Wählerlisten SBV Wahl

  • Sorry,


    aber was ist denn das für eine Gespensterdiskussion.

    Nein, ich habe mich nicht vertippt, sondern die vollständige juristische Zitierweise

    Sachadae in LPK-SGB IX, § 3 SchbVWO Rn 11, 13


    verwendet. Ich habe das nämlich mal studiert und von der Pike auf gelernt - wenn auch ohne Abschluss.


    Diese Zitierweise verlangt immer


    1. Quelle mit Autor

    2. Konkrete Fundstelle


    Ob der Autor bei Kommentaren unmittelbar vor oder nach der Quelle benannt wird, ist entweder Gewohnheitssache oder aber von den Herausgebern empfohlen. Es kann auch sein, daß wie zB im Fitting auf die Nennung der jeweiligen Bearbeiter*innen verzichtet wird, dann kommt logischerweise auch kein Name in die Quellenangabe.

    In diesem Fall, dem LPK-SGB IX, wird von den Herausgebern (in der Einleitung) die Quellenangabe für den gesamten Kommentar vorgeschlagen, und zwar

    "XY" in LPK-SGB IX.

    Das die Namen von Bearbeiter*innen in einem Kommentar bzw. die Verfasser*innen von Artikeln in Fachzeitschriften kursiv angegeben werden, ist ebenfalls ein juristischer Standard.


    Es ist auch nicht ungewöhnlich, daß sich der LPK-SGB IX eben nicht nur mit dem SGB IX befasst, sondern auch mit weiteren Gesetzen/Verordnungen, die mit dem SGB IX in engem Zusammenhang stehen wie zB SchwbVWO, BGG, AGG, KraftfahrzeughilfeVO o.ä. Auch der Fitting hat zB auch noch zusätzlich die BR-WO. Und genau in diesem Zusammenhang ist es üblich, daß beim Zitieren für das "Hauptthema" keine Angabe des gesetzes mehr erfolgt, aber sehr wohl bei Zitaten/Verweisen auf die weiteren behandelten Rechtsquellen.


    Bardtfeld: Hätte ich tatsächlich § 3 SGB IX gemeint, dann hätte ich geschrieben: "Düwell in LPK-SGB IX, Rn xx"

    Ich habe aber nunmal geschrieben:

    Sachadae in LPK-SGB IX, § 3 SchbVWO Rn 11, 13


    Und damit sollte auch einem Laien klarwerden, daß es hier eben um die "SchbVWO" geht und nicht um "SGB IX".


    Und inhaltlich finde ich zwar spannend, was hier so alles an Vermutungen, Spekulationen und Befindlichkeiten ausgedrückt wird, aber niemand hat eine belastbare Aussage, die eine der führenden juristischen Kapazitäten in Sachen SBV-Wahlrecht widerlegt.


    Denn das hier

    durch unseren hausinternen RA prüfen lassen

    kann ich ehrlich gesagt nicht ernst nehmen, solange nicht belegt ist, daß dieser "hauseigene RA" auch tatsächlich die Fachkenntnis eines Sozialrechtsspezialisten hat und auch die entsprechende Fachliteratur verfügbar.


    Auch unser "hauseigener RA" mußte irgendwann mal einsehen, daß er ohne Fachkommentierung und weitergehende Schulung im Sozialrecht ständig von mir vorgeführt wurde, wenn er mal forsch was behauptete.

  • Guten Morgen,


    bei uns wird erstmalig das förmliche Wahlverfahren durchgeführt. Weder ich als SBV, noch der Wahlvorstand haben Erfahrung bei der SBV-Wahl. Der Wahlvorstand einschließlich Ersatzmitglieder erhielten eine Schulung. Dennoch mussten wir feststellen, dass sich bei der praktischen Wahl-Vorbereitung doch einige Fragen ergaben.

    Ich gehe davon aus, dass jeder den Anspruch hat, eine korrekte Wahl durchzuführen. Und wenn aus diesem Anspruch heraus Fragen gestellt werden, die einem Profi "blöd" erscheinen, finde ich es bedauerlich, wenn einem dann mit den Antworten direkt oder indirekt Unfähigkeit o.ä. zum Ausdruck gebracht wird. In erster Linie sollte das Bemühen, die Wahl korrekt durchzuführen und sich im Bedarfsfahl Rat/ Hilfe zu suchen anerkannt und unterstützt werden.

    Wenn man davon ausgeht, dass nicht alle Wahlen nur von "Anfängern" durchgeführt wird und trotzdem 90% der Wahl anfechtbar wären (Aussage Mitarbeiterin unseres Inklusionsamtes), ist eine SBV-Wahl doch komplexer als vielleicht angenommen.


    Bei Fragen zur Wahl, kann auch jederzeit das Inklusionsamt angerufen werden, das LVR-Inklusionsamt hat auch eine Hotline speziell zu Fragen der SBV-Wahl eingerichtet.


    Ich beziehe mich nicht explizit auf die Beiträge zu der hier urpsünglich gestellten Frage, sondern allgemein.


    HG Di

    Einmal editiert, zuletzt von di ()

  • Für die Einsichtnahme in die Wählerliste ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 SGB IX kein "besonderes Interesse" notwendig.

    ( nach Sachadae in LPK-SGB IX, § 3 SchbVWO Rn 11, 13)

    Nochmal das Zitat von albarracin: Wenn ich auch vielleicht ein Volldepp bin so kann ich doch lesen. Was in den Kommentaren steht (Sachadae) weiß ich nicht, wie die meisten Wahlvorstände habe ich nicht vor die Juristenei zu studieren oder mich durch zahllose Kommentare zu ackern um an Ende doch nur Meinungen zu hören. Sei es drum, inzwischen weiß ich aus anderer Fachquelle das durchaus zur Einsicht in die Wählerliste ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden muss wie es in der Wahlordnung steht. Dessen Bewertung wiederum liegt in der Entscheidung des WV.

  • Bardtfeld , in so einer Position Fachkommentierungen nicht lesen oder nicht beachten zu wollen, ist natürlich fachlich und sachlich absolut unpassend.


    Was wäre denn die Fachquelle, die die Standardkommentierung toppt? Mal interessehalber...


    Im § 3 SchwbVWO steht im Übrigen auch nichts vom "berechtigten Interesse".


    Aber Du scheinst eh nur hören zu wollen, was in Dein Konzept passt.


    Ich empfehle, dass manche Teilnehmer:innen künftig angeben, was für eine Antwort sie lesen wollen, dann kann man sich nämlich u.U. Arbeit sparen...


    8o

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich empfehle, dass manche Teilnehmer:innen künftig angeben, was für eine Antwort sie lesen wollen, dann kann man sich nämlich u.U. Arbeit sparen...

    Dein Avatar macht doch schon allen Dein Sendungsbewußtsein deutlich, als ob Du jemals dir die Arbeit sparen würdest wenn Überzeugungsarbeit zu leisten ist... :S :P 8o 8)


    Aber Du hast ja durchaus Recht.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • wie die meisten Wahlvorstände habe ich nicht vor die Juristenei zu studieren oder mich durch zahllose Kommentare zu ackern um an Ende doch nur Meinungen zu hören.

    Schräg. Sehr schräg!


    Diese Kommentare geben die Auslegung der Paragraphen wider. Nicht selten beziehen sie sich auch auf Urteile diverser Gerichte bis hinaus zum BAG, in welchen Fälle beurteilt wurden, die sich auf eben diese Paragraphen bezogen. Dadurch werden verschiedene Aspekte beleuchtet, häufig auch in sehr verschiedenem Kontext. Dadurch beantworten diese Kommentare einen Großteil der Fragen, die der nackte Paragraphentext offenlässt.


    Sobald du dein erstes Seminar besuchst, egal ob als Wahlvorstand oder als BR oder SBV, wirst du dort Dasselbe hören, vermutlich mit (viel) mehr Worten. Und bei Aufbauseminaren wirst du mitunter auch Verwunderung oder eine milde Rüge erleben, wenn du deinen Basiskommentar nicht dabei hast ...


    Kommentare sind essentiell (oder essenziell?) und haben wirklich nichts damit zu tun "die Juristerie zu studieren". Du wärst also gut berufen, dich zumindest mit Basiskommentaren zu befassen - nur für den Job als Wahlvorstand muss es ja nicht gleich der dicke Nomos-Kommentar von Düwell u.a. oder der Kittner sein.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Ich muss aber sagen, dass ich jede:n, der/die da ein inhaltliches Problem datenschutz- oder persönlichkeitsrechtlicher Art hat, absolut verstehen kann - denn in dem Zusammenhang erscheint es nicht angebracht, den Kreis der Berechtigten nach § 3 weiter zu fassen als den nach § 4 SchwbVWO.


    Bzw. müsste mir die Logik dahinter erst erklärt werden.


    Viele Netzquellen, auch von der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.) beschreiben es wie Bardtfeld und Micha7 ohne allerdings dafür einen Nachweis zu erbringen (z.B. die BIH nennt in einer umfangreichen Broschüre zu den SBV-Wahlen viele belastbare Rechtsquellen, bei der Aussage aber keine einzige).


    Nach Wortlaut des § 3 und nach der Kommentierung (ich habe selber keine, gehe aber davon aus, dass der Inhalt wahrheitsgemäß wiedergegeben wurde) ist es m.E. aber eben, wie es ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Im § 3 SchwbVWO steht im Übrigen auch nichts vom "berechtigten Interesse".


    Nur noch mal so zur Info:

    In der Wahlordnung steht das, wie ich geschrieben habe, nur im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die Wählerliste, im §4, wie ich auch geschrieben habe, was aber wohl eine Einsichtnahme voraus setzt. Keinesfalls darf jeder, der möchte, in die Wählerliste schauen (wies es hieß, das kein berechtigtes Interesse vorausgesetzt wir).

    § 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

    (1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.

    Wie unser Schulungsleiter sagte, soll man sich als juristischer Laie, der man als WV allgemein ist, nicht in irgendwelche Kommentare verlieren die letztendlich auch nur eine Meinung widerspiegeln. Denn Kommentare sind Meinungen darüber, wie ein Paragraf wohl zu verstehen ist, oft kommen die Kommentatoren aber zu gegenteiliger Meinung mit Bezug auf unterschiedliche Urteile.

    Aber Du scheinst eh nur hören zu wollen, was in Dein Konzept passt.

    So ist das mit anderen Meinungen: Kann man zur Kenntnis nehmen oder denjenigen runter machen weil der nicht alles als gegeben hinnimmt was jemand erzählt. Solche Menschen kann man aber auch ignorieren ... was ich hiermit tue.

  • Wie unser Schulungsleiter sagte, soll man sich als juristischer Laie, der man als WV allgemein ist, nicht in irgendwelche Kommentare verlieren die letztendlich auch nur eine Meinung widerspiegeln. Denn Kommentare sind Meinungen darüber, wie ein Paragraf wohl zu verstehen ist, oft kommen die Kommentatoren aber zu gegenteiliger Meinung mit Bezug auf unterschiedliche Urteile.

    Wenn eine Schulungsleitung so etwas sagt, muss man grundsätzlich an deren Eignung zweifeln. Kommentierungen sind das Handwerkszeug in Rechtsfragen. Wobei ich durchaus schon erlebt habe, dass manche Teilnehmer:innen in Schulungen seltsame Dinge glaubten gehört zu haben...


    Im Kommentierungen werden, soweit vorhanden, verbindliche Urteile genannt: Wenn z.B. das BAG entschieden hat, dann gilt das, was entschieden wurde, auch wenn man es falsch findet. Wenn es zu einem Punkt unterschiedliche rechtliche Meinungen bzw. Einschätzungen gibt, wird auch das in den Kommentierungen immer genannt (dann heißt es z.B. "herrschende Meinung z.B. X und Y, abweichende Meinung Z" oder "X und Y so, strenger Z"). Allermeistens ist man sich in den Kommentierungen aber weitgehend einig.


    Dann ignorier mal schön weiter, was Du nicht hören willst.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    und wenn der Gesetzgeber in zwei verschiedenen Paragraphen ausdrücklich verschiedene Kriterien nennt, dann kann davon ausgegangen werden, daß er die Dinge auch unterschiedlich behandelt haben möchte. Deswegen kann nicht einfach das "berechtigte Interesse" des § 4 SchbVWO auf den § 3 übertragen werden, in dem das ausdrücklich nicht drin steht.


    Nochmal: Man kann das mit guten Gründen für falsch halten, der Gesetzgeber hat diese Differenzierung aber offensichtlich so gewollt. Er hat es ausdrücklich unterlassen, die WO in diesem Punkt "nachzubessern", obwohl er dies anläßlich mehrerer Änderungen in der Vergangenheit - zuletzt 2020 - hätte tun können.

  • ...der Gesetzgeber hat diese Differenzierung aber offensichtlich so gewollt.

    So sieht es wohl aus. Auch wenn ich die Logik dahinter für erklärungsbedürftig halte.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)