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klingt kompliziert, ist es wohl auch, aber bei einer einwöchigen Entsendung lese ich das so,
Seite 6 (Zitat)
"Zu den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO gehören etwa die Regelungen zum Kündigungs- und Mutterschutz, zum Urlaubsrecht und zum Arbeitszeitrecht, soweit das gewählte Recht nicht günstiger ist oder jedenfalls vergleichbaren Schutz gewährt.12"
demnach gilt das deutsche ArbZG mit den 10 Stunden, da es für den AN günstiger ist wie das dänische ArbZG
Das Dokument ist in der Tat für Nichtjurist:innen schwer lesbar, aber ich ziehe daraus ebenso wie Randolf die Information, dass in diesem Fall wohl das deutsche Arbeitszeitrecht gilt.
Der BR könnte dem AG doch mitteilen, dass er diese Frage der örtlichen Gewerbeaufsicht stellen wird. Die geben dann wirksam Bescheid - bei Feststellung von Verstößen dann u.U. durch ein Ordnungswidrigkeitsgeld.
Mandy BR , gehört der Auslandseinsatz zur Eigenart des Berufes? Oder liegt hier eine Versetzung vor?
Dann ist dem BR ja leider die Möglichkeit genommen, über die Mitbestimmung bei Versetzungen tätig zu werden.
Aber es bleibt Euch unbenommen, bei der Gewerbeaufsicht nachzufragen.
Interessant ist sicher auch eine Frage bei der Berufsgenossenschaft wie das mit Unfallmeldungen im Fall der Fälle aussieht. Weil es ja ja keine Durchgangsärzte wie in Deutschland im Ausland geben muss.
Interessant ist sicher auch eine Frage bei der Berufsgenossenschaft wie das mit Unfallmeldungen im Fall der Fälle aussieht.
Vmtl unproblematisch. Der Versicherungsschutz besteht ja weiter, wenn Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden und der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt ist.