Konstituierende Sitzung hybrid - Rechtmäßigkeit der BR Wahl und/oder Wahl des Vorsitzenden

  • Hallo,


    in unserem Betrieb waren vor ca. 4 Monaten BR Wahlen.

    Nun habe ich mitbekommen, dass bei der konstituierenden Sitzung, direkt im Anschluss an die Auszählung, zwei Teilnehmer nicht persönlich anwesend waren. Krankheitsbedingt wurden diese per Videotelefonie zugeschaltet. Mir kam das komisch vor, denn ich wäre ein Ersatzmitglied gewesen.


    Nun habe ich durch Zufall auf dieser Seite den Artikel gefunden der klar sagt: "Eine konstituierende Sitzung kann nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid."

    Konstituierende Sitzung – geht das auch online? | Tipps für den Start der Amtszeit als Betriebsrat
    Wie führe ich die konstituierende Sitzung durch? Kann ich das online machen? – Geht das auch „hybrid“? Diese Fragen werden in den Wahlseminaren und auch an der…
    www.betriebsrat.de


    Was bedeutet das jetzt für unsere BR Wahl?

    Ist die Wahl des Vorsitzenden nicht rechtmäßig?

    Sind alle Beschlüsse seither nicht rechtmäßig?

    Ist im schlimmsten Fall die ganze BR Wahl ungültig?


    Ich möchte bei uns intern jetzt nicht gleich für Unruhe sorgen und mich vorab etwas informieren.

    Kann mir jemand sagen wie die rechtliche Lage ist bzw. was mir empfohlen wird zu tun?


    Vielen Dank im Voraus.

  • Die Konstituierende Sitzung geht nur in Präsenz so das man sich dort oder auf einer weiteren Präsenz Sitzung eine Geschäftsordnung gibt in welcher Online und/oder Hybride Sitzungen möglich sind.

    Die Wahl des Vorsitzenden ist dann rechtlich für die Tonne.
    Und mögliche Beschlüsse welche dann auf Hybriden/Online Sitzungen gefällt worden sind, sind dann rechtlich für die Tonne sofern es da keine wirkliche Präsenz Sitzung gegeben hat wo dann die Geschäftsordnung beschlossen worden ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Als erstes mal - vielen Dank für die schnelle Antwort!


    Ich habe es befürchtet, das wird kompliziert.


    D.h. die eigentliche Wahl ist davon nicht betroffen, korrekt?

    Allerdings alles was der BR seit der falschen konstituierenden Sitzung gemacht hat.

    D.h. man müsste die konstituierende Sitzung neu abhalten & eventuelle Beschlüsse erneut fassen.


    Folgefrage - Die zwei krankheitsbedingt zugeschalteten BR-Mitglieder wurden deshalb auch nicht persönlich gefragt ob Sie die Wahl annehmen. Ist dann deren BR Mitgliedschaft komplett hinfällig?

    Das würde es noch komplizierter machen, da dann aus Ersatzmitgliedern volle Mitglieder werden und und und.


    ?(

  • Die gewählten MA hätten schriftlich über den Wahlausgang informiert werden müssen und hätten dann 3 Werktage zeit gehabt die Wahl anzunehmen oder nicht.

    Wenn das nicht so abgelaufen ist, was man ja anhand der Protokolle des Wahlvorstand überprüfen kann, wäre das ganze doch zweifelhaft.

    Aber selbst wenn sie korrekt informiert und die Wahl von ihnen korrekt angenommen wurde ist der neue Betriebsrat, Aufgrund des Verstoßes gegen die Präsenzpflicht bei der Konstituierung, rechtlich nicht existent und somit alles was beschlossen wurde ungültig!


    Mal außen vor das die Information der zwei Kranken eventuell nicht richtig durchgeführt wurde haben sie mE durch die Teilnahme der falschen Konstituierung ihre Wahlannahme ja gezeigt denn irgend woher mussten sie ja wissen wie die Wahl ausgegangen ist.


    Also bliebe jetzt nur die korrekte Konstituierung des Betriebsrat in Präsenz durchzuführen, die Geschäftsordnung sowie alle Beschlüsse die seit der falschen Konstituierung gefasst wurden neu zu beschließen.

    "Der alte Mann ist alt, aber er hat seine lichten Momente" @gen127

    5er Gremium | BRV | kein Tarif 🤳

    2 Mal editiert, zuletzt von dieschi ()

  • Die gewählten MA hätten schriftlich über den Wahlausgang informiert werden müssen und hätten dann 3 Werktage zeit gehabt die Wahl anzunehmen oder nicht.

    Wenn das nicht so abgelaufen ist, was man ja anhand der Protokolle des Wahlvorstand überprüfen kann, wäre das ganze doch zweifelhaft.

    Wenn wir das wirklich annehmen müssen das das so falsch gelaufen ist dann haben wir mit der Wahl ein paar Probleme mehr welche man prüfen muss.
    Da sollte man also wissen was der Wahlvorstand vor und bei der konstituierenden Sitzung in welcher BRV und sBRV gewählt worden sind alles getan hat. Und was er vielleicht nicht getan hat.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ist die konstituierende Sitzung falsch gelaufen? Ganz offensichtlich ja. D.h. de jure könnte (oder müsste) man jetzt hier das "große Rad drehen" und alle Beschlüsse heilen. Und warum? Damit es formaljuristisch korrekt ist. Aber ich gebe zu, solange ich nicht befürchten muss, dass der AG deshalb den BR "kassiert" (im Sinne von: "ihr seid ja gar nicht konstituiert, mit euch rede ich nicht"), ja, blöd gelaufen, mir wär es wumpe. Alle Beteiligten sind sich einig - so what? (Und die nachträglich Heilung könnte ich auch noch später in Angriff nehmen, sollte sich da doch mal "Unheil ankündigen".)


    Was die offenbar nicht stattgefundene schriftliche Information an die beiden kranken Mitglieder angeht: auch hier, formaljuristisch eindeutig falsch gelaufen. In diesem Fall würde ich aber mal davon ausgehen wollen, dass "konkludentes Handeln" das schlicht heilt. Es ist ja nicht so, dass sie explizit die Wahl annehmen müssen, sondern dass sie drei Tage Zeit gehabt hätten, die Wahl abzulehnen. Mittlerweile sind sie so lange im Amt, dass man wohl davon ausgehen kann und darf, dass sie die Wahl auch annehmen wollten. Den Drops sähe ich als gelutscht.


    denn ich wäre ein Ersatzmitglied gewesen.

    Ich gehe mal davon aus, dass du mittlerweile mehr als einmal deine Rolle als Ersatzmitglied einnehmen durftest? Will sagen: auf für dich hält sich der Schaden in Grenzen.



    bzw. was mir empfohlen wird zu tun?

    Da ich weder dich, noch die übrigen Umstände/handelnden Personen kenne, werde ich den Teufel tun, hier irgendeine, wie auch immer geartete Empfehlung auszusprechen. Am Ende musst du das für dich entscheiden.


    Aber ich kann dir sagen, was ich (aller Wahrscheinlichkeit nach) tun würde: ich würde bei der nächsten Sitzung, an der ich teilnehmen darf, unter dem TOP Verschiedenes, dem Gremium meine "Entdeckung" offenbaren. Frei nach der Devise: ist euch eigentlich klar, dass und was da alles schief gelaufen ist? Und was die (möglichen) Rechtsfolgen daraus sind?

    Damit hätte ich zumindest zum Ausdruck gebracht, dass ich nicht nur zum Kaffee trinken BR werden wollte, sondern mich wirklich mit der Materie beschäftige.

    Sollte die Frage kommen, wie man das heilen könnte: die konstituierende Sitzung in Präsenz wiederholen, die Beschlüsse neu fassen. (Wobei sich alle Beschlüsse rund um § 99 usw. BetrVG durch Zeitablauf erledigt haben dürften. (Meint: durch die Zustimmungsfiktion kommt es nach einer Woche gar nicht mehr darauf an, ob der Beschluss zu Zustimmung wirklich gültig war oder nicht. (Interessanter wäre schon der andere Fall, ob ein Widerspruch gültig wäre (latürnich nicht)).)


    Und die Sitzung auf der eine GO beschlossen würde, die die Online-Teilnahme zulässt müsste (dringend) in Präsenz wiederholt werden. Denn das könnte euch dauerhaft "das Genick" brechen.


    Alles das würde ich den Kollegen erklären. Und wenn sie dann der Meinung sind: (schnell mal links und rechts geschaut) Hat ja keiner gesehen, wir sind ja unter uns. - Wenn ihr meint, aber sagt hinterher nicht, ihr hättet es nicht gewusst.

    Aber damit wäre das Thema für mich auch erledigt.


    Dass das keinen Einfluss auf die Wahl insgesamt hat, haben die Kollegen ja schon gesagt. Die zwei Wochen Anfechtungsfrist sind durch. Da passiert nichts mehr. Alles andere lässt/ließe sich heilen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz ()

  • ich würde bei der nächsten Sitzung, an der ich teilnehmen darf, unter dem TOP Verschiedenes, dem Gremium meine "Entdeckung" offenbaren.

    Damit würde ich nicht warten, bis ich persönlich mal wieder dabei bin, sondern es dem BRV jetzt schon stecken, damit es schnellstmöglich richtig gemacht wird. Ich würde die konstituierende Sitzung und die Beschlüsse stillschweigend heilen und es nicht an die große Glocke hängen. Ich gehe aber davon aus, dass auch der AG nicht weiß, dass ihr da einen Fehler gemacht habt, oder es zwar weiß, aber die Füße stillhält. Ansonsten: was niemand weiß, macht niemand heiß.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Was bedeutet das jetzt für unsere BR Wahl?

    Ist die Wahl des Vorsitzenden nicht rechtmäßig?

    Sind alle Beschlüsse seither nicht rechtmäßig?

    Ist im schlimmsten Fall die ganze BR Wahl ungültig?

    Die Fragen der Reihe nach:


    Nichts.


    Ja. Die Wahl von BRV und sBRV ist zu wiederholen. Weitere Beschlüsse sollten in der konstituierenden Sitzung eh nicht getroffen worden sein.


    Nein. Die Tatsache, dass die Wahl von BRV und sBRV fehlerhaft war, bedingt nicht die Ungültigkeit aller folgenden Beschlüsse bzw erst recht nicht die rechtliche Nichtexistenz des BR. (Woher kommt diese Behauptung? Rechtsquelle?)


    Nein.


    Ich stelle hier ganz explizit die Frage, wie man darauf kommt, dass ...

    ... der neue Betriebsrat, Aufgrund des Verstoßes gegen die Präsenzpflicht bei der Konstituierung, rechtlich nicht existent und somit alles was beschlossen wurde ungültig ...

    ... ist. Wo im Gesetz bzw in den Kommentierungen ist das zu finden?

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    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die rechtliche Nichtexistenz sehe ich auch nicht. Aber wenn es keinen BRV gibt, wer darf denn dann gültig zur Sitzung einladen? Fälle des Selbstzusammentretungsrechts mal außen vor - da dürften einige Beschlüsse wackeln. Aber nicht alle, unbestritten.

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  • Die rechtliche Nichtexistenz sehe ich auch nicht. Aber wenn es keinen BRV gibt, wer darf denn dann gültig zur Sitzung einladen? Fälle des Selbstzusammentretungsrechts mal außen vor - da dürften einige Beschlüsse wackeln. Aber nicht alle, unbestritten.

    Wird ein Beschluss des BR alleine deswegen ungültig, weil auf der Ladung für die Sitzung die falsche Unterschrift steht? Ist das für sich alleine ein Verstoß in grober Weise gg Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses als zwingend anzusehen sind? Wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen, d.h. die TO genannt ist, die "richtigen" BRM inkl Nachrücker:innen geladen sind etc.?


    Nein. Bzw mir fällt zumindest keine Rechtsprechung ein, die diese Meinung stützte, das findet sich m.W. weder in 2 AZR 391/83 noch in anderen BAG-Urteilen, die die Ungültigkeit von Beschlüssen behandeln: Die falsche bzw ungültige Wahl des/der BRV macht die folgenden Beschlüsse des BR nicht ungültig.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • wenn ich hier so manche Comments lese denke ich mir. Wozu gibts eigentlich ein BetrVG wenn allgemein die Meinung besteht im Prinzip ja aber .....

    Ist mir auch schon in anderen Diskussionen aufgefallen, da gehts dann manchmal auch in die Richtung "Ja ich hab dich gehauen aber ja nur ein bisschen"

  • wenn ich hier so manche Comments lese denke ich mir. Wozu gibts eigentlich ein BetrVG wenn allgemein die Meinung besteht im Prinzip ja aber ..... Ist mir auch schon in anderen Diskussionen aufgefallen, da gehts dann manchmal auch in die Richtung "Ja ich hab dich gehauen aber ja nur ein bisschen"

    Jein.


    Das ist ein Internet-Forum von Interessierten, aber kein Fachkongress von Gelehrten des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts. Da würde ich auf der einen Seite die Messlatte nicht ganz so hoch hängen.


    Auf der anderen Seite gebe ich Dir aber recht. Nur ein kleiner Teil der hier diskutierten Themen dreht sich um Meinungen, beim weit überwiegend größeren Teil geht es um Tatsachenbehauptungen - und letztere müssen ggf auch belegt werden können, in diesem Forum i.d.R. mit Rechtsprechung und/oder anerkannter Kommentierung. Ich kann also nicht der bloßen Meinung sein, dass die fehlerhafte Wahl des/der BRV alle folgenden Beschlüsse des BR ungültig macht oder gar den BR rechtlich inexistent, ich behaupte damit eine Tatsache - und eine Tatsachenbehauptung ohne Beweis ist wertlos: "That which can be asserted without evidence, can be dismissed without evidence." (Christopher Hitchens)


    Trotzdem ist die Tatsachenbehauptung, die Beschlüsse seien samt und sonders fehlerhaft zustande gekommen, auch nicht ganz an dem Haaren herbeigezogen: § 29 definiert ja klar, wer zu Sitzungen einlädt, diese Person wurde u.U. nicht gültig gewählt. Das führt aber trotzdem nicht zur Nichtigkeit aller folgenden Beschlüsse.


    Insofern denke ich, das Niveau, das man von einem Forum wie diesem erwarten darf, ist nicht in allen Threads, aber in diesem hier gewahrt.


    Ich stelle hier eine weitere Frage. Ich bin mir nämlich nicht einmal mehr sicher, ob die Wahl von BRV und sBRV überhaupt ungültig ist und ob das hier damit überhaupt stimmt:

    Die Wahl von BRV und sBRV ist zu wiederholen.

    Meine Kommentierung beinhaltet nämlich nicht die Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes von 2021.


    Natürlich hätte die konstituierende Sitzung nicht hybrid stattfinden dürfen, es liegt also unzweifelhaft ein Verstoß vor - aber führt dieser Verstoß zur Ungültigkeit von Abstimmungen bzw der Wahl? (Nicht jeder Verstoß führt zu ungültigen Beschlüssen, so macht z.B. die Verletzung der Nichtöffentlichkeit für sich alleine Beschlüsse nicht nichtig)


    Alte BAG-Rechtsprechung sagte ja, eine fernmündliche o.ä. Sitzungsteilnahme sei zu behandeln wie eine Nichtteilnahme. Damit wäre die Antwort sonnenklar, die Wahl wäre ungültig. Das ist seit spätestens 2021 jedoch obsolet, z.B. der § 33 BetrVG sagt nun recht klar: Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. D.h. dass bei KrSe999 ein ordnungsgemäß geladener und richtig zusammengesetzter BR BRV und sBRV gewählt hat.


    Ich neige daher dazu, ohne darauf Wetten abschließen zu wollen, die Wahlen als gültig anzusehen. Lassen sich die neuesten Kommentierungen (es müssten die Auflagen aus 2022 sein, mit eingearbeitetem Betriebsrätemodernisierungsgesetz...) zum Thema aus?

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    7 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Alte BAG-Rechtsprechung sagte ja, eine fernmündliche o.ä. Sitzungsteilnahme sei zu behandeln wie eine Nichtteilnahme. Damit wäre die Antwort sonnenklar, die Wahl wäre ungültig. Das ist seit spätestens 2021 jedoch obsolet, z.B. der § 33 BetrVG sagt nun recht klar: Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. D.h. dass bei KrSe999 ein ordnungsgemäß geladener und richtig zusammengesetzter BR BRV und sBRV gewählt hat.


    Ich neige daher dazu, ohne darauf Wetten abschließen zu wollen, die Wahlen als gültig anzusehen. Lassen sich die neuesten Kommentierungen (es müssten die Auflagen aus 2022 sein, mit eingearbeitetem Betriebsrätemodernisierungsgesetz...) zum Thema aus?

    für die Online Sitzung oder Hybrid Sitzung ist nach §33 eine Geschäftsordnung erforderlich. Die kann es aber bei der konstituierenden Sitzung nicht geben. Deshalb ist das leider ein Problem.
    HaKo - BetrVG Ralf-Peter Hayen §30 RN 14

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • für die Online Sitzung oder Hybrid Sitzung ist nach §33 eine Geschäftsordnung erforderlich. Die kann es aber bei der konstituierenden Sitzung nicht geben.

    suppenkasper , vielen Dank, aber Du schreibst zum Einen etwas, das bereits allseits klar war, und das zum Anderen meine Frage nicht beantwortet (Fettung von mir):

    Natürlich hätte die konstituierende Sitzung nicht hybrid stattfinden dürfen, es liegt also unzweifelhaft ein Verstoß vor - aber führt dieser Verstoß zur Ungültigkeit von Abstimmungen bzw der Wahl? (Nicht jeder Verstoß führt zu ungültigen Beschlüssen, so macht z.B. die Verletzung der Nichtöffentlichkeit für sich alleine Beschlüsse nicht nichtig)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • KrSe999 , ich versuche mal, den Stand in Kürze darzustellen:


    1. Ist der BR rechtlich inexistent, wenn die Wahl der/des BRV fehlerhaft war? Nein.

    2. Sind alle folgenden Beschlüsse des BR nichtig, wenn die vorherige Wahl der/des BRV fehlerhaft war? Nein.


    (Das gibt beides die Rechtsprechung schlicht nicht her, und es ist auch unlogisch: Selbst die erfolgreiche Anfechtung der kompletten BR-Wahl führt nicht zur rückwirkenden Ungültigkeit der Beschlüsse oder gar zur Inexistenz des BR)


    3. Muss die Wahl von BRV und sBRV wiederholt werden wegen der Hybridsitzung? Unklar, m.E. aber tatsächlich nicht, wenn alle anderen Formalia eingehalten wurden.


    (Wenn der BR ordnungsgemäß zusammengesetzt war, ist die Hybridsitzung m.E. nicht als "schlimmer" zu bewerten als z.B. ein Verstoß gg die Nichtöffentlichkeit, die für sich alleine auch nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse führt - was die Kommentierung dazu hergibt, kann ich aber nicht sagen, und dass es seit 2021 schon Rechtsprechung gibt, dürfte eher unwahrscheinlich sein)

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  • Selbst die erfolgreiche Anfechtung der kompletten BR-Wahl führt nicht zur rückwirkenden Ungültigkeit der Beschlüsse oder gar zur Inexistenz des BR

    Da muss ich widersprechen. Sollte sich herausstellen, dass die Wahl nichtig war (und nur dadurch könnte sie jetzt noch torpediert werden), wäre genau das die Folge. (Ich will aber gerne zugeben, dass das jetzt nur noch ein theoretisches Konstrukt ist... (und damit packe ich die Säge für den Ober-Korinthenkacker-Stuhl auch schon wieder ein))

    Muss die Wahl von BRV und sBRV wiederholt werden wegen der Hybridsitzung? Unklar, m.E. aber tatsächlich nicht, wenn alle anderen Formalia eingehalten wurden.

    Sehe ich, insbesondere, wenn der BR auch ohne die Online-Teilnehmer beschlussfähig war, genauso.



    Wozu gibts eigentlich ein BetrVG wenn allgemein die Meinung besteht im Prinzip ja aber .....

    Ich habe mal gelernt, dass Gesetze kein Selbstzweck sind. Die Regelungen sind dafür gedacht, damit es eine klare Richtung gibt, wenn sich zwei Parteien streiten. Streitet sich niemand - muss ich jeden Geßler-Hut grüßen?



    "Ja ich hab dich gehauen aber ja nur ein bisschen"

    Lass mich das Beispiel aufgreifen: Grundsätzlich erfüllt das den Tatbestand der Körperverletzung. Da gibt es keine zwei Meinungen zu. Aber die komplette BDSM-Szene wäre tot, wenn sich alle sklavisch an das Gesetz halten würden.

    Sprich, beschwert sich einer, weil er nicht geschlagen werden wollte, kann er sich (mit Fug und Recht) auf die entsprechenden Gesetze berufen. Aber sind sich die Beteiligten einig, muss ich ihnen dann erklären, dass der eine sich nicht schlagen lassen muss, und der andere ihn auch nicht schlagen darf?


    Ich weiß, Vergleiche hinken von Berufs wegen, aber das Sprichwort "Wo kein Kläger, da kein Richter" gibt es ja auch nicht von ungefähr.


    Und deswegen: Sollte ich wissen, was in den Gesetzen steht? Unbedingt. Unwissenheit schütz bekanntermaßen nicht vor Strafe, also tue ich gut daran zu wissen, was im Gesetz steht. Aber solange sich alle Beteiligten einig sind, sind das nur Buchstaben auf Papier.


    Natürlich hat jeder der Beteiligten das Recht (im wahrsten Sinne des Wortes) darauf zu pochen, dass es genau so erledigt wird, wie es im Gesetz steht. Aber ich für meinen Teil werde nicht auf die Einhaltung irgendwelcher Regelungen pochen, nur weil es irgendwo steht.

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  • Da muss ich widersprechen. Sollte sich herausstellen, dass die Wahl nichtig war (und nur dadurch könnte sie jetzt noch torpediert werden), wäre genau das die Folge.

    Ach Moritz , deswegen habe ich auch von Anfechtung und nicht von der Feststellung der Nichtigkeit gesprochen. Das sind doch zwei unterschiedliche Tatbestände. Und zweiteres taugt als Analogon zu der hier in Frage stehenden Wahl von BRV und sBRV nicht.


    Aber, wenn ich es recht verstehe, sind wir uns weitgehend einig bzw der Existenz des BR, der Gültigkeit seiner Beschlüsse und der Wahl von BRV und sBRV.


    Ich muss aber noch in anderer Hinsicht Weinbeerln scheissen.

    Grundsätzlich erfüllt das den Tatbestand der Körperverletzung. Da gibt es keine zwei Meinungen zu. Aber die komplette BDSM-Szene wäre tot, wenn sich alle sklavisch an das Gesetz halten würden.

    Bei BDSM gilt § 228 StGB, der die Körperverletzung bei Einwilligung der verletzten Person straffrei stellt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zack: Schon wieder ein Zusatzbein an den Thron geschraubt.

    An dem Thron wird so heftig gesägt, dass man im wahrsten Sinne des Wortes dauernd "vorbauen" muss... 8o


    Aber im Ernst. Ohne §228 StGB müssten auch alle Tattoo-Läden in Deutschland dichtmachen.


    (Wobei ich schon der Meinung bin, dass manche gut sichtbaren Tattoos eigentlich den Tatbestand der Körperverletzung an jenen, die sich das ansehen müssen, erfüllen)

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.