Konstituierende Sitzung hybrid - Rechtmäßigkeit der BR Wahl und/oder Wahl des Vorsitzenden

  • deswegen habe ich auch von Anfechtung und nicht von der Feststellung der Nichtigkeit gesprochen

    Ach Fried, Dein genauer Wortlaut war

    Selbst die erfolgreiche Anfechtung der kompletten BR-Wahl (Fettung durch den Zitierenden)


    Die Anfechtung ist nach meinem Verständnis der Akt, gegen die Wahl vorzugehen. Stellt das ArbG dann fest, dass alles in Ordnung war, war die Anfechtung sicher nicht erfolgreich. Aber der Erfolg der Anfechtung kann, nach meinem Verständnis entweder sein, dass das ArbG feststellt: ja, die Wahl wies Mängel auf und muss wiederholt werden. Es könnte aber auch feststellen, die Wahl war so eklatant daneben, dass sie nichtig war. In beiden Fällen wäre die Anfechtung erfolgreich.


    Warum also eine erfolgreiche Anfechtung die Feststellung der Nichtigkeit ausschließt, erschließt sich mir so gar nicht. Aber dieses mangelnde Verständnis wird der Grund dafür sein, warum ich nicht der Chef-Korinthen-Kacker bin...


    (Ritze-ratze, voller Tücke, in den Chefstuhl eine Lücke... :saint: )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Aber der Erfolg der Anfechtung kann, nach meinem Verständnis entweder sein, dass das ArbG feststellt: ja, die Wahl wies Mängel auf und muss wiederholt werden. Es könnte aber auch feststellen, die Wahl war so eklatant daneben, dass sie nichtig war. In beiden Fällen wäre die Anfechtung erfolgreich.

    M.E. nein, den eine Anfechtungsklage und eine Klage auf Nichtigkeit sind juristisch zwei paar sehr, sehr unterschiedliche Stiefel, auch wenn beide sich auf die Wahl beziehen. Das sieht man u.a., aber nicht nur, an den unterschiedlichen Fristen oder den unterschiedlichen Klageberechtigten.


    Eine Wahlanfechtung wird nicht mit der Feststellung der Nichtigkeit enden können, außer die Feststellung der Nichtigkeit wurde vonnden klagenden explizit zusätzlich beantragt.


    Aber Moritz , wir sind mal wieder meilenweit OT. Wobei die Fragen des Threads ja wohl beantwortet sind.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • den eine Anfechtungsklage und eine Klage auf Nichtigkeit sind juristisch zwei paar sehr, sehr unterschiedliche Stiefel

    Da habe ich, dem Herrn sei es gelobt, getrommelt und gepfiffen, keine Erfahrung mit. Nach meinem Verständnis gibt es gem. § 19 BetrVG die Möglichkeit, die Wahl anzufechten. Und nach meinem Verständnis entscheidet das Gericht anschließend über die Schwere der Verstöße. Dass die Erklärung der Nichtigkeit explizit eingefordert werden muss, war mir weder klar noch bekannt. (Steht so auch nicht im Gesetz.)


    Aber ein kurzes Nachlesen im Fitting ergibt, dass die "normale Anfechtung" an die Frist gebunden ist, während die Nichtigkeit zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt eingefordert werden kann. Was tatsächlich dafür spricht, dass das unterschiedliche Verfahren sind.


    Finde ich in sofern spannend, als es erfordert, dass ich als Partei, die gegen die Wahl angeht, ja im Prinzip schon das Ergebnis vorhernehmen (mindestens aber mal vorhersagen) muss, um den richtigen Antrag zu stellen. (*reichtdenholzleimumdenstuhlzuflicken*)

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  • Naja, Moritz , nach der Frist kann man doch eh nur noch eine Klage auf Nichtigkeit stellen. Und innerhalb der Frist wäre aus meiner Sicht eine Klage auf Nichtigkeit sinnfrei, da man ja noch normal anfechten kann: Denn eine Anfechtungsklage wird viel eher Erfolg haben als eine auf Nichtigkeit.

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  • was passiert denn wenn man die Wahl anfechtet, das Gericht aber feststellt, dass die Wahl sogar nichtig ist?

    Ist dann die Anfechtungsklage genug und das Gericht stellt im Urteil die Nichtigkeit der Wahl fest?

    Ich kenne mich damit nun überhaupt nicht aus.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)