Ist die Abwesenheit auf Grund von Gleitzeit ein Verhinderungsfall?

  • Im Lexikon steht:

    Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat.


    Wie ist das mit Abwesenheit auf Grund von Gleitzeit?

    Verhinderungsfall ja oder nein?


    Grüße

  • johjoh

    Hat den Titel des Themas von „Ein die Abwesenheit auf Grund von Gleitzeit ein Verhinderungsfall?“ zu „Ist die Abwesenheit auf Grund von Gleitzeit ein Verhinderungsfall?“ geändert.
  • Wie aufgrund von Gleitzeit? Sitzung um 7 Uhr, und er kann bis 9 Uhr gleiten z.B. , natürlich kein Verhinderungsfall

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Gleitzeit heißt faktisch Freizeit, vermute ich. Freizeit ist aber für sich alleine kein Verhinderungsgrund, da das BRM nicht tatsächlich oder rechtlich an der Teilnahme gehindert ist. § 37 (3) BetrVG regelt ja nicht umsonst die BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen ArbZ.


    Natürlich kann es in der Freizeit andere Verhinderungsgründe geben, z.B. medizinische oder therapeutische Termine, die Teilnahme an einer Hochzeit, eine geplante Reise...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Gleitzeit heißt faktisch Freizeit, vermute ich. Freizeit ist aber für sich alleine kein Verhinderungsgrund, da das BRM nicht tatsächlich oder rechtlich an der Teilnahme gehindert ist. § 37 (3) BetrVG regelt ja nicht umsonst die BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen ArbZ.


    Natürlich kann es in der Freizeit andere Verhinderungsgründe geben, z.B. medizinische oder therapeutische Termine, die Teilnahme an einer Hochzeit, eine geplante Reise...

    ... Überschreitung der Höchstarbeitszeit, Unterschreitung der Ruhezeit …

  • ... Überschreitung der Höchstarbeitszeit, Unterschreitung der Ruhezeit ...

    BR-Tätigkeit ist keine Arbeit, sondern ein Ehrenamt (für das von der Arbeit freizustellen ist), das damit also den Restriktionen des ArbZG nicht unterliegt.


    Insofern sind das tatsächlich keine Verhinderungsgründe.


    das ist jetzt noch nicht mal das Thema.

    Mir geht es nur darum, ob der BRV ein Ersatzmitglied laden darf.

    Doch, das ist das Thema.


    Die Verhinderung ist Voraussetzung dafür, dass man Ersatz laden darf. Ist das BRM "nur" in Gleit- bzw Freizeit, ist es also nicht verhindert, darf Ersatz nicht geladen werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • johjoh

    Als BRM kannst du auf die Ruhezeit bestehen, du musst sie aber nicht zwingend einhalten.


    Ein Tag, an dem ich Stunden abbummele (Gleitzeittag), ist meine Freizeit, wenn ich BR-Tätigkeit mache dann tue ich dies (wir bekommen dafür auch die Stunden geschrieben). Wenn ich keine BR-Tätigkeit machen möchte, sage ich dem BRV, dass ich verhindert bin. Da der BRV nicht Detektiv spielen muss, kann er ein Ersatzmitglied laden.


    Wir handhaben es so: Urlaub und Krank: ich muss mich aktiv melden, wenn ich an der Sitzung teilnehmen will, Bei Dienstreisen bin ich verhindert (wir machen keine Online- oder Hybrid-Sitzungen) und ansonsten muss ich aktiv meine Verhinderung erklären.

  • dass das Ehrenamt nicht dem ArbZG unterliegt, würde ich auf Grund BAG, 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15 nicht so sehen.

    Dass das Urteil kommen würde, oder ein ähnliches (es war m.W. nicht das erste dieser Art), habe ich mir fast gedacht.


    Das BAG sagt erstens explizit nicht, dass Betriebsratstätigkeit ArbZ iSd ArbZG sei (das BAG bezeichnet die Frage als umstritten und drückt sich um die Beantwortung, weil sie für den Fall irrelevant sei), sondern dass man die Regelungen des ArbZG analog heranziehen könne, um zu beurteilen, ob ein Arbeitseinsatz eines BRM (nicht die Sitzung!) vor oder nach einer BR-Sitzung dem BRM zumutbar sei.


    Im Gegensatz zum zwingenden ArbZG kann das BRM also dessen Schutzregeln in Anspruch nehmen, man muss sie aber nicht einhalten.


    Das führte dann im entschiedenen Fall zweitens eben nicht zur Verhinderung des BRM zur Sitzung wegen der Nachtschicht davor, sondern vielmehr zum Recht des BRM, der Nachtschicht davor unter voller Vergütung wg der Sitzung fernzubleiben, damit die Ruhezeit analog ArbZG eingehalten wird.


    Was im Fall hier bedeuten würde, dass das BRM keinesfalls zur Sitzung verhindert wäre, auch wenn Grenzen des ArbZG nicht eingehalten würden, sondern dass es dann Anspruch hätte, entsprechend (vorher oder nachher) bezahlt von einer möglichen Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Deswegen bleibe ich hierbei:

    Insofern sind das tatsächlich keine Verhinderungsgründe.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Wenn das BRM gut ist, sagt es, dass es Urlaub hat.????

    nur wenn es tatsächlich Urlaub hat, wäre meine Antwort: Ja


    ansonsten wäre meine Antwort: Nein

    weil, wenn ein BRM den 45. Tag Urlaub als Verhinderungsgrund angibt, dann sind das "berechtigte Zweifel" die der BRV dann prüfen muss. (irgendwann hilft dem BRV auch "dummstelllen" nicht mehr weiter)

    Meist sind es dann sowieso BRM der "Gegenpartei" die die Beschlussfähigkeit anzweifeln und den BRV in Erklärungszwang bringen.


    Solange das BRM einfach nur seine Verhindeurng erklärt "bin verhindert", kann der BRV ein EBRM einladen, das kann ja alles sein, auch alles was berechtigte Verhinderung ist.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Da es hier um einen Gleittag geht, dürfte die Aussage, dass ein privater Termin vorliegt, vollkommen ausreichend sein. Ich gehe davon aus, dass der BRV annehmen darf, dass das dann auch so ist. Und zwar selbst dann, wenn es ein abgesprochenes Biertrinken mit dem Nachbarn wäre. Demzufolge wäre das BRM effektiv verhindert und es dürfte auch ein EBRM geladen werden.

  • Da es hier um einen Gleittag geht, dürfte die Aussage, dass ein privater Termin vorliegt, vollkommen ausreichend sein.

    Nein.


    Schon der erste Halbsatz führt in die Irre: Die Anforderungen an die Verhinderung sind rechtlich immer gleich, das hat mit "Gleittagen" nichts zu tun. D.h. auch an einem Gleittag muss ein echter Verhinderungsgrund vorliegen wie sonst auch.


    Das BRM muss sich also ggü dem/der BRV mit Angabe des Verhinderungsgrundes abmelden (auf Seiten des/der BRV wird aber keine detektivische Überprüfung erwartet), es muss tatsächlich oder rechtlich an der Teilnahme gehindert sein - beileibe nicht jeder private Termin führt dazu.


    Und es wird doch hoffentlich niemand ernsthaft behaupten wollen, dass...

    ein abgesprochenes Biertrinken mit dem Nachbarn

    ...das BRM tatsächlich oder rechtlich daran hindert, seinen Pflichten nachzukommen.


    Und wir reden hier ja zudem von einer Sitzung.


    Der Zeitpunkt der regulären Sitzung ist dem BRM bekannt, d.h. es darf angesichts seiner Amtspflichten zum Zeitpunkt der Sitzung letztlich nicht vollkommen frei Termine ausmachen (wobei natürlich z.B. klar ist, dass ärztliche oder therapeutische Termine oft nicht frei wählbar sind, sondern man nimmt, was man kriegt).


    Handelt es sich um eine a.o. Sitzung, war der Zeitpunkt also nicht klar, muss eine echte Verhinderung vorliegen, d.h. dass z.B. elektive private Verabredungen hintanstehen.


    Ich musste z.B. mal ein BRM an einem freien Tag zu einer a.o. Sitzung laden, das sich als verhindert erklären wollte, "weil ich meiner Frau versprochen habe, heute den Rasen zu mähen." Das BRM musste dann kommen, aber ich habe ihm erklärt, was Verhinderungsgründe sind, und dass ich als BRV nicht überprüfen muss, ob der angegebene Grund stimmt, und dass es in Zukunft z.B. genau zu der Zeit eine Zahnbehahandlung haben könnte und damit verhindert wäre.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    6 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Biertrinken vielleicht nicht, aber

    "weil ich meiner Frau versprochen habe, heute den Rasen zu mähen."

    das würde ich sofort als echten Verhinderungsgrund anerkennen, man will ja seinen BR-Kollegen nicht das Wochenende versauen ;)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.