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gibt es bei jemanden von euch eine Betriebsvereinbarung für Versetzungen, in der enthalten ist, dass eine Versetzung erst in 3 Monaten stattfinden darf? Wir überlegen so etwas zu machen, da manchmal Versetzungen sehr schnell vonstattengehen und nicht richtig geregelt wurde, wie die Arbeit, die der versetzte Kollege hinterlässt in der Abteilung, aufgefangen werden soll. Oft bleibt die Stelle dann eine Zeit lang unbesetzt.
Mit der 3-Monats-Frist wollen wir sicherstellen, dass ein neuer Arbeitnehmer eingearbeitet werden kann. Wenn dies schnell klappt, dann könnte die Versetzung auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
Bin mir auch nicht sicher, dass ich das aus BR-Sicht so sinnvoll finde.
Dafür sind Versetzungen zu individuell. Welche Stelle wird übernommen, welche verlassen, gibt es eine Nachfolgeregelung, muss eine Einarbeitung stattfinden und wenn ja, wie lange dauert die. So etwas kann mal in wenigen Tagen erledigt sein, kann aber auch mal mehrere Monate dauern.
Selbst wenn so eine Regelung tatsächlich getroffen werden sollte (würde unser AG niemals unterschreiben), fürchte ich, dass es mehr Ausnahmen als Regelfälle gibt.
dafür hat der BR ja Möglichkeiten einer Versetzung zu widersprechen.
Ja, das haben wir auch in Betracht gezogen. Bei eine Anhörung zur Versetzung könnte man dann bei dem Vorgesetzten der Abteilung nachfragen, wie die Versetzung aufgefangen werden soll. Steckt ein guter Plan dahinter, stimmen wir zu, ist alles Kraut und Rüben lehnen wir erst einmal ab.
nicht richtig geregelt wurde, wie die Arbeit, die der versetzte Kollege hinterlässt in der Abteilung, aufgefangen werden soll. Oft bleibt die Stelle dann eine Zeit lang unbesetzt.
Alleine der Umstand, dass eine Stelle eine gewisse Zeit unbesetzt bleibt, begründet die durch Tatsachen begründete Besorgnis (...), dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist?
Da empfehle ich mal das Studium der entsprechenden Kommentarstellen.
Eine solche Begründung würde ich als AG getrost ignorieren.
Die Annahme des BR, ein anderer ArbN sei geeigneter...reicht allein...nicht aus, wohl aber Überstunden wegen Versetzungen.
Und wenn ein AN versetzt wird und die Stelle bleibt offen muss man wohl Überstunden machen in der Abteilung, wenn der AG das gut begründet widerlegen kann dann vor dem ArbG wohl nicht mehr.
Däubler/Klebe/Wedde, 18. Auflage, Rn 215 zu §99
Ein wichtiger Nachteil kann die durch eine Versetzung hervorgerufene Leistungsverdichtung für die verbliebenen AN sein.
Auch Folgen für die Arbeitszeit der Beschäftigten können zu berücksichtigende Nachteile bedeuten, z.B. Kurzarbeit wegen Einstellungen oder Überstunden der verbleibenden AN wegen Versetzungen.
rtjum , Du hattest erst einmal etwas ganz anderes behauptet, nämlich dass die pauschale Äußerung bzw Annahme des BR, dass (ich zitiere) nicht richtig geregelt wurde, wie die Arbeit, die der versetzte Kollege hinterlässt in der Abteilung, aufgefangen werden soll, als Begründung für eine Nichtzustimmung ausreiche. Das ist definitiv nicht der Fall. Und kann deswegen ignoriert werden. Darauf bezog sich meine Antwort.
Jetzt, unsaubererweise leider erst im Nachhinein, legst Du inhaltlich und argumentativ (Befürchtung der Arbeitsverdichtung, Befürchtung von Überstunden) nach, genau so, wie es das Gesetz und die Kommentierungen vom BR auch fordern.
Das müsste in seiner Stellungnahme auch der BR. Denn damit muss der AG den Widerspruch des BR dann auch beachten.
Aber selbst dann ist das inhaltlich noch kein Selbstläufer. Der ErfK z.B. sagt deutlich, dass solche geäußerten Befürchtungen alleine nicht ausreichen, sondern - wie im Gesetzestext auch explizit beschrieben - Tatsachen bestehen müssen, die diese begründen. Und er schreibt, dass die befürchteten Nachteile für andere AN erheblich sein müssen.
In einer Übergangszeit eventuell anfallende Überstunden (die übrigens je nach Arbeitsorganisation gar nicht zwingend anfallen müssen) in nicht zu hoher Zahl sind für sich alleine keine erheblichen Nachteile, und eine vorübergehende nicht zu massive Arbeitsverdichtung (die bei vorübergehender Stellenvakanz auch nicht zwingend sein muss) per se reicht ebenfalls nicht (der ErfK nennt als Beispiel für eine ausreichend erhebliche Arbeitsverdichtung z.B. die dauerhafte Verdoppelung des Verantwortungsbereiches). Das sind nebenbei gesagt auch Dinge, die bei vielen in der Arbeit in Vertretungssituationen (wg Urlaub, Erkrankung, Elternzeit etc) Standard sind.
Der BR müsste dann anhand der Tatsachen, der konkreten Umstände die Befürchtung begründen, dass erhebliche Arbeitsverdichtungen stattfinden. Wenn beispielsweise ein:e AN von 20 versetzt würde, ist das nicht darstellbar. Wenn ein:e AN von zweien versetzt würde, und das Aufgabengebiet der zweiten Person aber der ersten draufgeschlagen wird, schon.
Und damit, Sonnengruss , reicht das rechtlich betrachtet leider auch nicht aus:
natürlich muss das in eine Stellungnahme des BR das steht doch außer Frage. aber ich bin eben nicht der "Allesvorkauer" wie Du, der alles episch ausbreitet.
natürlich muss das in eine Stellungnahme des BR das steht doch außer Frage. aber ich bin eben nicht der "Allesvorkauer" wie Du, der alles episch ausbreitet.
Ach rtjum , würde man es so machen, wie Du es ursprünglich behauptet hast, also nur mit diesem abstrakten Verweis ohne mit auf Tatsachen begründeten Befürchtungen, ginge es halt schief (außer man hat einen AG, der es selber nicht besser weiß und sich das bieten lässt).
Zu Deiner Auskunft hätte man sich war also gewisse Dinge dazudenken müssen, weil die für Dich "außer Frage" stehen? Das (Gedankenlesen?) kann man in einem Forum nicht erwarten. So war das, was Du geschrieben hast, schlicht falsch.
Und das hat mit Korinthenkackerei und epischer Breite (überraschenderweise sind Rechtsfragen manchmal nicht ganz unkompliziert) nichts zu tun.
Ganz abgesehen davon war meine erste Antwort auf Dich eher kurz, Du hast dann ja länglich nachgelegt...
Um aber auf die Frage von Sonnengruss zurückzukommen...
Eine solche BV wäre freiwillig, und wie man meinem ersten Kommentar in diesem Thread entnehmen kann, ist mir nicht vorstellbar, dass es einen AG geben könnte, der das mitmachte. Auch aus Sicht des BR hielte ich eine solche Regelung für sachlich und fachlich fehlgeleitet. Eine individuelle Prüfung der jeweiligen Versetzungen ist viel sinnvoller.
Von Dir? Das kannst Du selber am Besten beurteilen.
Es gibt 2 Dinge, die ich in diesem Thread hätte anders machen sollen:
1. statt "ist ja bei...schon gegeben" dann "könnte schon gegeben sein" schreiben
2. Deine Ausführungen einfach ingnorieren
Das 2. finde ich eigentlich sehr schade. Als Du, nach Deinem Abschied, doch wieder auftauchtest hat mich das sehr gefreut, weil Deine Antworten und auch Deine Erfahrung einem solchen Forum sicherlich gut tun. Aber die Art und Weise Deiner Antworten hat sich in den letzten Wochen/Monaten, zumindest meiner Meinung nach, sehr ins negative gedreht.
Du wirst teils persönlich und greifst "Falschantwortende" oft an. Auch wenn Deine Kritik angebracht sein sollte, so ist Deine Herangehensweise nicht in Ordnung.
Da das aber alles offtopic ist werde ich das hier jetzt auch nicht mehr weiter kommentieren.