Antrag auf Teilzeit - Abweichende Wünsche AN zu Anhörung BR

  • Hallo,


    eine MA hat bei unserem AG eine Reduzierung der Arbeitszeit von 37 Std./Woche an 5 Tagen auf 33 Std./Woche an 4 Tagen beantragt. Der AG hat nun eine Anhörung des BR versendet indem er angibt, dass der MA auf 29 Stunden reduzieren möchte. Dies entspricht nicht dem vereinbarten Inhalt zwischen AG und AN. Sollen wir die Anhörung daher ablehnen bzw. hat jemand Tips wie wir den MA bei der Stundenanzahl (auf 33 Stunden an 4 Tagen) unterstützen können?


    Danke für alle Tips hierzu.

  • Anhörung des BR bei Einstellung, Kündigung, Versetzung, Um- und Eingruppierungen.

    Bei einer AZ Reduzierung eine Anhörung ????????

    Wir werden da zwar sehr oft beteiligt aber eine Anhörung machen wir nicht dazu.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Widersprechen der Anhörung mit der Begründung das das nicht dem mit der Mitarbeiterin abgestimmten Zeiten/Tagen übereinstimmt.

    Anhörung des BR bei Einstellung, Kündigung, Versetzung, Um- und Eingruppierungen.

    Bei einer AZ Reduzierung eine Anhörung ????????

    Wir werden da zwar sehr oft beteiligt aber eine Anhörung machen wir nicht dazu.

    Warum den nicht ist da für mich die Frage?

    Wobei der Arbeitgeber hier ja von der Stundenzahl den BR nicht beteiligen müsste aufgrund dieses blöden BAG Urteils dazu.
    Allerdings ändert sich hier ja auch die Zahl der Arbeitstage von 5 auf 4 und deshalb meint es der Arbeitgeber mal gut mit dem BR.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Damit wir uns nicht falsch verstehen, Mitbestimmung ja, Anhörung nach § 99 BetrVG ( was ja ein Schwächeres mittel ist) nein.

    Oder übersehe ich da was?

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    Reinhard Mey

  • Ich vermute mal, dass der AG ein "Problem" darin sieht, dass die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit damit bei 8,25 Std liegt. Vielleicht dem AG mal klar machen, dass die Berechnung laut ArbZG auf der 6 Tage-Woche basiert, und eine solche Vereinbarung deshalb kein Problem sei?


    (Aber wenn das nicht sein Problem ist, dann weiß ich auch nicht, was das soll...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Mit der Reduzierung wird der Titel des Leiters auch entnommen, da man davon ausgeht, dass eine Leitung nur geht, wenn man 5 Tage arbeitet. Hier handelt es sich demnach um eine Art Versetzung die nach § 99 BetrVG Anhörungspflichtig ist.

    Wir überlegen tatsächlich die Anhörung abzulehnen, wollen aber den MA auch nicht in die Gefahr bringen, keine Teilzeitstelle mehr zu bekommen.

  • Hä? Leitung geht nur in Vollzeit? Wieso? So ein Quatsch. Soll der AG halt die Teilzeit selbst ablehnen und dann mal gut begründen warum Leitung nicht an 4 Tagen machbar sein soll. Da kann man dann gegen vorgehen. Aber das hier ist ja ziemlicher Kasper-Modus.

    Das wäre möglicherweise nicht mal mehr eine Versetzung sondern würde eine Änderungskündigung erfordern. Soll da auch das Gehalt sinken?

    Selbst wenn ihr dem Zustimmt: Der AG kann das ja kaum umsetzen, da es nicht dem Antrag der AN entspricht.

  • JuliaTr Um die Zustimmungsfiktion des § 99 (3) BetrVG nicht greifen zu lassen, würde ich dem AG erst einmal antworten, dass ihr da widersprüchliche Informationen hättet (Antrag des AN vs Antrag des AG), ihr deshalb davon ausgeht, dass ihr noch keine vollständige Information erhalten habt und deshalb die Anhörungsfrist noch nicht begonnen hat.


    Und dann bittet ihr darum, dass der AG euch mal in Ruhe und vollständig erklärt, was die ganze Murmel soll. Vielleicht hat er ja Argumente, denen ihr folgen könnt (und wollt). Aber zumindest habt ihr dann ein vollständiges Bild und weder ihr noch wir müssen rätseln und mutmaßen, was sich hinter der ganzen Aktion verbirgt.


    So ist das alles gerade Spökenkiekerei... (oder Rate mal mit Rosenthal... irgendwie sowas halt)

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  • JuliaTr , das Recht auf ArbZ-Reduzierung ergibt sich individualrechtlich zwingend aus dem TzBfG, hier wäre der BR nicht zu beteiligen. Da der Anspruch individualrechtlich zwingend ist, kann der AG ihn auch nicht negieren, wenn der BR "falsch" abstimmt.


    Wenn mit der Reduzierung der ArbZ allerdings eine Versetzung einhergeht, ist der BR zu beteiligen.


    Die pauschale Argumentation des AG, eine Leitung müsse Vollzeit sein bzw an 5 Tagen arbeiten, ist eine gesetzeswidrige Begründung: § 6 TzBfG erwähnt explizit den Anspruch auch Leitender, und der Entzug der Leitung wäre eine Benachteiligung, die gegen §5 TzBfG verstieße.


    Insofern sehr ich hier keine "Spökenkiekerei", sondern wahrlich genug Information, um die Versetzung nach § 99 (2) Nr 1 (Verstoß gg TzBfG) und 4 (Benachteiligung) abzulehnen.


    Und ich würde dringend abraten, hier rein der Strategie von Moritz zu vertrauen, maximal würde ich den Verdacht der mangelhaften Anhörung als Zusatzargument zur Ablehnung benutzen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo,


    der Blick in die Fachkommentierung erleichtert doch mal wieder die Meinungsfindung ungemein.


    Zwar findet sich auf die Schnelle nichts dazu, daß ein TZ-Wunsch eines AN eine Versetzung sein könnte und somit unter § 99 BetrVG fällt, aber da es bei einem TZ-Wunsch des AN auch immer um die Lage der ArbZeit geht, ist grundsätzlich Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gegeben.

    (ErfK, Preis, § 8 TzBfG Rn 41)

  • albarracin , in diesem Thread geht es aber nun mal um eine Versetzungsanhörung und mögliche Ablehnungsgründe. Hier liegt eine Versetzung vor, weil der AG die Leitung entziehen will. Eine reine Änderung des Umfangs der ArbZ stellt m.W. regelhaft keine Versetzung dar.


    Dass bzgl der konkreten Lage der ArbZ Mitbestimmung besteht, ist doch eh klar. Das hilft der AN aber wenig bei der Frage des Entzugs der Leitungsposition.

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  • Hallo Fried,


    Du hast natürlich recht, daß der Enzug der Leitungsfunktion eine Anhörung nach § 99 erfordert.

    Diese Info hat die Threadstarterin aber erst nachgeschoben. Mir ging es um den Teil der Diskussion, bevor dieser Tatbestand dazugekommen ist.

  • JuliaTr , es gibt noch einen weiteren Ansatzpunkt, an dem der BR dem AG sehr unangenehm werden könnte.


    Wenn Ihr mehr als 500 AN habt, hat der BR ein Initiativrecht bzgl Auswahlrichtlinien. Aber auch unter 500 AN seid Ihr nicht machtlos - denn sobald der AG von sich aus Auswahlrichtlinien benutzt, muss er vorher die Zustimmung des BR haben.


    Die Regel "AN, die weniger als 5 Tage die Woche arbeiten, sind für Leitungpositionen ungeeignet" ist aber nun was? Genau, eine Auswahlrichtlinie. Und wohl eine, der Ihr kaum zugestimmt haben werdet.


    Was Euch zwei Möglichkeiten eröffnet, mit denen Ihr nun gerne drohen könnt. 1) Verhandlungen bis zur E-Stelle über diese Auswahlrichtlinie (wo der AG mit seiner gesetzeswidrigen Regel kaum durchkommen wird), die für den AG ggf teuer und zeitaufwändig werden. 2) Klage nach § 23 (3) auf Unterlassung der Umsetzung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie.


    Ob der AG diesen sehr unangenehmen Weg gehen wollen würde?


    JuliaTr , bzgl Auswahlrichtlinien siehe § 95 (1+2) BetrVG.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die Regel "AN, die weniger als 5 Tage die Woche arbeiten, sind für Leitungpositionen ungeeignet" ist aber nun was? Genau, eine Auswahlrichtlinie.

    Du Fuchs! :thumbup:


    Ja, so bekommt man "Druck auf den Kessel". Gefällt mir! :saint:

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Du Fuchs! :thumbup: Ja, so bekommt man "Druck auf den Kessel". Gefällt mir! :saint:

    Ich bin mir nicht sicher, dass das bei unter 500 AN am ArbG so sicher durchginge, und auch der Weg zur E-Stelle ist unter 500 AN wschl "koa gmahde Wiesn" (keine gemähte Wiese, also kein Selbstläufer). Aber probieren sollte man es als BR auf jeden Fall, denn die Chancen sind sicher deutlich größer als Null.


    Und: Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • dass das bei unter 500 AN am ArbG so sicher durchginge

    Die Bedenken teile ich tatsächlich nicht.


    Satz 1 des § 95 BetrVG sagt ja ganz klar "Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats."


    Absatz 2 sagt ja nur, dass in Betrieben mit mehr als 500 AN der BR die Aufstellung verlangen kann. Aber wenn der AG von sich aus welche aufstellt (und das tut er hier unzweifelhaft), dann unterliegt das der Mitbestimmung. Also: Auf ihn mit Gebrüll! ;)

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  • Aber wenn der AG von sich aus welche aufstellt (und das tut er hier unzweifelhaft), dann unterliegt das der Mitbestimmung. Also: Auf ihn mit Gebrüll! ;)

    Und die Nichtbeachtung der Mitbestimmung erzeugt ja noch dazu einen zusätzlichen Ablehnungsgrund bzgl der Versetzung.

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