Volle Freistellung Betriebsrat

  • Hallo zusammen ,

    brauche mal wieder euren Rat :)

    bitte nicht sofort - google doch einfach - schreiben .

    wir werden uns demnächst freistellen lassen und ich habe in den letzten Jahren immer Überstunden , Schichtarbeit und an Feiertagen gearbeitet (monatlich Prämie auch bekommen )

    Es heisst ja ; Betriebsräte dürfen weder besser noch schlechter da stehen ;

    wenn ich jetzt freigestellt werde , werden die den durchschnitt der letzten Monate oder das Jahr nehmen oder wie wird es berechnet?

    wie ist es bei euch ? würde mich freuen wenn ihr mich bißchen aufklären könntet


    viele Grüße

  • Eventuell mal in die Kommentierung zu §37 (4) BetrVG schauen.


    Du darfst nicht schlechter gestellt werden - was das jetzt heißt... da fängt die Diskussion an. Ihr werdet irgendwo einen Durchschnittswert errechnen müssen. Zum Beispiel auf Basis der letzten 12 Monate oder Zahlung an einen vergleichbaren Kollegen.



  • Ihr werdet irgendwo einen Durchschnittswert errechnen müssen. Zum Beispiel auf Basis der letzten 12 Monate oder Zahlung an einen vergleichbaren Kollegen.

    Jain. Der Durchschnitt wäre nur interessant, wenn es unterschiedliche Tätigkeiten gibt, die unterschiedlich vergütet würden. Überstunden sind ausdrücklich davon ausgenommen.


    D.h. Schichtzulage und monatliche (Akkord?)Prämie zählen sicher dazu. Feiertagszuschläge und Überstunden üblicherweise nicht, da sie nach Aufwand abgerechnet werden und ja nicht mehr anfallen.


    Gleichwohl wäre der Ansatz, jetzt eine Vergleichsgruppe festzulegen und zu sagen: schau, wir fünf (als Beispiel) verdienen bisher immer mehr oder weniger das gleiche. Also nehmen wir den Durchschnitt der übrigen vier als Basis für meine Entlohnung.


    wir werden uns demnächst freistellen lassen

    Mehr aus Neugierde: wir reden aber schon über eine 100% Freistellung? Und warum habt ihr die bisher nicht wahrgenommen?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • oguzhan1981 , verkürzt gesprochen hast Du in der Freistellung Anspruch auf ein Entgelt, das den Durchschnitt Deines Verdienstes inkl der variablen Zulagen (auch Feiertags-, Sonntags-, Nacht- usw. -Zuschläge, da hat Moritz unrecht, was er anhand der Kommentierungen schnell herausfinden wird) und der Prämien abbildet, jedoch nicht die zusätzliche Vergütung für Überstunden.


    Insoweit diese Zulagen bisher aber steuer- und/oder abgabenfrei waren, bist Du insofern schlechter gestellt, als dass das in der Freistellung nicht mehr der Fall sein wird - Dein Netto vom Brutto wird dann sinken.


    Um die zukünftige Gehaltsentwicklung mit einzubeziehen, kann die Bildung einer Gruppe vergleichbarer AN empfehlenswert sein, deren Gehaltsentwicklung Du dann mitmachst.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • auch Feiertags-, Sonntags-, Nacht- usw. -Zuschläge

    Wo er Recht hat, hat er Recht der Fried...


    Merksatz (nein der steht so nicht im Kommentar, allenfalls inhaltlich grob): Alles was aus dem vertraglich geschuldeten Arbeitsverhältnis resultiert, muss mit einkalkuliert werden. (Und wenn bisher Schicht gearbeitet wurde, eben auch die daraus resultierenden Zuschläge.) Nur dass die Überstunden halt nicht vertraglich geschuldet sind.


    Und weil Fried die unterschiedliche steuerliche Behandlung schon anspricht (und wir die Diskussion hier auch schon hatten (ich sie nur leider nicht auf dem Schirm hatte)): ja, dadurch entsteht eine Schlechterstellung (der steuer-/sozialversicherungsrechtliche Freibetrag fällt ja weg), aber der ist ja nicht dem BR-Amt, sondern dem Steuer-/Sozialversicherungsrecht geschuldet und damit (leider) unschädlich.

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  • jedoch nicht die zusätzliche Vergütung für Überstunden.


    Das freigestellte BRM hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre.

    Fitting § 38 RN 85 und folgende Auflage 31.

    Und dazu gehören alle Entgeltbestandteile auch Überstunden. RN 87

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Und dazu gehören alle Entgeltbestandteile auch Überstunden. RN 87

    Wie ist denn diesbzgl die genaue Formulierung? Reden wir über das Selbe?


    Überstundenzuschläge sind unstrittig einzubeziehen, aber wenn man sich bisher geleistete Überstunden hat ausbezahlen lassen, ist das m.E. eben nicht ohne weiteres klar (würde mich da aber mit einer klar formulierten Kommentierung überzeugen lassen).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wortlaut des Fitting

    Der Anspruch des freigestellten BRM umfasst alle Entgeltbestandteile, die den vergleichbaren ArbN zufließen und die auch das freigestellte BRM erhalten hätte, wäre es nicht freigestellt. Die Fettung ist auch im Fitting so.


    Zuschläge aber auch die Bezahlung für "Überstunden" sind nach meinen dafürhalten Entgeltbestandteile.

    Die Problematik wird wohl eher darin liegen den Nachweis zu führen welche Arbeiten ich denn als Dauerfreigestellter erbracht hätte. Und da bietet es sich an, Vergleichskollegen heran zu ziehen.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Die Betriebsräte vor meiner Zeit haben die Freistellng für unnötig gehalten , daher kamen die beim Cheffe gut an haben auch gute positionen im Betrieb. Jetzt allerdings möchten wir als Betriebsrat alles vernünftig machen , daher sind wir der Meinung das können wir nur wenn wir uns freistellen lassen


    Wortlaut des Fitting

    Der Anspruch des freigestellten BRM umfasst alle Entgeltbestandteile, die den vergleichbaren ArbN zufließen und die auch das freigestellte BRM erhalten hätte, wäre es nicht freigestellt. Die Fettung ist auch im Fitting so.


    Zuschläge aber auch die Bezahlung für "Überstunden" sind nach meinen dafürhalten Entgeltbestandteile.

    Die Problematik wird wohl eher darin liegen den Nachweis zu führen welche Arbeiten ich denn als Dauerfreigestellter erbracht hätte. Und da bietet es sich an, Vergleichskollegen heran zu ziehen.

    erstmal danke für deine hilfe

    auf welcher seite beim fiiting ist das ?

    Einmal editiert, zuletzt von oguzhan1981 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von oguzhan1981 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • ...aber auch die Bezahlung für "Überstunden" sind nach meinen dafürhalten Entgeltbestandteile.

    Dein Dafürhalten ist in der Kommentierung aber nicht explizit aufgeführt? Ich dachte es mir.


    Ich meine nämlich, es anders gelernt zu haben: Freigestellte machen ja keine Überstunden/Mehrarbeit, und aus der Ausbezahlung von Überstunden in der Vergangenheit kann man wohl nicht schließen, dass der AG das auch künftig noch machen würde, wenn der/die Freigestellte noch arbeitete (zumindest wenn das nicht regelhaft war, z.B. immer 10 Stunden pro Monat).


    Ich kann mir aber vorstellen, dass dieses Problem eben auch mit der Gruppe vergleichbarer AN zu lösen sein könnte: Bekommen diese Überstunden ausbezahlt, kann man annehmen, dass der/die Freigestellte diese auch ausbezahlt bekommen hätte.


    auf welcher seite beim fiiting ist das ?

    Die Kommentierungen zum § 38 BetrVG sind da sehr ausführlich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich kann mir aber vorstellen, dass dieses Problem eben auch mit der Gruppe vergleichbarer AN zu lösen sein könnte: Bekommen diese Überstunden ausbezahlt, kann man annehmen, dass der/die Freigestellte diese auch ausbezahlt bekommen hätte.

    Nichts anderes habe ich gemeint.

    Im übrigen ist die Aufzählung der Entgeltbestandteile im Fitting nicht abschließend.

    auf welcher seite beim fiiting ist das ?


    Fitting § 38 RN 85 und folgende Auflage 31.

    Und dazu gehören alle Entgeltbestandteile auch Überstunden. RN 87

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Wortlaut des Fitting

    Der Anspruch des freigestellten BRM umfasst alle Entgeltbestandteile, die den vergleichbaren ArbN zufließen und die auch das freigestellte BRM erhalten hätte, wäre es nicht freigestellt. Die Fettung ist auch im Fitting so.


    Zuschläge aber auch die Bezahlung für "Überstunden" sind nach meinen dafürhalten Entgeltbestandteile.

    Die Problematik wird wohl eher darin liegen den Nachweis zu führen welche Arbeiten ich denn als Dauerfreigestellter erbracht hätte. Und da bietet es sich an, Vergleichskollegen heran zu ziehen.

    Damit ist klar das es um die Entgeldbestandteile eines vergleichbaren AN handelt welcher jetzt sein Entgelt bekommt und nicht die Werte in der Vergangenheit des jetzt frei gestellten Arbeitnehmers. Weil es ja nicht sein kann das eine Ungleichbehandlung durch viel Überstunden/Mehrarbeit in der Vergangenheit dauerhaft gezahlt werden bzw. nicht an der aktuellen guten Auftragslage und der zusätzlichen Arbeit nicht partizipiert wird.
    Deshalb bringt die rückwirkende Betrachtung auf das eigene Gehalt nicht wirklich etwas in dem Fall, und nur der Vergleichskollege bzw. Gruppe kann das lösen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Deshalb bringt die rückwirkende Betrachtung auf das eigene Gehalt nicht wirklich etwas in dem Fall, und nur der Vergleichskollege bzw. Gruppe kann das lösen.

    Zumindest bzgl der Ausbezahlung von Überstunden.


    Aber das hat erco wohl auch die ganze Zeit gemeint (ich wollte ihm nicht widersprechen, ich fand es nur nicht ganz klar formuliert).

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