Korrekt. Denn als Wahlbewerber hat er einen besonderen Kündigungsschutz über 6 Monate. Selbst wenn er nicht gewählt wird.
Und durch den "Formfehler" wurde dem §626 BGB mit der 2 Wochen Frist nicht genüge getan, somit ist eine Kündigungsschutzklage zu 99% sicher (sofern fristgerecht erhoben), dass er wieder kommen kann.
Ob er dann noch möchte steht auf einem anderen Blatt Papier.
Das versteh ich jetzt nicht Was hat das mit dem 626 zu tun?
Ich seh Devinitiv den 103/2a als nicht erfüllt. Aber die 2 Wochenfrist wurde locker eingehalten.
Sein wiederholtes Fehlverhalten war noch keine Woche her. Und ich denke der AG kann schon
begründen das eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Mildere Mittel gab es für den MA
bereits.