Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten - Regelung des Risikos technischer Ausfälle

  • Unsere aktuelle BV zum Thema Mobiles Arbeiten ist inhaltlich ein wenig dünn. Mehr oder weniger steht dort - machen wir wenn wir möchten und wenn es zu einer Notlage kommt können wir euch auch von zu Hause arbeiten lassen.


    Die hat unser Gremium so "übernommen", ich stoße mich allerdings daran, dass das Risiko technischer Ausfälle beim Mobilen Arbeiten auf den Arbeitnehmer abgeschoben wird. Wenn das Internet oder der Strom ausfällt - Pech. Dann musst du halt doch ins Büro kommen.


    Wenn dann im Winter doch die Heizungen kalt bleiben und das Büro wegen Kälte dichtgemacht wird frage ich mich, ob das so überhaupt noch machbar ist. Wenn das Büro geschlossen ist und mein Internet ausfällt, kann es ja nicht mein Problem sein. :cursing:


    Wie habt ihr das bei euch in den Betrieben geregelt? Gibt es Passagen in euren BVen zu solchen Themen?

    Fallere me possum solus - wie wir Lateiner sagen. 3er Betriebsrat, BRV, kein Tarif.

  • Jain. Bei uns war (lange vor Codingsda) das Credo: jeder kann arbeiten wo es ihm passt, solange sein Output und die Bedingungen stimmen. Das war bei uns damals das Ergebnis davon, dass wir nicht mehr für jeden AN einen eigenen Arbeitsplatz haben, da ja immer welche im Urlaub, Krank oder sonst wo (u.a. eben auch mobil) sind. Dass es nur Sinn macht irgendwo zu arbeiten, wenn dort auch die Infrastruktur stimmt ist doch nachvollziehbar. (Plakativ: Ich hätte ja hier gearbeitet, aber wenn es hier keine Netzverbindung - dann halt nicht...)

    Davon, dass der AG die remote-Arbeit einfordert, war gar nicht die Rede. Wir haben damals eher das Problem gesehen: AN fährt ins Büro und stellt fest: es gibt gar keinen Arbeitsplatz für mich... oder er arbeitet von Zuhause und sein Chef beraumt kurzfristig ein Meeting an (damals gab es zwar schon Teams, aber das benutzte ja keiner freiwillig...). In beiden Fällen durfte/darf der AN während der Arbeitszeit "die Stellung wechseln". (Die Fahrtkosten trägt bei einem Stellungswechsel am Tag der AN, sollte das öfter passieren, könnte er die Fahrtkosten abrechnen. (Was noch nie vorgekommen ist.))


    Wenn ich von Zuhause arbeiten will und Internet oder Strom fällt aus- warum sollte der AG dafür verantwortlich sein? Kann ich nicht nachvollziehen. Wenn allerdings der AG mich tatsächlich nach Hause schickt (aus welchen Gründen auch immer), dann sehe ich es auch so, dass er sein unternehmerisches Risiko nicht einfach auch die AN verlagern darf.


    Die Diskussion mit Kälte im Büro u.ä. fängt bei uns gerade erst an (der AG hat einen tollen Plan zur Energieeinsparung vorgelegt). Da haben wir also auch noch keine Erfahrung mit.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Diese "ältere" BV (wie alt ist sie denn?) sollte ggf. gekündigt und neu verhandelt werden. Inzwischen sieht das BetrVG ja eine Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Mobilen Arbeitens vor. Wenn euer AG also nicht konsequent sagt: "Gibt es nicht!", dann muss der Rest mit euch gemeinsam geklärt werden.

  • Wenn das Büro geschlossen ist und mein Internet ausfällt, kann es ja nicht mein Problem sein.

    das ist doch eine ganz andere Grundvoraussetzung wie das hier

    ich stoße mich allerdings daran, dass das Risiko technischer Ausfälle beim Mobilen Arbeiten auf den Arbeitnehmer abgeschoben wird. Wenn das Internet oder der Strom ausfällt - Pech. Dann musst du halt doch ins Büro kommen.

    das erste ist Risiko des AG und das zweite ist Risiko des AN.


    wenn der AG dem AN Wahlfreiheit einräumt oder auf Erscheinen im Büro bei Problemen besteht, dann muss er auch die Büroverhältnisse für den Fall so vorhalten.


    Natürlich muss der AN wenn er von zu Hause arbeiten will auch sicherstellen das er Strom und Internetanschluss hat und diese auch regelmäßig zuverlässig funktionieren.

    das ist mMn die Grundvoraussetzung für HO oder MO

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    bei uns sind immer ein Teil der MA im HO/MO und ein Teil im Büro, so das nie die Heizung ausgestellt ist, höchstens "runtergedreht" im entsprechenden unbestzten Büro

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo,


    vielleicht solltet Ihr Euren AG auch mal auf § 615 BGB

    § 615 BGB - Einzelnorm

    hinweisen.

    Zum "Betriebsrisiko" gehört auch daß Funktionieren von IT-Arbeitsmitteln.


    Zwar ist § 615 gem. § 619 BGB grundsätzlich auch durch BV "abdingbar", daß muß dann aber auch in einer BV klar und unmißverständlich drinstehen - unter Nennung des §. Steht das nicht deutlich in BV drin, ist auch § 615 nicht wirksam abbedungen.

  • In der BV könnte z. B. geregelt werden, dass während eines Verbindungsproblems am selben Tag "offline" weiter gearbeitet werden soll. Ist absehbar, dass das Mobile Arbeiten am nächsten Arbeitstag nicht vollumfänglich möglich sein wird, dann muss der MA im Büro erscheinen oder aber irgendwo hin, wo es geht, und dort arbeiten.

  • Die BV regelt, dass der AG beim mobilen Arbeiten nicht in Annahmeverzug geraten kann, weil er dann alternativ den Arbeitsplatz im Büro stellt. Also bieten die AN in diesem Fall ihre Arbeitskraft im Betrieb an. Wenn der AG den dicht gemacht hat, ist er dann wieder im Annahmeverzug. Da sehe ich das prinzipielle Problem tatsächlich nicht, auch wenn so eine sehr lax und AG-freundlich formulierte BV natürlich auf den Prüfstand gehört.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Witzigerweise haben wir bei uns vor 3 Tagen unsere GBV "Mobiles Arbeiten" verhandelt, und über exakt dasselbe Thema diskutiert. Auch in unserer Fassung ist der Passus drin, dass bei Tehnischen Störungen das mobile Arbeiten abgesagt werden kann. Ich stand in der Diskussion auf dem Standpunkt, dass technische Störungen auf Unternehmensseite nicht dem AN zugelastet werden können "Tenor: Der VPN-Zugang fällt aus, daher sagt der AG das Mobile Abeiten ab, und der Kollege der im Vertrauen auf Mobiles Arbeiten nach Hamburg gefahren ist muss am nächsten Morgen wieder im Büro in München sitzen"


    Ähnlich gelagert auch höhere Gewalt: Auch das soll ein Grund sein, das Mobile Arbeiten abzusagen. Wobei ich das schon recht witzig finde: Aufgrund einer Naturkatastrophe funktioniert bei mir kein Internet mehr, aber ins Büro muss ich kommen - quer durch Überflutungen, ungestürzte Bäume, Kriegshandlungen oder atomare Wüste nach einer unkontrollierten Kernschmelze :)

  • Servus,


    so sieht es bei uns aus - ist auch noch nicht unterschrieben von AG Seite. Ansonsten kann man ja daheim noch andere Sachen - auch offline machen. Excel bearbeiten - Verträge schreiben und andere Dinge vorbereiten.





    § 9 – Technischer Support


    (1) Technische Störungen, abweichendes Verhalten der Arbeitsmittel, auch wenn es nicht als Störung qualifiziert ist oder mutmaßliche Angriffe auf Arbeitsmittel sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Störungen nicht zu einem Ausfall eines Arbeitsmittels führen.


    (2) Ein technischer Support wird in der Regel zunächst telefonisch oder im Wege der Fernwartung mittels Aufschaltung auf das Gerät erfolgen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Interesse einer schnellen Störungsbeseitigung vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass dieser die defekten oder mutmaßlich damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Arbeitsmittel in den Betrieb zur Überprüfung und Reparatur bringt.


    (3) Muss ein dienstliches Arbeitsmittel ausgetauscht werden und kann der Arbeitnehmer deswegen nicht mehr die technischen Voraussetzungen für das mobile Arbeiten sicherstellen, hat er für die hierfür erforderliche Zeit seine Arbeitsleistung nach Anweisung des Arbeitgebers in der im Betrieb zu erbringen. Die Anweisung hat den angezeigten und gegebenenfalls nachgewiesenen privaten Belangen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, die dieser im Vertrauen auf die Möglichkeit des mobilen Arbeitens in seinen Tagesablauf eingeplant hat. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Gefahr, dass sich eine technische Störung der Arbeitsmittel bei mobiler Arbeit auf die Möglichkeit auswirkt, die Arbeitsleistung zu erbringen, bei der mobilen Arbeit in der Natur der Sache liegt und daher bewusst vom Arbeitnehmer miteingegangen wurde.

  • Beim Homeoffice stellt der AG ja die Arbeitsmittel, bei mobiler bzw remote Arbeit ist das ja nicht der Fall.


    Daher könnte ich mir vorstellen, dass evtl die Frage des Annahmeverzuges bei Störungen oder Ausfall der Arbeitsmittel anders zu bewerten ist.


    M.E. ein Grund mehr, das rechtssicher zu vereinbaren.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Mobile Arbeit bedeutet in unserem Fall, dass der Kollege oder die Kollegin einen Dienstlaptop hat mit Tasche und Netzteil - that's it. Offlinearbeit funktioniert bis auf wenige Mitarbeiter nicht, da das Hauptarbeitstool nur über den Tunnel kommt.


    Danke schonmal für den Input.


    Wo sich meine Gedanken ein bisschen verheddern ist, wenn im Winter dann dochmal die Heizung ausgeht und wir nur noch 10° statt 20° bereitstellen können. Aber das machen wir zu einem Thema unserer nächsten Betriebsversammlung, das geht vielleicht doch über das Mobile Arbeiten hinaus.

    Fallere me possum solus - wie wir Lateiner sagen. 3er Betriebsrat, BRV, kein Tarif.

  • wenn im Winter dann dochmal die Heizung ausgeht und wir nur noch 10° statt 20° bereitstellen können.

    Dann sind die Räumlichkeiten als Arbeitsräume gemäß der ASR 3.5. nicht mehr geeignet, und der AG ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die Temperatur innerhalb der gebotenen Parameter zu halten. Hier hat der BR Mitbestimmung.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    wie ich es mir gedacht habe, dürfte die Klausel zum Annahmeverzug nicht exakt genug sein und damit rechtsunwirksam. Das "Betriebsrisiko" ist überhaupt nicht erwähnt.

    Außerdem dürfte eine AGB-Kontrolle das Ergebnis bringen, daß die einseitige Abwälzung selbst dann, wenn sie formal richtig formuliert ist, die AN über Gebühr belastet und auch deswegen rechtsunwirksam ist.


    Warum die Regelung zum Annahmeverzug unter der Überschrift "technischer Support" steht, bleibt das Geheimnis des Verfassers.


    Auch die anderen Regelungen dieses Paragraphen sind zT derart unklar, daß eigentlich der gesamte § in den Mülleimer gehört. Hier muß unbedingt jemand (Arbeits-)Rechtskundiger für den BR drüberschauen