Rufbereitschaft | Arbeitsausfall durch Ruhezeit

  • Wir bewegen uns hier innerhalb der klassischen Probleme bei Rufbereitschaft:


    Wie lange darf ein AN überhaupt noch arbeiten im Rahmen der Rufbereitschaft (um die 10 Stunden nicht zu überschreiten). Hier gilt (nach gängiger Rechtsprechung) eine kalendertägliche Betrachtung.


    Und was passiert mit der "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" zu gewährenden Ruhepause von 11 Stunden, wenn die 11 Stunden unterbrochen werden. Der Countdown beginnt von vorne. Was zu dem von Dir angenommenen Annahmeverzug führt/führen kann. (Was immer schwer zu belegen ist, wenn es keine starren Schichten/feste Arbeitszeiten gibt.)


    (Denke hier nur mal an den klassischen Arztbesuch, der im Rahmen der Kernarbeitszeit nach § 616 BGB zu vergüten ist, aber ohne eine solche im Rahmen der Gleitzeit auch komplett nachzuarbeiten ist.)


    Ich sehe hier bei manchen massiven Bedarf, Wissen bzgl des Arbeitszeitrechtes zu erwerben oder aufzufrischen...

    Du hast einen Spiegel vor Deinem Rechner?



    Sie müssen lt Gesetz ununterbrochen gewährt werden, jede Unterbrechung führt dazu, dass in Folge wieder die volle Ruhezeit zu gewähren ist.

    Niemand hat je etwas anderes behauptet. Du bist allerdings derjenige, der behauptet, sie müsse auch mehrmals täglich gewährt werden. Und das ist... such Dir ein nettes Wort dafür aus...


    Wird die Ruhepause unterbrochen, fängt sie neu an zu laufen. Das ist genau das, was sowohl Artes als auch ich geschrieben haben. Aber das hier

    Erfolgte dann eine Inanspruchnahme z.B. von 0400 bis 0530, dann gölte wieder eine Ruhezeit, und zwar bis 1630

    ist vollkommen an den Haaren herbei gezogen. Im Beispiel von Artes war das Problem, dass er seinen Einsatz genau auf die Zeit vor Ablauf der 11 Stunden gelegt hat, mit der Folge, dass die 11 Stunden neu zu laufen beginnen. (Weshalb der Kollege seinen normalen Dienst nicht antreten kann/darf.) Bis hierhin sind wir uns doch alle einig. Wenn die 11 Stunden aber stattgefunden haben (Und genau das war Dein Beispiel - Ruhezeit von 1700 - 0400), beginnt das Spiel mit der täglichen Höchstarbeitszeit von neuem. D.h. es braucht nach den 1.5 Stunden keine neuen 11 Stunden. Die braucht es erst, wenn der Kollege seine max 10 Stunden erfüllt hat... Aber vielleicht erklärst Du mir einfach, wie Du darauf kommst, die 1,5 Stunden im Rahmen der Rufbereitschaft wären das Ende der täglichen Arbeitszeit....


    Und niemand bestreitet das eine Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft eine Unterbrechung ist.

    Nur wenn sie innerhalb der ersten 11 Stunden stattfindet! Nach 11 Stunden ist das Thema durch.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Moritz mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wir sind Tarifgebunden.

    Da ist eine neue Info, deren Einbringung von Anfang an wichtig gewesen wäre (sollte ich was überlesen haben, Entschuldigung), das hätte hier viel Hin und Her (z.B. zwischen Moritz und mir) erspart.


    Jetzt müsste man wissen, was der TV über Rufbereitschaft sagt. Denn man muss dessen Regeln zwingend beachten. Und in Bezug auf Deine Ursprungsfrage sollte er auch die Frage beantworten, was mit der Arbeit und deren Vergütung am Arbeitstag nach der Rufbereitschaft der Fall ist.


    Ist im TV keine Rufbereitschaft verankert, kann sie dann m.E. auch nicht angeordnet und durchgeführt werden.


    Wobei ich, Moritz , langsam darauf komme, wo unser Kommunikationsknoten ist...


    Bzw die Missverständnisse und Fehler, Moritz .


    Beim Annahmeverzug sind wir uns einig. Ab wann und wie der greift, hängt von den ArbZ-Regelungen ab. Bei festen ArbZ wird er wohl ab Schichtbeginn greifen, bei Gleitzeitregelungen wohl ab dem Beginn der Kernzeit.


    Dein "Kalendertag" bezog sich auf die Höchst-ArbZ, nicht die Ruhepause? Damit bin ich d'accord. Das ist ein Zusatzproblem. Hätte der/die AN bis 1700 nämlich 8 Stunden gearbeitet, dürfte man ihn/sie bis 2400 nur noch maximal 2 Stunden heranziehen. Verstehe ich Dich da richtig?


    Sind wir uns einig, dass die Ruhezeit nichts mit dem Kalendertag zu tun hat? Und dass (ArbZ-Ende um 1700 vorausgesetzt) die Ruhezeit um 0400 endet? Sind wir uns dann einig, dass eine Inanspruchnahme in dieser Zeit eigentlich verboten ist, aber auf jeden Fall dann wieder eine Ruhezeit von 11 Stunden auslöst? Also bspw. eine Inanspruchnahme 0200-0300 eine Ruhezeit bis 1400? Dass dann eine weitere Inanspruchnahme wie in meinem Beispiel 0400-1530 eine Ruhezeit bis 1630 auslöst?


    Sind wir uns einig, dass das nur über TV oder eine auf einem TV basierende BV abweichend geregelt werden kann (sowohl bzgl Ruhe- als auch Höchstarbeitszeiten)?


    M.E. ist der ErfK bei allem, was oben aufgeführt ist, sehr, sehr eindeutig. Und entsprechend eindeutig waren damals die Aussagen von Gewerbeaufsicht, Gewerkschaft und Anwalt.


    Sind wir uns eigentlich auch einig, dass bei fehlender Tarifbindung Sonderformen der Arbeit explizit im AV vereinbart sein müssen? Sind wir uns einig, dass bei Nichterwähnung von Rufbereitschaften im TV in einem tarifgebundenen Betrieb dann auch keine durchgeführt werden dürfen?


    Wo ich im Eifer des Gefechtes falsch lag:

    D.h. vor 0400 dürfte tatsächlich keine Inanspruchnahme erfolgen. Erfolgte dann eine Inanspruchnahme z.B. von 0400 bis 0530, dann gölte wieder eine Ruhezeit, und zwar bis 1630 (...).

    Das Beispiel war falsch, weil die Ruhezeit von 11 Stunden, vorausgesetzt es gab vor 0400 keine Inanspruchnahme, und auch nur dann, bereits verwirklicht war. Dann gelten tatsächlich die 11 Stunden nicht mehr.


    Sonst noch Fragen, Anregungen, Wünsche?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    11 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • bei Gleitzeitregelungen wohl ab dem Beginn der Kernzeit.

    Yepp. Und wenn es die auch nicht gibt (haben wir z.B. schon seit Jahren nicht mehr) wird es unhandlich/unübersichtlich.



    Dein "Kalendertag" bezog sich auf die Höchst-ArbZ

    Wie lange darf ein AN überhaupt noch arbeiten im Rahmen der Rufbereitschaft (um die 10 Stunden nicht zu überschreiten). Hier gilt (nach gängiger Rechtsprechung) eine kalendertägliche Betrachtung.

    Oui.


    Verstehe ich Dich da richtig?

    Yes, you do!



    Sind wir uns dann einig, dass eine Inanspruchnahme in dieser Zeit eigentlich verboten ist, aber auf jeden Fall dann wieder eine Ruhezeit von 11 Stunden auslöst?

    Und was passiert mit der "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" zu gewährenden Ruhepause von 11 Stunden, wenn die 11 Stunden unterbrochen werden. Der Countdown beginnt von vorne.

    Offensichtlich sind wir das.


    Also bspw. eine Inanspruchnahme 0200-0300 eine Ruhezeit bis 1400?

    Latürnich!



    Dass dann eine weitere Inanspruchnahme wie in meinem Beispiel 0400-1530 eine Ruhezeit bis 1630 auslöst?

    Wenn es denn eine WEITERE Inanspruchnahme ist - claro que si. Das war nur (leider) nicht Dein Beispiel. Das hattest Du vielleicht gemeint/im Kopf gehabt. Ich kann aber (leider) nur lesen, was Du schreibst... ;)



    Das Beispiel war falsch, weil die Ruhezeit von 11 Stunden, vorausgesetzt es gab vor 0400 keine Inanspruchnahme, und auch nur dann, bereits verwirklicht war. Dann gelten tatsächlich die 11 Stunden nicht mehr.

    Ich sehe schon, dem Konsensstreifen zum Wochenende steht nichts mehr im Wege!


    Manchmal will der Platz "sitzend zur Rechten des Chef-Korinthenkackers" schwer verteidigt werden... 8)



    Sind wir uns eigentlich auch einig, dass bei fehlender Tarifbindung Sonderformen der Arbeit explizit im AV vereinbart sein müssen?

    Aber so was von!


    Sind wir uns einig, dass bei Nichterwähnung von Rufbereitschaften im TV in einem tarifgebundenen Betrieb dann auch keine durchgeführt werden dürfen?

    Das würde ich diskutieren wollen. Weil ich mir gerade nicht sicher bin, ob Rufbereitschaft etwas ist, das "üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt wird". Gibt es eine Regelung dazu im TV kann/darf sie nicht ignoriert werden, ohne Frage. Aber wenn nicht?

    Mein Gedanke: Auch wenn im Tarifvertrag nichts zu Dienstuniformen steht, Dienstuniformen aber bestimmt zu den "Arbeitsbedingungen" zählen, dürfte ich trotzdem eine entsprechende BV abschließen. Und ja, ich weiß, dass es mehr als einen TV gibt, der Regelungen zur Rufbereitschaft beinhaltet. Aber es dürfte auch viele (wenn nicht sogar noch mehr) geben, die das nicht beinhalten. Ab wann ist so eine Regelung also so üblich, dass der Tarifvorbehalt greift?


    Da habe ich im Moment keine Meinung zu. (Das letzte Mal hatte ich mit Tarif als Student zu tun - und das ist mal über 30 Jahre her!) Insofern käme ich in der Frage zum Ergebnis: Womöglich ja - vielleicht auch nein. Da müsste ich mich erst mit beschäftigen, um mir hier ein Urteil zu bilden.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Dafür müsste es ja eigentlich auch eine gesetzliche Grundlage geben oder?

    Ich kenne keine.

    Steht dazu etwas in eurem Tarifvertrag?

    Unser Tarifvertrag hat dazu eine Öffnung.

    Bei uns wird nach einem Einsatz, der die Ruhezeit unterbricht, diese wieder neu gestartet.

    Sollten hierdurch dem AN, in der Wochenbetrachtung, STD fehlen werden diese aufgefüllt.

    Einen Auffüllung durch das AZ-Konto haben wir strikt abgelehnt.

    Auch die Ausgestaltung des AZ-Kontos ist bei uns Tariflich geregelt.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Daran hänget, dazu dränget nun alles:

    Jetzt müsste man wissen, was der TV über Rufbereitschaft sagt. Denn man muss dessen Regeln zwingend beachten. Und in Bezug auf Deine Ursprungsfrage sollte er auch die Frage beantworten, was mit der Arbeit und deren Vergütung am Arbeitstag nach der Rufbereitschaft der Fall ist.

    Ohne Klärung des Inhaltes des TV braucht man hier gar nicht weiter zu diskutieren.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Sry für die späte Rückmeldung. Im TV steht nur das für Rufbereitschaft eine Vergütung gezahlt wird.


    Außerdem können die Ruhezeiten durch einen freiwillige Betriebsvereinbarung angepasst werden.


    In der Betriebsvereinbarung ist die Vergütung geregelt und das der Mitarbeiter "softer Erreichbar und zur Arbeitsaufnahme bereit" zu sein hat. Das ist alles was da zum Thema Zeiten steht.

  • Sry für die späte Rückmeldung. Im TV steht nur das für Rufbereitschaft eine Vergütung gezahlt wird. Außerdem können die Ruhezeiten durch einen freiwillige Betriebsvereinbarung angepasst werden.

    Wenn der TV tatsächlich so offen bzgl der betrieblichen Regelung der Rufbereitschaft ist, dann kann man recht frei regeln.


    Aber! Der Passus "freiwillig" gibt dem BR ggü dem AG großes Erpressungspotential in die Hand. Ohne BV keine Rufbereitschaft, eine BV ist aber durch den AG nicht erzwingbar: D.h. dass der BR in der deutlich besseren Verhandlungsposition ist.


    Weswegen der BR z.B. klar sagen kann: "Lieber AG, ohne Erklärung des Annahmeverzuges durch Dich, d.h. ohne volle Bezahlung der Folgeschicht trotz Nichtantritt wg Ruhezeiten stimmen wir halt nicht zu. Und nun frisst, Vogel, oder stirb."

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • softer Erreichbar

    Spontan hätte ich auf einen Buchstabenverschlucker bei "soforter erreichbar" getippt, aber für sofort gibt es keinen Komperativ. Für "softer" spuckt Babelfish mir sanfter, zarter, flauschiger und weicher als Übersetzungen aus. :D Wenn der BR heavy on wire ist, könnte er eine "BV zur flauschigeren Erreichbarkeit" abschließen, damit auch nicht englisch sprechende MA in the picture sind.

    Da denke ich gerade an einen Laufburschen Assistenten der Geschäftsleitung, der mal sagte: "Jetzt machen wir es short and pregnant..." :D

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • "softer Erreichbar und zur Arbeitsaufnahme bereit" zu sein hat.

    Also wenn das "sofort" erreichbar .... heisst, ist es keine Rufbereitschaft mehr. da dürfen keine Zeiten festgelegt sein, wie schnell man am Arb.ort zu sein hat, sonst ist das nämlich Arbeitsbereitschaft. Gibt es auch ein BAG-Urteil dazu. Prinzipiell kann man erst noch duschen, sich zurechtmachen und dann in die Firma kommen. Der Chef weiß, wo man wohnt bzw. sich aufhält und kann im Zweifelsfall keine Rufbereitschaft anordnen.

  • Artes , die Frage der Reaktionszeit ist tatsächlich extrem wichtig.


    Wenn nämlich in der BV tatsächlich steht, die Arbeitsaufnahme müsse "sofort" erfolgen, sind wir mit dem Thema Rufbereitschaft und Ruhezeit iSd ArbZG durch.


    Dann nämlich handelt es sich um Bereitschaft, und die ist als ArbZ iSd ArbZG zu werten, und sie ist natürlich auch anders zu vergüten als Rufbereitschaft.


    Deswegen: Was ist die genaue Formulierung in der BV?


    Lässt sich der TV über Bereitschaften aus? Wenn ja, wie?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ähm... Akingretel


    sofort erreichbar ist nicht das gleiche wie sofort verfügbar. Also sofort erreichbar zu sein, und nicht erst auf einen AB zu quasseln (mal so als Beispiel) darf durchaus bei einer Rufbereitschaft erwartet werden, damit das Problem adressiert werden kann. (Dass ich, wenn ich z.B. gerade im Auto unterwegs bin, das Gespräch aber gerade nicht annehmen kann und mir erst eine Stelle suchen muss, wo ich dann zurückrufen kann, steht dem nicht entgegen.)


    Was aber eben nicht heißt, jetzt alles stehen und liegen zu lassen, sondern auch u.U. erst den Rechner zu starten oder zum Einsatzort zu fahren.


    Will sagen: Deine Ausführungen gehen absolut in die richtige Richtung. Aber bitte Vorsicht mit den Begrifflichkeiten! Du trittst hier gerade eine Lawine los, die da nicht hingehört.

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  • Moritz , es hieß aber lt Artes "sofort erreichbar und zur Arbeitsaufnahme bereit". Bzgl Erreichbarkeit hast Du recht, bzgl Arbeitsaufnahme sähe das eben anders aus. Deswegen meine Frage nach der genauen Formulierung.

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  • Deswegen meine Frage nach der genauen Formulierung.

    Absolut d'accord.


    Wobei ich den Satz eben so lese/gelesen habe:

    - du bist sofort erreichbar (z.B. per Handy und nicht erst, wenn das Kino aus ist)

    - du bist zur Arbeitsaufnahme bereit (du hast dich nicht besoffen und steckst auch nicht in Timbuktu)


    Das ist halt das, was ich unter Rufbereitschaft verstehe. Weshalb ich es so lese.

    Sonst hätte ich eine Formulierung wie: "jederzeit erreichbar und zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereit" (Was dann eindeutig Arbeitsbereitschaft wäre!) erwartet.


    Was wieder einmal mehr zeigt, dass wir uns zwar gerne als logische und rationale Menschen betrachten, aber am Ende eben doch immer auch die eigene Interpretation mit einbringen. (Wie war das noch gleich mit Kants Kritik der reinen Erkenntnis?)


    Also ja, der Teufel steckt hier im Detail und es kommt im Zweifel auf die genaue Formulierung an.


    Akingretel Die von Fried angedachte Interpretation hatte ich schlicht nicht auf dem Schirm. Also sieh es mir bitte nach, wenn ich Dir völlig zu unrecht auf die Füße getreten habe.

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    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • Aber! Der Passus "freiwillig" gibt dem BR ggü dem AG großes Erpressungspotential in die Hand. Ohne BV keine Rufbereitschaft, eine BV ist aber durch den AG nicht erzwingbar: D.h. dass der BR in der deutlich besseren Verhandlungsposition ist. Weswegen der BR z.B. klar sagen kann: "Lieber AG, ohne Erklärung des Annahmeverzuges durch Dich, d.h. ohne volle Bezahlung der Folgeschicht trotz Nichtantritt wg Ruhezeiten stimmen wir halt nicht zu. Und nun frisst, Vogel, oder stirb."

    Natürlich habt Ihr bereits diese BV. Da diese aber kündbar ist, freiwillige BVen nicht nachwirken, und der AG nichts über eine E-Stelle erzwingen könnte, bleibt Euer Verhandlungsvorteil bestehen.


    Der konkreten Rufbereitschaft müsst Ihr ja sowieso vorher zustimmen.


    Nutzt diesen Vorteil!


    Moritz , die BV ist, wenn da sonst nichts steht, wenn also nicht geregelt ist, was eine Reaktionszeit faktisch zu sein hat, schlicht und einfach fehlerhaft bzw missverständlich formuliert. (So, wie es da steht, ist es m.E. als Bereitschaft auszulegen, nicht als Rufbereitschaft - die Frage ist, was wird im Betrieb gelebt?) Ein Grund mehr, sie zu kündigen und rechtssicher neu zu formulieren.


    Artes : Wie wird das denn im Betrieb faktisch gelebt? Was für eine Reaktionszeit bis zur Arbeitsaufahme wird verlangt? Was sind Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme, müssen AN z.B. in der Rufbereitschaft Arbeitswerkzeuge bei sich haben? Wird die Arbeit remote erledigt, oder muss man an einem bestimmten Ort sein?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    4 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Unsere Reaktionszeit wird bei 1 Stunde liegen. Möglicher weise mehr. Das ist also nicht das Problem.

    kommt darauf an, wie lange der MA benötigt um zum Einsatzort zu kommen.

    wenn der MA z.B. in einer Großstadt wohnt, kann das schon bedeuten, das er quasi "erheblich eingeschränkt" ist in seiner Freizeit und gar nicht aus dem Haus gehen kann, weil er es kaum schaffen wird in 1 Stunde den Einsatzort zu erreichen.


    Wenn der MA 5 Min. entfernt wohnt, oder sich online von überall aufschalten kann, dann ist das sicher etwas anderes.


    Rufbereitsschaft darf nicht dazu führen, das durch die Reaktionszeit der MA seinen Aufenhaltsort nicht mehr selbst bestimmen kann, weil die Umstände z.B. Straßenverkehr die Reaktionszeit quasi voll aufbrauchen.


    Und wie ist der Einsatzort definiert? steht der fest oder ist der flexibel und somit ist es dem AN gar nicht möglich "aus dem Haus zu gehen", weil er dann ggf. die 1 Stunde nicht einhalten kann?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.