SBV Freistellung teilbar?

  • Hallo zusammen,

    Ist zwar nicht direkt meine Aufgabe, interessiert mich dann aber auch. So recht konnte ich dazu noch nichts finden. Ich bin im WV der SBV-Wahl (ca. 150 Wahlberechtigte) und einige "möchten sich vielleicht bewerben" wollten wissen, ob die Freistellung des SBV teilbar ist mit einem Stellvertreter. Vom Gedanken her nicht schlecht, aktuell ist der Stellvertreter im Vertretungsfall nur befugt Staub zu wischen und den Stuhl warm zu halten. Ein funktionierender Ersatz mit Sachkenntnis wäre erstrebenswert. Es gibt außerhalb des Vertretungsfalles die Aufgabenübertragung an den ersten Stellvertreter , ist der dann für diese Arbeit (wie beim BR) auch zeitweise freigestellt und ist das frei gestaltbar? Wenn ja, wie kann/soll/muss das aussehen?

  • Hallo,


    die pauschale Vollfreistellung der Vertrauensperson gem. § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX

    § 179 SGB IX - Einzelnorm

    ist nicht teilbar. Analogien mit dem BetrVG sind unzulässig, da die SBV eine andere Struktur ("1-Personen-Vertretung") hat.

    Stellvertreter werden grundsätzlich nur nach Aufwand freigestellt, allerdings sind Pauschalfreistellungen für "Stellis" nach Vereinbarung mit dem AG möglich.


    Außerdem lässt diese Darstellung bei 150 Wahlberechtigten

    aktuell ist der Stellvertreter im Vertretungsfall nur befugt Staub zu wischen und den Stuhl warm zu halten.

    schon stutzen.

    Denn bei 150 Klienten ist es schwer vorstellbar, daß die VP wirklich alle anfallenden Aufgaben der Interessensvertretung ernst nimmt und bewältigt.

    Deswegen hat ja der Gesetzgeber aus gutem Grund die Schwelle zur Heranziehung zu ständigen Aufgaben auf 100 sbM herabgesetzt.


    Und das hier

    Ein funktionierender Ersatz mit Sachkenntnis wäre erstrebenswert.


    Es gibt außerhalb des Vertretungsfalles die Aufgabenübertragung an den ersten Stellvertreter , ist der dann für diese Arbeit (wie beim BR) auch zeitweise freigestellt und ist das frei gestaltbar? Wenn ja, wie kann/soll/muss das aussehen?

    Bei einer professionellen Aufstellung der SBV ist wie geschrieben die Heranziehung von Stellvertretern zu ständigen Aufgaben gem. den gesetzlichen Regelungen des § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX

    § 178 SGB IX - Einzelnorm

    nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Vertrauensperson zur Sicherstellung der Funktions- und Handlungsfähigkeit.

    Die Freistellung der Stellvertreter*innen richtet sich dann nach dem Aufwand, wobei die Mandatstätigkeit auch bei der SBV Vorrang hat vor der Arbeitsverpflichtung.

  • Dann habe ich mit meiner Einschätzung also gar nicht so verkehrt gelegen. Als WV muss ich mich ja neutral halten, auf Anfrage Informationen geben und/oder wo diese zu finden sind sollte aber drin sein. Ich halte es für wichtig das solche Funktionen richtig besetzt werden und nicht nur jemand die Freistellung will um eine ruhige Kugel zu schieben.

    Einstweilen herzlichen Dank

  • Wir haben das bei uns durchbekommen, dass der AG unsere Idee mit 2 halben Freistellungen abgenickt hat; das Argument war, dass es verschiedene Arbeitsstätten mit größeren Entfernungen zueinander gibt und die Aufteilung nicht nur für die SBV große Synergien mit sich bringt. So muss ich nicht 70 km zu einem Termin fahren, weil mein gewählter Stellvertreter (de facto aber Kollege) vor Ort ist. Manchmal zählen sogar Argumente :)