Ich stimme Fried hier zu. Womöglich sehe ich die Auslegung der Äußerung noch etwas anders, das hilft aber nicht mehr weiter. Für Sonnengruss sehe ich aber jetzt konkret die Notwendigkeit, eine Einigkeit zwischen BR, ausgetretenem BRM und neuem BRM herzustellen. Irgendwann wird der AG die korrekte Ladung des BR bezweifeln. Dann muss dargelegt werden, wer warum geladen wurde. Und wenn ihr da aus irgendeinem Grund nicht im Recht sein solltet, dann sind eure Beschlüsse für die Tonne.
Betriebsratsmitglied tritt zurück und möchte Ersatzmitglied werden
- Sonnengruss
- Erledigt
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Wenn Du etwas für "Müll" (aus welchem Grund auch immer, weil inhaltlich hattest Du ja gar nichts zu sagen) hältst, schwede12 , dann lies es doch einfach nicht? Zitat fried
Na inhaltlich hätte ich schon was zu sagen gehabt aber es macht immer weniger Sinn hier was zu schreiben wenn sich jemand als Gottvater aufspielt, meint das er immer Recht hat und den letzten Beitrag zu allen Themen bringen muss.
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Für Sonnengruss sehe ich aber jetzt konkret die Notwendigkeit, eine Einigkeit zwischen BR, ausgetretenem BRM und neuem BRM herzustellen.
ich sehe nicht, dass der BR Einigkeit mit dem ausgetretenen BRM herstellen muss. Das ausgetretenen BRM will zurück in den BR, nachdem ihm die Folgen vollständig klar geworden sind.
Einigkeit muss im BR (ohne o..g ausgetretenes BRM) hergestellt werden bzw überwiegende Mehrheit.
Wenn die Mehrheit zum Schluss kommt: BRM ist ausgetreten, dann teilt der BRV dem BRM und dem AG das so mit und informiert den Nachrücker.
Dann kann das "ausgetretene BRM" Klage einreichen.
Ob das EBRM klagen kann, für den Fall das der Rücktritt nicht als solches gesehen wird im BR?
mMn kann man immer klagen, aber ob das Sinn macht? das EBRM kennt den genauen Wortlaut nicht und der BR hat das anders gewertet (i.d.F)
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Na inhaltlich hätte ich schon was zu sagen gehabt aber es macht immer weniger Sinn hier was zu schreiben wenn sich jemand als Gottvater aufspielt, meint das er immer Recht hat und den letzten Beitrag zu allen Themen bringen muss.
Und das berechtigt Dich, ad hominem zu gehen und beleidigend zu werden?
schwede12 , wenn Du eine generelle Diskussion über Stil und Inhalt im Forum führen willst, dann mache doch bitte im entsprechenden Unterforum einen neuen Thread auf. Hier ist der Platz dafür nicht.
Tobias Clausing und Randolf : Einigkeit unter wem auch immer erhöht die Wahrscheinlichkeit für Rechtsfrieden, weil die Klagewahrscheinlichkeit sinkt, sie löst das Problem aber nicht.
Es gibt zwei Lösungen, eine davon ist zwingend rechtswidrig. Alle an der Einigung beteiligten können es sich noch anders überlegen. Der AG kann Beschlüsse anzweifeln, ggf gerichtlich. Es kann sogar künftig jedes BRM gg BR-interne Wahlen oder Beschlüsse klagen.
Ich würde empfehlen, dass man sich als BRV für eine der beiden Lösungen entscheidet, und zwar natürlich für die, die man für die rechtssicherere hält, und diese Entscheidung mit Begründung schriftlich festhält.
Ob man nun begründet wir ich oder aber für das Gegenteil begründet, es sollte festgehalten sein.
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Fried das entscheide ich noch immer selber!
Mach doch ein eigenes Forum auf wo Du die Spielregeln bestimmst!
Ich finde diesen Thread als gutes Beispiel was hier zur Zeit in diesem Forum geschieht und nehme mir auch das Recht zu sagen, dass es mir stinkt.
Klar kann man sagen dann les es doch nicht.
Aber wenn man seid Jahren gerne in einem Forum ist und auch die Tipps und Beispiele von anderen Teilnehmern geschätzt hat . Klar ist es auch mal zu Meinungsverschiedenheiten gekommen die teilweise mit harten Bandagen gekämpft wurden war es doch immer interessant.
Jetzt geht es nur noch ums Recht haben und die anderen mit ewigen Beiträgen...voll zu müllen.
So und jetzt habe ich mal meine Meinung gesagt was hier in letzter Zeit passiert und beende dies hier!
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Ich würde empfehlen, dass man sich als BRV für eine der beiden Lösungen entscheidet, und zwar natürlich für die, die man für die rechtssicherere hält, und diese Entscheidung mit Begründung schriftlich festhält. Ob man nun begründet wir ich oder aber für das Gegenteil begründet, es sollte festgehalten sein.
Was aber auch wichtig wäre, Sonnengruss , wäre eine Einigkeit darüber, was der konkrete Wortlaut in der Sitzung war. Denn mit zeitlichem Abstand können Erinnerungen der Zeug:innen (anwesende BRM) abweichen. D.h. sinnvoll wäre der Wortlaut im Protokoll (auch wenn es eigentlich kein Wortprotokoll sein sollte) oder eine Erklärung zum Protokoll.
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Ob die Zusatzinformationen Sonnengruss helfen, muss er/sie selbst entscheiden.
Sorry, ich war zwei Tage nicht hier im Forum, weil so ein Rücktritt eines BRs so viel Nacharbeit bereitet.
Ja, die Zusatzinfos haben sehr geholfen. So konnten wir im Gremium uns eine Meinung bilden. Vielen Dank!!!Wenn die Mehrheit zum Schluss kommt: BRM ist ausgetreten, dann teilt der BRV dem BRM und dem AG das so mit und informiert den Nachrücker.
Genauso haben wir das gemacht
Ich würde empfehlen, dass man sich als BRV für eine der beiden Lösungen entscheidet, und zwar natürlich für die, die man für die rechtssicherere hält, und diese Entscheidung mit Begründung schriftlich festhält.
Ja, das haben wir auch gemacht. War uns so auch sicherer.
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Sonnengruss , wenn es irgendwelche spannenden Entwicklungen gibt, z.B. dass das zurückgetretene BRM sich "einklagen" will, bitte gerne hier posten.
Weil: Ich bin neugierig.
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Weil: Ich bin neugierig.
ich auch, gerade bzgl. dem was das "versehentlich entgültig zurückgetretene BRM (Depp)" angeht
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Ich bin selbst so ein "Fall" : Ersatzmitglied und wegen Amtsniederlegung eines ordentlichen Mitgliedes nachgerückt.
Meine Frage wäre: Muss man dies beim AG / in Belegschaft kundtun?
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Ich bin selbst so ein "Fall" : Ersatzmitglied und wegen Amtsniederlegung eines ordentlichen Mitgliedes nachgerückt.
Meine Frage wäre: Muss man dies beim AG / in Belegschaft kundtun?
üblicherweise wird ja ein Aushang o.ä. bestehen wo der Betriebsrat aufgeführt ist, alleine schon damit die MA wissen an wenn sie sich wenden können. Dieser muss natürlich aktualisiert werden.
Auch wird man das üblicherweise dem AG mitteilen, weil Du jetzt ja ständiges BRM bist und somit auch mehr Zeit aufwenden wirst, das muss ggf. in der Abteilung eingeplant werden.
Zusätzlich kommen natürlich noch Rechte die Dir damit jetzt zustehen und die der AG ggf beachten muss (z.B. Kündigungsschutz, Zugangsrechte etc)
Ob das zwingend muss ist meines Wissens nach umstritten, aber sinnvoll ist es auf jeden Fall und ich wüßte auch keinen Grund der dagegen spricht.
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Meine Frage wäre: Muss man dies beim AG / in Belegschaft kundtun?
Naturellement, wie die Franzosen jetzt sagen würden
Dem AG auf jeden Fall. Der Belegschaft gegenüber wäre es sinnvoll.
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Dem AG muss der BR das mitteilen.
Und welchen Grund gäbe es, das der Belegschaft zu verschweigen?
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Dem AG muss der BR das mitteilen.
hast Du dafür eine Quelle?
ich habe bisher keine verbindliche Aussage gefunden nur sowas wie "wird empfohlen"
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Die Nachfrage ist berechtigt, Randolf .
Ohne gerade den Kommentar zur Hand zu haben..:
Der AG hat ein originäres und berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wer aus dem BR austritt und wer dafür nachrückt, denn daraus ergeben sich sofortige und unmittelbare Konsequenzen in den Rechtsverhältnissen AG und AN/BRM sowie AG und BR/BRM.
Da BR und AG dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sind, was Ehrlichkeit und Offenheit und ein Verhalten nach Treu und Glauben bedeutet, gebietet es sich für den BR, solche Änderungen mitzuteilen.
Insofern ja, ich sehe da ein Muss.
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Ich zitiere mal aus
Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz BetrVG § 25 Rn. 14
ZitatDas ErsMitgl. tritt an die Stelle des ausgeschiedenen BRMitgl. und nimmt ohne weiteres und selbsttätig dessen Rechtsstellung für den Rest der Amtszeit des BR ein. Einer Benachrichtigung durch den Vors. bedarf es ebenso wenig wie einer Erklärung des ErsMitgl., dass es in den BR eintreten will. Es bedarf auch keines Beschlusses des BR (hM). Eine Unterrichtung des ArbGeb. ist ebenfalls nicht erforderlich, im Hinblick auf eine etwa notwendige Arbeitsbefreiung oder den Kündigungsschutz bzw. Versetzungsschutz jedoch zweckmäßig (DKW/Buschmann Rn. 8; weitergehend GK-BetrVG/Oetker Rn. 42, der eine aus § 2 Abs. 1 abgeleitete Verpflichtung zur Unterrichtung des ArbGeb. durch den BRVors. annimmt).
Wieviel darf man eigentlich zitieren? Falls das so nicht geht, bitte einen Hinweis an mich oder löschen.
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Interessant. Danke an esci : Dann gibt es bzgl der Pflicht zwei Meinungen und ich habe gemäß dieser argumentiert:
Zitatweitergehend GK-BetrVG/Oetker Rn. 42, der eine aus § 2 Abs. 1 abgeleitete Verpflichtung zur Unterrichtung des ArbGeb. durch den BRVors. annimmt
Bzgl der Zweckmäßigkeit dürfte man sich eh einig sein.
Wieviel darf man eigentlich zitieren?
So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Das war hier perfekt gelöst, finde ich.
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Man kann sich und anderen das Leben auch unnötig schwer machen...
Was hat der BR davon, wenn er die aktuelle Zusammensetzung dem AG verheimlicht, selbst wenn er das rechtlich darf? Wenn im Monatsgespräch dann Paule statt Fritzle am BR-Tisch sitzt und Fritzle nicht krank oder im Urlaub ist, wird er schon mal nicht denken, dass der dusselige BRV falsch eingeladen hat...
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ZitatDas ErsMitgl. tritt an die Stelle des ausgeschiedenen BRMitgl. und nimmt ohne weiteres und selbsttätig dessen Rechtsstellung für den Rest der Amtszeit des BR ein. Einer Benachrichtigung durch den Vors. bedarf es ebenso wenig wie einer Erklärung des ErsMitgl., dass es in den BR eintreten will. Es bedarf auch keines Beschlusses des BR (hM). Eine Unterrichtung des ArbGeb. ist ebenfalls nicht erforderlich, im Hinblick auf eine etwa notwendige Arbeitsbefreiung oder den Kündigungsschutz bzw. Versetzungsschutz jedoch zweckmäßig (DKW/Buschmann Rn. 8; weitergehend GK-BetrVG/Oetker Rn. 42, der eine aus § 2 Abs. 1 abgeleitete Verpflichtung zur Unterrichtung des ArbGeb. durch den BRVors. annimmt).
Eigentlich heißt das ja nur, dass das Ersatzmitglied per Gesetz nachrückt und es dazu weder eines Beschlusses noch einer Info an den AG braucht. Es ist zweifellos auch ohne all das nachgerückt. Das heißt aber nicht, dass der BR das Nachrücken dem AG "verheimlichen" darf. M.E. gehört eine vernünftige Information an den AG zu den Pflichten, die sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben.