Wahlvorstand durch GBR bestellen

  • Hallo Zusammen,
    was meint eigentlich die Formulierung "Wahlvorstand bestellen"?
    Klingt so, als ob der GBR einfach drei willige Wahlberechtigte im Betrieb ohne BR namentlich per BR-Beschluss mit Wahl beauftragen kann. Oder kann der GBR auch drei unwillige Leute bestimmen? :) Wie geht es weiter? Ist der Beschluss dem AG und diesen drei AN mitzuteilen und alles fügt sich?

  • Genau, der GBR bestimmt per Beschluss drei Wahlberechtigte des Betriebes als WV (und nach Möglichkeit auch drei Nachrücker:innen) und teilt dies mit.


    Unwillige oder Unwissende zu bestimmen ist aber Blödsinn, u.a. weil dieses Amt abgelehnt werden kann.


    Ach ja, und ein WVM muss als Vorsitzende:r benannt werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Danke.


    Nachfragen:

    Im § 14a steht: (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.


    Muss die Wahl zum WV nun eine Woche nach der Bestellung stattfinden oder ist diese Frist in diesem Falle nicht bindend?

    Wie geht der WV vor, um die Betriebsversammlung für die BR-Wahl einzuberufen? Muss der AG auf Aufforderung durch WV die Betriebsversammlung einberufen oder muss eine Einladung ans Schwarze Brett? Wie kommt der WV an alle Namen der wahlberechtigten AN?

  • Da gilt dann § 14a (3) BetrVG: Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom (...) Gesamtbetriebsrat (...) bestellt, wird der Betriebsrat (...) auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. D.h. die Frist von einer Woche gilt nicht, kann auch gar nicht gelten. Der WV muss ja all das tun, was die Einladenden getan hätten und was in der ersten Wahlversammlung passiert wäre.


    Wie geht der WV vor, um die Betriebsversammlung für die BR-Wahl einzuberufen? Muss der AG auf Aufforderung durch WV die Betriebsversammlung einberufen oder muss eine Einladung ans Schwarze Brett? Wie kommt der WV an alle Namen der wahlberechtigten AN?

    Er erlässt das Wahlausschreiben und veröffentlicht es im Betrieb nach Gesetz. Der WV lädt darin u.a. zur Wahlversammlung, unter Angabe von Ort und Zeit. Der AG ist verpflichtet, dem WV alle erforderlichen Daten zu liefern.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

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  • Muss die Wahl zum WV nun eine Woche nach der Bestellung stattfinden oder ist diese Frist in diesem Falle nicht bindend?

    Wenn der WV durch den GBR bestellt wird, entfällt die erste Wahlversammlung zur Wahl des WV (einstufiges Verfahren). Der WV hat dann Zeit, die Wahlversammlung zur Wahl des BR vorzubereiten.

    Nur wenn kein WV bestellt wurde, kommt das zweistufige Verfahren zur Anwendung. Dann laden 3 Wahlberechtigte (nicht der AG) zur Wahlversammlung zur Wahl des WV ein. Die 3 fordern vom AG eine Liste der Wahlberechtigten in einem geschlossenen Umschlag ein, den sie dann dem gewählten WV übergeben. Der hat dann (laut Wahlordnung) nur eine Woche Zeit, um die zweite Wahlversammlung (zur Wahl des BR) durchzuführen.