Sorry,
aber was ist denn das für eine Gespensterdiskussion.
Nein, ich habe mich nicht vertippt, sondern die vollständige juristische Zitierweise
Sachadae in LPK-SGB IX, § 3 SchbVWO Rn 11, 13
verwendet. Ich habe das nämlich mal studiert und von der Pike auf gelernt - wenn auch ohne Abschluss.
Diese Zitierweise verlangt immer
1. Quelle mit Autor
2. Konkrete Fundstelle
Ob der Autor bei Kommentaren unmittelbar vor oder nach der Quelle benannt wird, ist entweder Gewohnheitssache oder aber von den Herausgebern empfohlen. Es kann auch sein, daß wie zB im Fitting auf die Nennung der jeweiligen Bearbeiter*innen verzichtet wird, dann kommt logischerweise auch kein Name in die Quellenangabe.
In diesem Fall, dem LPK-SGB IX, wird von den Herausgebern (in der Einleitung) die Quellenangabe für den gesamten Kommentar vorgeschlagen, und zwar
"XY" in LPK-SGB IX.
Das die Namen von Bearbeiter*innen in einem Kommentar bzw. die Verfasser*innen von Artikeln in Fachzeitschriften kursiv angegeben werden, ist ebenfalls ein juristischer Standard.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, daß sich der LPK-SGB IX eben nicht nur mit dem SGB IX befasst, sondern auch mit weiteren Gesetzen/Verordnungen, die mit dem SGB IX in engem Zusammenhang stehen wie zB SchwbVWO, BGG, AGG, KraftfahrzeughilfeVO o.ä. Auch der Fitting hat zB auch noch zusätzlich die BR-WO. Und genau in diesem Zusammenhang ist es üblich, daß beim Zitieren für das "Hauptthema" keine Angabe des gesetzes mehr erfolgt, aber sehr wohl bei Zitaten/Verweisen auf die weiteren behandelten Rechtsquellen.
Bardtfeld: Hätte ich tatsächlich § 3 SGB IX gemeint, dann hätte ich geschrieben: "Düwell in LPK-SGB IX, Rn xx"
Ich habe aber nunmal geschrieben:
Sachadae in LPK-SGB IX, § 3 SchbVWO Rn 11, 13
Und damit sollte auch einem Laien klarwerden, daß es hier eben um die "SchbVWO" geht und nicht um "SGB IX".
Und inhaltlich finde ich zwar spannend, was hier so alles an Vermutungen, Spekulationen und Befindlichkeiten ausgedrückt wird, aber niemand hat eine belastbare Aussage, die eine der führenden juristischen Kapazitäten in Sachen SBV-Wahlrecht widerlegt.
Denn das hier
durch unseren hausinternen RA prüfen lassen
kann ich ehrlich gesagt nicht ernst nehmen, solange nicht belegt ist, daß dieser "hauseigene RA" auch tatsächlich die Fachkenntnis eines Sozialrechtsspezialisten hat und auch die entsprechende Fachliteratur verfügbar.
Auch unser "hauseigener RA" mußte irgendwann mal einsehen, daß er ohne Fachkommentierung und weitergehende Schulung im Sozialrecht ständig von mir vorgeführt wurde, wenn er mal forsch was behauptete.