Änderung bei Gehaltsmodalitäten

  • Einen schönen guten Abend zusammen,

    kurze Frage, ob meine Überlegungen richtig sind...
    Unser Unternehmen zahlt Boni aus. Diese werden üblicherweise jährlich ausgezahlt.
    Es gibt jedoch 6 Mitarbeiter, die diesen Bonus quartalsweise ausgezahlt bekommen (die Summe ist gleich, nur umverteilt auf 4 Auszahlungen).

    Zudem erhalten 7 Mitarbeiter ein 13.tes Monatsgehalt, während der Rest der Belegschaft 12 Monatsgehälter erhält.

    Der AG kam mit dem Anliegen auf uns zu, dies verändern zu wollen:
    Wunsch wäre, dass alle MA 12 Monatsgehälter sowie einen jährlichen Bonus erhalten.
    Die Summen sollen unverändert bleiben (13 Monatsgehälter auf entsprechend 12 umgelegt, Quartalsbonus dann halt jährlich).


    Auch wenn es mehrere Mitarbeiter betrifft, bewegen wir uns hier im Individualrecht, richtig?

    Eine Betriebsvereinbarung zu der Thematik gibt es nicht, die Regelungen (Quartalsbonus & 13.tes Monatsgehalt) sind bei den
    entsprechenden MA im Arbeitsvertrag so festgehalten.


    Was für Möglichkeiten hat der AG, seinen Wunsch umzusetzen?
    (und das frage ich nicht, um diesen hier zu beraten, sondern mich auf mögliche Optionen vorzubereiten)
    - Die jeweiligen MA ansprechen und im gegenseitigen Einverständnis die entsprechende Klausel des Arbeitsvertrages ändern?

    - Eine Betriebsvereinbarung zu der Thematik anstreben? (BV toppt AV, jedoch dann Fragestellung Günstigkeitsprinzip auf AN Seite?)

    - Thema "Änderungskündigung" (womit wieder ein ganz anderer Schuh aufgemacht werden würde)

    - ...?


    VIelen Dank für jegliche Antwort!

  • da das Individualrecht ist muss der Arbeitgeber mit den einzelnen Mitarbeitern das klären , falls der Betriebsrat eine Änderung vornimmt ( BV ) können die betroffenen Wiederspruch einlegen .

  • Mich würde mal interessieren, warum der AG das so umsetzen möchte?


    Vereinfachung der Gehaltsabrechnung?

    Was hat er AN davon, wenn er diese Änderung mitmacht?

    Was sind die steuerlichen Themen, wenn der Bonus nun in eine einzelne Gehaltsabrechnung mit fällt (Steuerprogression)?

    Mit den Steuerthemen kenne ich mich zu wenig aus, daher diese Frage.

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  • Vereinfachung der Gehaltsabrechnung?

    Das dürfte ziemlich sicher der Hintergrund sein. Statt jeden Monat prüfen zu müssen, wer evtl. diesen Monat welchen Anteil bekommt, wird das konsolidiert, was die Übersicht verbessert und das Risiko minimiert, dass Dinge übersehen werden.


    Was die Steuer angeht spielt es eigentlich keine Rolle, wenn die Bezüge richtig geschlüsselt sind (noch eine Fehlerquelle bei zig unterschiedlichen Verfahren).


    Was für Möglichkeiten hat der AG, seinen Wunsch umzusetzen?

    Nach meinem Verständnis solltet ihr das in eine BV gießen, damit es zumindest für die Zukunft einheitlich geregelt ist. Und mit den AN, wo die BV im Widerspruch zum individuellen AV steht, muss der AG mit dem AN eine Vereinbarung treffen, dass dieser Teil des AV neu geregelt wird. Das wird dann zwar u.U. immer noch Jahre brauchen, bis sich das ausgewachsen hat (der AG hat hier kein Druckmittel, kann aber Angebote machen ;) ), aber es würde sofort besser und ginge danach auch nur noch in eine Richtung.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Moin,


    korrigiert mich wenn ich völlig falsch liegen sollte, aber die Ausgangsfrage muss doch auch mit Blick auf Tarifbindung beantwortet werden. Ist der Betrieb tarifgebunden, dann greifen die dortigen Regelungen. Ist er es nicht, dann sehe ich hier durchaus ein MBR nach §87 (1) 10. Die Kommentierung (z.B. Fitting ab RN 439 (28. Ausgabe), bzw. was die Boni angeht ab RN 452 sieht bei nicht tarifgebundenen Unternehmen hier ein "... weitergehendes MBR". Mir wurde das auf einem BR-Seminar mit dem Topfprinzip erklärt. Der AG füllt den Topf, der BR ist bei den Verfahren wie der Topf verteilt wird in der Mitbestimmung. Und bei fehlender Tarifbindung gehört die komplette Entlohung zum Topf.


    Ihr solltet daher nach meiner Ansicht bei der zeitlichen Verteilung der Entlohnungszahlungen ein erzwingbares MBR haben.

  • PMBR_DE , m.E. ist man da tatsächlich im AV-, also im Individualrecht.


    Der AG müsste das letztlich mit den betroffenen AN klären. Wobei ein Verstoß gg AV-Regelungen wohl unschädlich wäre, so lange den AN kein Nachteil entstünden.


    Ein 13. Monatsgehalt, das vmtl zum Jahresende ausgezahlt worden wäre, zu je 1/12 auf die normalen Monatsgehalt umzulegen, bringt keinen Nachteil (eher einen Vorteil, weil es zu einer größtenteils vorzeitigen Auszahlung und damit Zinsgewinnen kommt).


    Wenn die Höhe des Jahresbonus gleich der der viel Quartalsboni ist, ist m.E. der Auszahlungszeitpunkt im Jahr wichtig (Jahresanfang: Zinsgewinn, Jahresmitte: Pari, Jahresende: Zinsverlust, der auszugleichen ist).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)