Anspruch auf Lohnabrechnung in Schriftform ?

  • Es ging halt nur erst mal darum, ob sie Anspruch auf eine Lohnabrechnung in Textform hat.

    Das sollte ja nun geklärt sein. Hat sie. Punkt. Muss sie aber vermutlich alleine durchsetzen. (Deinen Worten nach ist da vom BR jedenfalls nichts zu erwarten...)


    Aber vielleicht schreibst du ihr ja einen netten Brief, an ihren AG, in dem die Rechtslage mal deutlich klar gemacht wird, und auch gleich dargelegt wird, wie es weitergeht, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ihre Lohnabrechnungen bekommt. (Selbst wenn das eine 3 - Mann Klitsche wäre (vermutlich nicht, sonst gäbe es ja keinen BR), muss es eine Abrechnung geben. Da passiert Steuer- und Sozialversicherungsrechtlich einfach zu viel, als dass ein Unternehmen es sich leisten könnte, das nicht dokumentiert zu haben.

    Ich nenne das "einen Stein ins Wasser werfen" - mal schauen, was die Wellen so anstellen. Und dann kann/darf/braucht sich der AG auch nicht zu wundern, wenn er plötzlich das Gewerbeaufsichtsamt, die Steuerfahndung oder eine Betriebsprüfung am Hals hat. Neben der Klage vor dem Arbeitsgericht, auf Herausgabe der Abrechnungen. (Müsste sie vermutlich noch nicht einmal einen Anwalt für bemühen, sondern könnte das über den Rechtspfleger am Arbeitsgericht einreichen. (Der Fall ist so offensichtlich und klar...))


    Denn erst dann könnten wir schauen, wo der Fehler liegt.

    Bzw. ob es überhaupt einen gibt...


    Übrigens noch ein Wort hierzu

    Anspruch auf eine Lohnabrechnung in Textform

    in Textform bedeutet: für den Menschen lesbar, aber nicht unbedingt auf Papier!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • für den Menschen lesbar, aber nicht unbedingt auf Papier!

    und leider auch nicht immer sehr verständlich im Sinne von: Ich kann lesen was da steht habe aber keine Ahnung was gemeint ist.


    Wenn ich mir das bei uns (und wir haben knapp 15Tsd MA deutschlandweit) anschaue kann ich durchaus verstehen, dass KollegInnnen daran verzweifeln.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • und leider auch nicht immer sehr verständlich im Sinne von: Ich kann lesen was da steht habe aber keine Ahnung was gemeint ist.


    Wenn ich mir das bei uns (und wir haben knapp 15Tsd MA deutschlandweit) anschaue kann ich durchaus verstehen, dass KollegInnnen daran verzweifeln.

    Deshalb darf das der Arbeitgeber ja dem Arbeitnehmer erklären. Spätestens wenn er da seine Probleme mit bekommt ........

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ich würde deiner "Schwieto" noch zusätzlich raten, sich anzuschauen, welche Ausschlussfristen in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten sind und unverzüglich entsprechende Lohnnachzahlungen geltend zu machen. Aufgrund Alter und "in Spe" gehe ich mal von Steuerklasse 1 aus.

    Wenn wir mal von 1200 € netto ausgehen und sie nur 800 € bekommen hat, sollte sie 400 € pro Beschäftigungsmonat nachfordern, rückwirkend bis zur Ausschlussfrist, die mindestens 3 Monate betragen muß. Wenn der AG sich blöd stellt, dann sofort Lohnklage einreichen (und schnellstmöglichst raus aus dem Puff unter Hinterlassung eines maximalen Scherbenhaufens).

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Der Mann mit der Ledertasche hat recht bzgl der Ausschlussfrist, oder evtl aber auch nicht: Denn das BGB schließt m.W. eine vertragliche Vereinbarung der Einschränkung der Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung aus, das betrifft auch vertragliche Ausschlussfristen.


    Anders gesagt: Hat der AG vertragswidrig geschludert oder gar betrogen, kann das entgangene Gehalt auch über eine Ausschlussfrist hinaus eingefordert werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich würde deiner "Schwieto" noch zusätzlich raten, sich anzuschauen, welche Ausschlussfristen in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten sind und unverzüglich entsprechende Lohnnachzahlungen geltend zu machen. Aufgrund Alter und "in Spe" gehe ich mal von Steuerklasse 1 aus.

    Wenn wir mal von 1200 € netto ausgehen und sie nur 800 € bekommen hat, sollte sie 400 € pro Beschäftigungsmonat nachfordern, rückwirkend bis zur Ausschlussfrist, die mindestens 3 Monate betragen muß. Wenn der AG sich blöd stellt, dann sofort Lohnklage einreichen (und schnellstmöglichst raus aus dem Puff unter Hinterlassung eines maximalen Scherbenhaufens).

    Über Ausschlussfristen kann man sich durchaus kundig machen. Ohne das man mit dann hoffentlich verfügbarer Gehaltsabrechnung kann man dann erst kläre ob da wirklich Lohnnachzahlungen geltend zu machen sind.
    Was man auch noch sichern kann und vermutlich sollte sind Stundenzettel, usw. also alles was für das Nachvollziehen einer Gehaltsabrechnung dann hilfreich sein könnte.

    Spekulieren kann mit ca. Zahlen und fehlenden Angaben wie z. B. Lohnpfändung usw. viel aber das ist nicht hilfreich und ausreichend um damit zu Gericht zu gehen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Sorry Leute,


    aber diese Spekulationen

    Denn das BGB schließt m.W. eine vertragliche Vereinbarung der Einschränkung der Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung aus, das betrifft auch vertragliche Ausschlussfristen.


    Fried hat Recht. Die gesetzliche Grundlage ist § 202 Abs 1 BGB:

    sind leider völlig unergiebig.

    Ihr habt leider keinen blassen Schimmer davon, wie schwer Vorsatz rechtssicher nachzuweisen ist, sofern der AG nicht völlig plemplem ist.

    Schon bei "grober Fahrlässigkeit" sieht die Lage völlig anders aus und der § 202 BGB läuft ins Leere. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Tatbestandsirrtum und/oder Verbotsirrtum sieht die Lage ganz anders aus.

    Und darüber hinaus wäre das sowieso erst mal der zweite Schritt. Denn zuerst einmal müssen die Abrechnungen verlangt werden, um die abweichende Summe der Lohnzahlung prüfen zu können.

    Außerdem sollte man auch noch wissen, daß Verjährung und Ausschlußfrist nicht identisch sind, was den Beginn und die jeweiligen Rechtsfolgen betrifft.

  • albarracin , es wurde auf die Existenz eines möglicherweise einschlägigen Rechtstatbestandes hingewiesen, der eine Ausschlussfrist hinfällig machen könnte (dazu, so ergibt zumindest eine schnelle, oberflächliche Netzrecherche, gibt es auch Rechtsprechung bis hin zum BAG). Nicht mehr und nicht weniger.


    Die Einzelheiten des Falles hier sind ja eh viel zu sehr im Dunklen, als dass man gesicherte Aussagen machen könnte.


    Dass nun zuallererst die Abrechnungen nachzufordern sind, und dass weitere Schritte erst je nach Reaktion des AG folgen können, ist in diesem Thread, glaube ich, schon recht früh recht klar geworden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Ihr Lieben und sorry für die späte Antwort, mich hat es mal wieder etwas umgehauen....


    Vielen vielen Dank für die ganzen hilfreichen Kommentare und Tipps. Ich habe alles so an meine Schwieto weiter gegeben. Bzw. es meinem Sohn übermittelt. Wie es ausschaut, redet er aber gegen eine Wand. Er als auch ich können nicht verstehen, wie man so leichtsinnig auf so viel Geld verzichten kann.


    Ich selber möchte mich da nicht einmischen, das hat aber Gründe, die ich hier nicht gern angeben möchte.


    ALso ganz lieben Dank an Euch alle!!

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~