteht zumindest mein Dilemma wie ich mit so unterschiedlichen Auffassungen zurecht kommen soll.

    Ein Urteil irgendeines Gerichtes wäre gut, ich habe aber noch keines finden können.

    DA kann ich nur hoffen, das keiner es mit einer längeren Liste probiert.

  • Ist das der selbe Referent, der auch diese komplett unsägliche Aussage über die Kommentierungen abgelassen hat, die Du in einem anderen Thread zitiert hast?


    Dann wundert mich nämlich diese - mit Verlaub - gequirlte Scheisse auch nicht mehr:

    In solchen Fällen folge ich dem gesunden Menschenverstand. (...) Sollte sich aus dem Gesetz möglicherweise etwas Anderes herauslesen lassen (was ich bezweifle) (...)

    "Bekanntlich wird der Krieg gegen die Intelligenz stets im Namen des gesunden Menschenverstands geführt", hat der Philosoph Roland Barthes mal geschrieben. Hier sieht man wieder ein gutes Beispiel dafür...


    Ich kandidiere ja selber als Stellvertretung der Vertrauensperson und werde da ggf geschult werden - kannst Du mir bitte mitteilen, bei welchem Anbieter Du warst, damit ich da nicht hingehe?


    Gegen Deine Einlassungen, Bardtfeld , habe ich hier in verschiedenen Threads ja schon das eine oder andere Mal gewettert. Aber darum geht es mir hier gerade gar nicht: Ich bin nur echt geschockt, was alles im Rahmen von Schulungen auf die Menschheit losgelassen wird...

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    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich hoffe, ihr versteht zumindest mein Dilemma

    Nö.


    Für mich ist §6 (1) SchwbVWO klar. Zunächst Satz 2:

    Es können ein Bewerber oder eine Bewerberin als Schwerbehindertenvertretung und ein Bewerber oder eine Bewerberin als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden.“

    Ein Bewerber als SBV. Es gibt ja auch nur eine Vertrauensperson.

    Und ein Bewerber für die Stellvertretung.

    Die Absicht, nicht mehr Kandidaten als zu Wählende vorzuschlagen, ist doch recht klar, oder?


    Und dann der folgende Satz 3:

    Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber oder Bewerberinnen dafür benannt werden.“

    Nur wenn mehr Stellvertreter beschlossen wurden, könne auch entsprechend viele Bewerber benannt werden.

    Entsprechend - offenkundig und m.E. unmissverständlich der Zahl der beschlossenen Stellvertreter folgend.


    Dein Schulungsleiter hat sich höchstwahrscheinlich an der Wahlordnung für Betriebsräte orientiert und von deren Vorgehen auf die SchwbVWO geschlossen.

    Zumindest ich orientiere mich doch dann eher am Gesetz als Aussagen eines Schulungsleiters, dessen Aussagen derart offenkundig mit dem Gesetzestext kollidieren.


    -> Dilemma hat sich in Nichts aufgelöst.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Scheeks ()

  • Auch diese Aussage ist so falsch, wie eine Aussage nur falsch sein kann:

    so kann man als Schwerbehinderter natürlich mehrere Listen abgeben.

    Das Stützen mehrerer Listen ist gemäß § 6 (4) SchwbVWO nicht erlaubt - das ist sicherlich auch für Dich, Bardtfeld , extrem eindeutig formuliert. (Und die dann erforderliche Streichung von Stützunterschriften kann letztlich sogar zur Ungültigkeit / Nichtzulassung einer Liste führen...). Ein Referent, der so etwas grob falsches schreibt, gehört nicht in diesen Job.


    Das hier war übrigens ernstgemeint, das wäre mir wichtig:

    Ich kandidiere ja selber als Stellvertretung der Vertrauensperson und werde da ggf geschult werden - kannst Du mir bitte mitteilen, bei welchem Anbieter Du warst, damit ich da nicht hingehe.

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    5 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich hoffe, ihr versteht zumindest mein Dilemma

    ich gehöre auch zu den Freunden folgender Aussage von Arthur Schopenhauer:


    "Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand."

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    Aber: nach lesen der "Broschüre" fand ich das zwar für mein Demokratieverständnis unlogisch, aber sehr eindeutig formuliert.


    In diesem Fall neige ich dann auch dazu der Vorschrift/dem Gesetz zu folgen (was nicht immer der Fall ist), als einer Aussage eines Seminarleiters, die ich wegen fehlendem Schriftsatz nicht nachweisen kann.


    Begründung ist ganz einfach:

    wenn mich einer fragt: Warum hast du das so gemacht?

    lautet die Antwort: weil es da im Gesetz/Verordnung steht und für die andere Auffassung gibt es keinen belastbaren Nachweis.

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    so kann man als Schwerbehinderter natürlich mehrere Listen abgeben.

    abgeben schon :saint: wenn man den Postboten spielen will, für das laufvolle Volk was gewäht werden will oder die Listen unterstützt :S das kann man aber auch jeder ander MA.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Wenn Randolf einen Schopenhauer raushaut, muss ich einen Descartes nachlegen: "Nichts ist so gerecht verteilt wie der gesunde Menschenverstand, denn niemand glaubt mehr davon zu brauchen, als er hat." Und das trifft auf den Referenten und seine Aussagen ganz, ganz sicher zu. ;)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()