Drohung gegen BR

  • Die Argumentation von seitens des AG ist das die Daten nicht ausgewertet werden. Deshalb wäre es nicht Mitbestimmungspflichtig. Ich sehe es aber auch so daß die Vorrichtung alleine Ausreicht das er es könnte. (OKAY ich weiß mittlerweile das sie das Programm nicht zum laufen bringen das die Erfassung speichert.) Trotzdem muss uns Zugang gewährt werden. Am Donnerstag wird es wohl soweit sein.

    Auch die Aussage, dass die die Speicherung nicht zum laufen bringen ist, gelinde gesagt, amüsant.

    Die kaufen also für viel Geld ein neues System (aus Erfahrung, so etwas ist nicht billig), es funktioniert nicht richtig und der AG sagt dann, nicht so schlimm, dann eben nicht, die Rechnung zahlen wir natürlich trotzdem.

    Entschuldigung, aber das soll man glauben?

    Die werden so lange einen Servicemitarbeiter anfordern, bis es endlich richtig läuft.

    Und spätestens dann steht ihr wieder vor dem Punkt eine BV zu dem Thema zu benötigen. Also lieber gleich machen.

    Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen

    (Aristoteles)


    Noch ein Tipp für die derzeitige Nachhaltigkeitsdebatte:

    Save Water - Drink Wine !!

  • Die Argumentation von seitens des AG ist das die Daten nicht ausgewertet werden.

    Toll lieber AG.

    Dann schreiben wir genau das in unsere BV. Und weil niemand die Daten Auswertet benötigt auch keiner Zugriff auf diese Daten. Und weil keiner zugreifen darf, müssen wir die Daten auch erst gar nicht speichern. Datensparsamkeit.

    Chef sollen wir nicht doch besser wieder Schlüssel in Naturer verteilen?

    :evil: 8) ^^ :P

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Wie versprochen hier das Ende der Story.

    Der AG verweigert weiterhin den Zugang außerhalb der Bürozeiten. Es werden jetzt PC's außerhalb des Bürogebäudes mit Zugang zu den E-Mail des Betriebsrates ausgerüstet. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde vom Betriebsrat mit 4:1 abgelehnt.

    Die Aussagen des Produktionsleiter werden nicht weiter bearbeitet da der Vorsitzende hier nicht weiter nachgehen möchte.

    Ich möchte mich trotzdem bei allen die mir hier geholfen haben bedanken. All meine Aussagen und Informationen die ich zusammengetragen habe werden zwar zur Kenntnis genommen aber als Unwichtig erachtet. Entweder ich trete zurück oder sitze bis zu Neuwahlen die Sache aus. Jetzt geht's in Urlaub und da mache ich mir Gedanken.

  • Kochendorfer Danke für das Update. Und Kopf hoch. Hier gilt: steter Tropfen höhlt den Stein... wenn du den Kollegen lange und oft genug vor Augen führst, dass und wo sie sich auf der Nase rumtanzen lassen - irgendwann werden sie es sehen und verstehen.


    Und ganz wichtig: nimm es nicht persönlich. So funktioniert Demokratie (oder eben auch nicht, das könnte man hier diskutieren)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Der AG verweigert weiterhin den Zugang außerhalb der Bürozeiten.

    Damit erfüllt der AG den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.

    VERGLEICH :


    Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer

    Entscheidungsdatum: 26.09.2011

    Aktenzeichen: 16 TaBV 105/11


    Randnummer33

    b) Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 S. 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbstständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bestehen (Bundesarbeitsgericht 12.11.1997-7 ABR 14/97-AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972, Randnummer 14).


    Randnummer34

    c) Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen (Bundesarbeitsgericht 12.11.1997-7 ABR 14/97-AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972, Randnummer 12).

    Entweder ich trete zurück oder sitze bis zu Neuwahlen die Sache aus oder sitze bis zu Neuwahlen die Sache aus. Jetzt geht's in Urlaub und da mache ich mir Gedanken.

    Um Gottes Willen, tritt nur nicht zurück ;( Willst Du den anderen das Feld überlassen, obwohl Du 100% im Recht bist :/ :/ :/Das kann nicht Dein Ernst sein :cursing: Entscheide Dich für das "oder" ;)

    Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde vom Betriebsrat mit 4:1 abgelehnt

    Dies macht garnichts. Wie bereits oben ausgeführt, erfüllt der AG den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit, sofern Dir der Zugang zu euerem Büro außerhalb der Bürozeiten dauerhaft verweigert wird. Um den Zutritt zum BR'büro außerhalb der Bürozeiten gerichtlich durchzusetzen, bist Du nicht auf das Gremium angewiesen.


    Vergleich :

    Nach §78 BetrVG fürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das bedeutet, dass jedes einzelne BR'mitglied bei einer Störung und/oder Behinderung der Betriebsratsarbeit, ein eigenes Antragsrecht hat, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahen gegen den AG in Gang zu setzen. Nach dem derzeitigen Stan der Dinge, schätze ich die Erfolgsaussichten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ziemlich hoch ein.


    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

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  • Der AG verweigert weiterhin den Zugang außerhalb der Bürozeiten.

    Wenn der BR den Arsch in der Hose und das Hirn im Kopf nicht hat, dann kann in diesem Fall auch das BRM individuell gg den AG auf Zugang zum BR-Büro klagen, Kostentragung nach § 40 BetrVG durch den AG.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wenn der BR den Arsch in der Hose und das Hirn im Kopf nicht hat, dann kann in diesem Fall auch das BRM individuell gg den AG auf Zugang zum BR-Büro klagen,

    Darauf habe ich bereits in meinem Kommentar vom Samstag hingewiesen. Dies wurde von @Fried dahin gehend präsisiert, dass nach § 40 BetrVG die Kosten vom AG zu tragen sind. Also nichts wie hin zum Anwalt ;) Denn bedenke, die anderen üben rigeros das Recht des stärkeren zum Nachteil anderer aus :cursing: :cursing: :cursing: Du aber hast die Stärke des Rechts hinter Dir ;)


    Wie versprochen hier das Ende der Story.

    Der AG verweigert weiterhin den Zugang außerhalb der Bürozeiten.

    Hallo Kochendorfer. Lange nichts mehr vor Dir gehört. Wird Dir/Euch weiterhin der Zugang außerhalb der Bürozeiten zum BR'büro verweigert :/ :/ :/

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

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