Briefwahl SBV 2022

  • ich würde sie behandelt wie verspätet zurückgekommene Unterlagen und anch Ende der Einspruchsfrist (1 Monat) vernichten, wenn kein Einspruch erfolgt ist.


    Begründung:

    wenn verspätet eingetroffene Unterlagen vernichtet werden dürfen, warum sollten dann "Irrläufer" aufbewahrt werden müssen?

    Selbst wenn ein "Irrläufer-Wähler" sich nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beschweren sollte, ist die Beweislage doch dieselbe wie bei den verspätet eingetroffenen Unterlagen --> Versand hat stattgefunden, alles was zurückgekommen ist, wurde vernichtet.


    Ich sehe da keinen "Mehrwert" wenn man die "Irrläufer" aufbewahrt (ist aber nur meine EInschätzung wie ich es handhaben würde)


    PS.: die Einschätzung von Fried und rtjum kann ich auch nachvollziehen (nur als Anmerkung)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • da die Wahlordnung nirgends was davon schreibt, dass Rückläufer wie verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen zu behandeln sind, würde ich das nicht auch nicht machen sondern gem. §16 aufbewahren mindestens bis zur nächsten Wahl.

    "nicht geregelt" ist "nicht geregelt"! Es steht darüber nirgends etwas, deshalb kann man das wohl handhaben wie man möchte. Ein paar Papierflieger könnte man daraus falten oder als Grillanzünder benutzen (Datenschutz weil Namen drin!). Oder zu den Wahlakten legen, da kommt es auf ein paar Umschläge mehr oder weniger nicht an. Aber: entscheiden, was das Beste (oder Nummer sicher) ist, muss der WV.

  • Ich frage mal ganz blöd...


    Wenn dem WV bzw der SBV die Aufbewahrungsfrage rechtlich nicht ganz klar ist, die Aufbewahrung dieser Unterlagen dabei kein großer Aufwand ist (sie kommen zu den anderen Wahlunterlagen, die aufbewahrt werden müssen und werden nicht unendlich Platz einnehmen, d.h. dafür muss man nicht Fort Knox anmieten), und ich Rechtssicherheit dadurch bekomme, dass ich sie aufhebe, bzw ich ein Risiko nur eingehe, wenn ich sie entsorge (es gibt auch noch die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, die an keine Fristen gebunden ist):


    Was spricht dann dafür, sie zu entsorgen?


    P.S., lassen sich die Kommentierungen zur SchwbVWO bzgl Aufbewahrungspflicht von Wahlunterlagen wirklich gar nicht zu den Rückläufern aus?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ein arg konstruierter Fall:

    - Wann wählt ihr eigentlich die SBV?

    - Das haben wir schon vor 5 Wochen!

    - Und warum durfte ich nicht mitwählen?

    - Weil der Brief mit den Wahlunterlagen als unzustellbar zurückkam. Er wurde an deine alte Adresse geschickt. Warum sagst du dem AG nicht, wenn du umziehst?

    - Ihr könnt mir viel erzählen! Zeigt mir doch mal den Brief mit dem angeblichen Rücksendevermerk.

    - Den haben wir letzte Woche, nach Ablauf der Einspruchsfrist, datenschutzgerecht geschreddert.

    - Seid ihr des Wahnsinns? Ich gehe vor Gericht und fechte die Wahl an!

    - Wenn du meinst... wir wollen dich aber darauf hinweisen, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Meinst du das Gericht macht für dich eine Ausnahme?

    - DAS WERDET IHR SCHON SEHEN!!!


    Rein pragmatisch dürfte es ziemlich bedeutungslos sein, ob die Irrläufer nach Ablauf der Einspruchsfrist vernichtet oder die gesamte Amtszeit aufbewahrt werden. Andererseits stören sie auch nicht, wenn sie 4 Jahre im Ordner vor sich hin verstauben...

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • "nicht geregelt" ist "nicht geregelt"! Es steht darüber nirgends etwas, deshalb kann man das wohl handhaben wie man möchte.

    Geregelt ist, dass alle Wahlunterlagen über die gesamte Amtszeit aufzubewahren sind, § 16 SchwbVWO.


    Einspruchsfrist.

    Eine Klage auf Nichtigkeit ist an keine Fristen gebunden.


    Andererseits stören sie auch nicht, wenn sie 4 Jahre im Ordner vor sich hin verstauben...

    Eben.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Geregelt ist, dass alle Wahlunterlagen über die gesamte Amtszeit aufzubewahren sind, § 16 SchwbVWO.

    Daraus erwächst die Frage: Was gehört zu den Wahlunterlagen? Etwas jeder Notizzettel, Vorstufen von Schriftstücken, alte, ungültige Wählerlisten, für jedes WV Mitglied ausgedruckte Tagesordnung und Protokolle, Türschilder und der ganze Papierkram der nur Hilfsfunktion hat. Ich denke, das §16 die für die Wahl relevanten Unterlagen meint und nicht jede Notiz.

    Oder?

  • - Und warum durfte ich nicht mitwählen?

    - Weil der Brief mit den Wahlunterlagen als unzustellbar zurückkam. Er wurde an deine alte Adresse geschickt. Warum sagst du dem AG nicht, wenn du umziehst?

    wenn man die zweite Strichaufzählung dieses Auszuges ersetzt durch:

    - wir haben Dir die Unterlagen geschickt, bei den aufzubewhrenen Unterlagen sind sie nicht mehr dabei, demnach sind sie entweder unbeantwortet geblieben oder wegen "verspätetem Eingang" vernichtet worden


    dann hat man weder gelogen, noch den Wähler "auf die Palme" gebracht.


    Wenn er dann sagt: habe ich nie bekommen, antwortet man:

    wir versenden per Post an die bekannte Adresse, einen Eingangsbestätigung beim Empfönger erhalten wir nicht.


    man muss ja nun auch nicht explizit auf ggf. Unklarheiten aufmerksam machen

    Geregelt ist, dass alle Wahlunterlagen über die gesamte Amtszeit aufzubewahren sind, § 16 SchwbVWO.

    das ist sicher richtig, aber durch das Aufbewahren von Wahlunterlagen mit dem Vermerk "unzustellbar zurück" macht man ggf. das Problem erst richtig groß.

    Der WV ist ja seiner Pflicht die Wahlunterlagen an die korrekte Adresse zu senden nicht nachgekommen und hätte ggf. auf diese "Irrläufer" anders reagieren müssen.

    Kann doch keiner einem Gericht erzählen, dass der AG nicht die Anschrift oder Kontaktdaten des AN hat.

    Man kann schließlich einen AN auch telefonisch oder per e-mail oder bei der Arbeit kontaktieren, die laufen ja nicht wochenlang kontaktbefreit in der Welt rum und der AG hat keine Kontaktmöglichkeit.

    Wenn was wichtiges bei der Arbeit passiert, erreicht der AG die AN doch auch, außer evt wenn der AN im Urlaub ist. Aber das wären schon viele Zufälle die da zusammenfallen würden.

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  • Da ich weder einen Kommentar zur SchwbVWO noch einem zur BetrVGDV1WO (wo einiges wschl analog definiert ist) habe, und weil ich 2006 zuletzt WVV war, kann ich das mit letzter Sicherheit nicht beantworten.


    Deswegen hatte ich hier ja auch gefragt, was die SchwbVWO sagt... (Also, falls die wer hat...)


    Ich gehe aber davon aus, bzw meine mich zu erinnern, dass alles, was Sitzungen des WV und deren notwendigen Inhalte und Kenntnisnahmen seitens des WV betrifft, und erst recht alles, was eines Beschlusses bedurfte, dazu gehört. Einladungen und TOen des WV, Protokolle des WV, auch obsolete Wähler:innenlisten usw.


    Das kann falsch sein, weil meine Erinnerung an meine WV-Zeit 16 Jahre alt ist, und weil ich die Tätigkeit (angesichts eines AG, der eine ihm unangenehme Wahl gerne anfechten wollte) wirklich hyperkorrekt ausführen wollte.


    Und letztlich ganz pragmatisch: Besser zu viel aufheben und Risiko minimieren...


    aber durch das Aufbewahren von Wahlunterlagen mit dem Vermerk "unzustellbar zurück" macht man ggf. das Problem erst richtig groß. Der WV ist ja seiner Pflicht die Wahlunterlagen an die korrekte Adresse zu senden nicht nachgekommen und hätte ggf. auf diese "Irrläufer" anders reagieren müssen.

    Randolf meint also, das Unterschlagen bzw Verschwindenlassen von Informationen, die ein Fehlverhalten des WV beweisen und ggf für eine Nichtigkeitsklage nötig wären, ist eine Notwendigkeit? Interessant.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Der WV ist ja seiner Pflicht die Wahlunterlagen an die korrekte Adresse zu senden nicht nachgekommen und hätte ggf. auf diese "Irrläufer" anders reagieren müssen.

    Diese Frage hat albarracin schon beantwortet:

    das muß der WV nicht.

    Wenn AN ihrem AG keine Adressändeung mitteilen, ist das Angelegenheit der AN. Der AG muß nur Adressen liefern, die er tatsächlich hat.

    Ob der WV eigene Nachforschungen anstellen darf, kann, sollte ist eine andere Frage, die ebenfalls beantwortet wurde: Wenn er sich die Arbeit machen will, kann er das schon, aber dann aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen. Eine Verpflichtung hat er nicht.


    Es ging aber um die Frage, aufbewahren oder vernichten. Ich persönlich hätte weder mit dem einen noch dem anderen ein Problem (es muß schon einiges passieren, damit ein gericht auf Nichtigkeit entscheidet) aber wenn es dazu eine Vorschrift gibt, kann man es doch auch richtig machen, ob sinnvoll oder nicht, und spart sich Probleme.


    Sorry, aber das ist für mich mittlerweile wieder eine der Endlos-Diskussionen um Kaisers Bart: Wenn er mich fragt, kann ich ihm sagen, ob er seinen Bart meiner Meinung nach wachsen lassen, trimmen oder abrasieren sollte, aber letztlich ist es sein Bart und seine Entscheidung, was er damit macht. Ich denke, Micha hat genug Informationen bekommen, um zu wissen was sie tun soll.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich denke, Micha hat genug Informationen bekommen, um zu wissen was sie tun soll.

    Jein. Wenn jemand belastbare Info aus einem Kommentar zur SchwbVWO hätte, wäre das besser.


    Hat hier bislang aber niemand, und so lange die niemand anbringen kann, brauchen wir gar nicht mehr diskutieren. Da stimme ich zu.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Der WV ist ja seiner Pflicht die Wahlunterlagen an die korrekte Adresse zu senden nicht nachgekommen

    Da hängt wohl mal wieder jemand voll den Randolf raus und die versprochene Zurückhaltung hat (erwartungsgemäß!) nicht lange funktioniert ... Der VW ist verpflichtet, die benötigten Daten - inkl. Adressen - rechtzeitig beim AG anzufordern und deren Korrektheit zu prüfen. Letzteres beschränkt sich aber in aller Regel aufs aktive und ggf. passive Wahlrecht. Wie sollte der WV denn auch die Korrektheit aller Adressen prüfen? Testbrief senden?

    Kann doch keiner einem Gericht erzählen, dass der AG nicht die Anschrift oder Kontaktdaten des AN hat.

    Kann sogar jeder. Umzüge, neue Telefonnummern usw. usw. Ganz alltäglich also.


    Interessant wird es erst, wenn ein AG längerfristig keinerlei korrekte Kontaktdaten (mehr) hätte und der AN krank wird, also nicht direkt im Unternehmen angesprochen werden könnte.


    Abseits der Umzüge oder vielleicht einfach nur Erfassungs- und Übermittlungsfehlern sorgt auch eine korrekte Adresse leider nicht für zuverlässige postalische Erreichbarkeit. Fast alle von euch kennen sicher das Problem, dass Postsendungen trotz korrekter Adresse als unzustellbar zurückgingen und auch bei unserer BR-Wahl im Frühjahr gab es mindestens einen solchen Fall.

    Schon deshalb erscheint mir (!) das Aufbewahren von unzustellbaren Rückläufern sinnvoll: erkläre andernfalls mal glaubwürdig, dass Wahlunterlagen unzustellbar waren, wenn die Adresse in deinen Listen korrekt ist.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Da hängt wohl mal wieder jemand voll den Randolf raus und die versprochene Zurückhaltung hat (erwartungsgemäß!) nicht lange funktioniert ...

    deine Erwartung in allen Ehren, aber den von Dir kritisierten Beitrag hier hatte ich 1 Tag vor meinen Entschluss mich zurückzuhalten (anderer Thread) gepostet.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()