Wählerlisten und Wählbaren Liste

  • Hallo zusammen, folgendes Problem: Uns wurden wie angefordert nun die Liste der Wähler zugeschickt. Da sich aber auch Leute bewerben/vorgeschlagen werden können die selber nicht auf der Wählerliste stehen, können wir im Falle dessen nicht überprüfen. (über 18, 6 Monate im Betrieb, am Wahltag noch beschäftigt). Der AG möchte uns wohl auch nicht eine entsprechende Liste geben weil da ja fast alle Mitarbeitenden drauf stehen würden. Wenn ich bei einem Vorschlag diesen via HR auf Wählbarkeit überprüfen lasse kommt mir das nicht richtig vor. Der AG würde so im Vorfeld von einer Bewerbung erfahren. Aber so ein richtiges Geheimnis ist das auch nicht wegen des Sammelns der Stützunterschriften. Wie ist eure Meinung oder Wissensstand? :/


    Und noch einer: Mitarbeiter, die nach einem Jahr krank ausgesteuert sind und keinen Lohn mehr bekommen,nur noch pro forma als Mitarbeiter gelistet sind, in Frührente und bis zur Regelrente dem Hartz4 anheim gefallen sind aber auch noch bis zur Rente theoretisch einen Arbeitsplatz haben - alle Wahlberechtigt?

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  • Die HR muss euch alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, siehe BetrVGDV1WO § 2 Abs. 2. Dazu zählen auch Alter und Betriebszugehörigkeit. Die müssen sich sogar hinsetzen und die leitenden Angestellten rauspopeln, siehe BetrVG § 5 Abs. 3,4. Wenn sie das nicht tun behindern sie die Betriebsratswahl.


    Falscher Kontext. Aber ich denke hier gilt ähnliches, der einzige der alle Informationen hat ist der AG, hier vertreten durch die HR. Wenn er die nicht rausrückt, könnt ihr keine rechtssichere Wahl abhalten.

  • Hans Luft , ist Dir aufgefallen, dass es hier um die SBV-Wahl geht und die BetrVGDV1WO und das BetrVG vollkommen irrelevant sind?


    Ich gehe mal sehr davon aus, dass albarracin die Fragen beantworten kann.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo,


    da gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 SchwbVWO

    § 2 SchwbVWO - Einzelnorm

    der AG den WV bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen hat und zu diesen Aufgaben auch die Prüfung der Wählbarkeit gehört, hat er auch alle notwendigen Informationen zur Prüfung des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) zumindest auf Anforderung zu liefern. Diesen Anspruch kann ein WV ggfs. auch gerichtlich durchsetzen, wenn notwendig auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

  • Hallo,


    da gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 SchwbVWO

    https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__2.html

    der AG den WV bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen hat und zu diesen Aufgaben auch die Prüfung der Wählbarkeit gehört, hat er auch alle notwendigen Informationen zur Prüfung des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) zumindest auf Anforderung zu liefern. Diesen Anspruch kann ein WV ggfs. auch gerichtlich durchsetzen, wenn notwendig auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

    Heißt das, er muss auf Anfrage eine Liste aller Wählbaren liefern, oder meint das, dass er nur auf konkrete Anfragen zu Kandidat:in X die Information liefern muss? Ich würde ja vermuten, ersteres?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Fried,


    es ist genau andersrum, als Du vermutest.

    Der AG muß natürlich nur auf konkrete Anfragen reagieren.

    Nochmal ausführlicher als "Munition" für Bardtfeld:


    "Vielmehr muss der Arbeitgeber für alle sonstigen Entscheidungen und Handlungen des Wahlvorstands die notwendigen Informationen (zB zum passiven Wahlrecht) mitteilen." (Sachadae in LPK-SGB IX § 2 SchbVWO Rn 38).


    Unter Berücksichtigung von DSGVO und BDSG dürfte die Aushändigung einer kompletten Liste aller potentiell wählbaren Beschäftigten nicht notwendig sein, weil der WV so an Informationen über andere AN geraten würde, die ihn schlicht und ergreifend nichts angehen und die er auch nicht braucht. Notwendig sind allein Informationen über die Wählbarkeit von Beschäftigten, die auch tatsächlich kandidieren (wollen).

  • Und hier würde ich dann noch einmal "reinspringen" wollen:


    Wenn ich bei einem Vorschlag diesen via HR auf Wählbarkeit überprüfen lasse

    Nein, nicht HR überprüft auf Wählbarkeit. Das macht schon der Wahlvorstand. HR liefert nur die notwendigen Informationen, die ihr zwecks Prüfung braucht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • albarracin , klingt logisch im Sinne der Notwendigkeit der Datenerfassung bzw der Datensparsamkeit. Dagegen ist es dann nachrangig, dass der AG ggf eher von Kandidaturen erfährt (bzw von Kandidaturen erfährt, die dann ggf mangels Wählbarkeit gar nicht stattfinden).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Dagegen ist es dann nachrangig, dass der AG ggf eher von Kandidaturen erfährt

    Genau dort war meine Sorge. Darf der AG vorzeitig von Wahlkandidaten durch den WV erfahren? Davon muß man bei Anfrage an die HR ausgehen. Meines Wissens haben die Kandidaten erst ab dem Moment Kündigungsschutz wenn die Liste gültig angenommen wurde.

  • Hallo Bardtfeld,


    das hier

    Meines Wissens haben die Kandidaten erst ab dem Moment Kündigungsschutz wenn die Liste gültig angenommen wurde.

    ist falsch, wie schon ein Blick in das einschlägige Gesetz gezeigt hätte.


    Denn der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers beginnt bereits gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG bereits mit der Listenaufstellung

    § 15 KSchG - Einzelnorm


    Und eine Liste, die bei einem WV eingereicht wird, ist unzweifelhaft "aufgestellt", wenn sie beim WV eingereicht wird - es sei denn, Randolf findet noch irgendein exotisches Urteil, das sich fehlinterpretieren lässt (Ironiemodus aus).