Kann ein Ausschuss im GBR Mitarbeiter einladen aus Betrieben, die keinen Betriebsrat haben?

  • Zur Beratung diverser Themen hatte unser Gesamtbetriebsausschuss von mehreren Standorten ein Mitglied des BR vor Ort eingeladen. Im Nachhinein hat sich mir die Frage gestellt, hätte der GBA auch Mitarbeiter einladen können von Betrieben, die keinen Betriebsrat haben, für die das Thema aber relevant ist? Das wäre ein eleganter Weg auch dort ein Stück Mitbestimmung zu ermöglichen.

    Fallere me possum solus - wie wir Lateiner sagen. 3er Betriebsrat, BRV, kein Tarif.

  • Hallo Gabriel,


    in einem Ausschuss dürfen eigentlich nur Mitglieder des jeweiligen Gremums berufen werden, alles andere wäre eine Arbeitsgruppe.

    Ausnahme sind Personen die als Sachverständige geladen werden, welche dann zu einem speziellen Thema ihr Wissen weitergeben. Eine Mitbestimmung der Sachverständigen ist aber ausgeschlossen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • M.E. kann und darf der GBR BRM aus den einzelnen Betrieben zu gemeinsamen Beratungen nicht einladen.


    Weder gehört das zu den gesetzlichen Aufgaben des GBR noch zu denen der BRM, was bedeutet, dass der AG weder den Zeitaufwand vergüten noch die Kosten erstatten muss.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,


    die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung wie auch aller Ausschüsse gem. § 30 BetrVG gilt gem. § 51 Abs. 1 BetrVG auch uneingeschränkt für den GBR.

    Ein GBR, der einfach mal so weitere Beschäftigte einlädt, die nicht GBR-Mitglied sind - ganz egal ob örtliche BRM oder andere Beschäftigte -, begeht eine Amtspflichtverletzung. Auch wenn § 23 BetrVG für GBR nicht gilt, macht er sich und seine Beschlussfassung ziemlich angreifbar.

  • Auch wenn § 23 BetrVG für GBR nicht gilt...

    Nicht? Wieder was gelernt.


    Das LAG Hessen hat mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az.: 16 TaBV 24/20) festgestellt, dass der GBR nach § 23 (3) BetrVG antragsberechtigt ist, soweit seine Zuständigkeit in Betracht kommt. Das müsste aber doch auch heißen, dass er umgekehrt nach § 23 (1) belangbar sein müsste?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Gleichwohl besteht sicherlich die Möglichkeit, ein Arbeitstreffen mit Vertretern aller Betriebe durchzuführen, um z. B. eine Vorlage für eine BV zu erstellen. Das muss aber vom AG abgesegnet sein, er kann (muss aber nicht) Menschen dafür freistellen. Beschlüsse dürfen da auch nicht gefasst werden. Wenn ihr also den AG überzeugen könnt, dass es sinnvoll wäre, Vertreter der IT (ohne BR) zu einem solchen Treffen einzuladen, anstatt euch IT-Regeln selber auszudenken, dann könnt ihr das tun. Einen Anspruch darauf habt ihr nicht und die einzelnen MA auch nicht.

  • Tobias Clausing , wenn alle Betriebe, d.h. alle örtlichen AG, zustimmen, dafür ihre BRM für eigentlich nicht erforderliche BR-Tätigkeit vergütet freizustellen und die Kosten zu übernehmen, dann kann man alles machen. Aber wie realistisch ist das?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • In diesem geschilderten Fall "zur Beratung diverser Themen" ist das wohl eher unwahrscheinlich. Und insgesamt ist das abhängig von der Größe der Gesellschaft, dem allgemeinen "Miteinander" und dem konkreten Anlass. Ich halte das für denkbar, wenngleich ich nicht besonders viel darauf verwetten würde.

  • Hallo,


    das hier

    Das müsste aber doch auch heißen, dass er umgekehrt nach § 23 (1) belangbar sein müsste?

    bedeutet das von Dir zitierte Urteil eben nicht automatisch. Gerade auch die vom LAG Hessen gefällte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf § 23 Abs. 3 - die Klageberechtigung ggü. dem AG. Denn eigentlich gibt es den Vorrang der "Lex specialis" in Bezug auf den GBR des 5. Abschnitts des BetrVG mit den §§ 47 - 53. Und dort fehlt eben in § 51 der pauschale Bezug auf § 23 für den GBR und es gibt eine Spezialregelung in Bezug auf die Amtsenthebung einzelner GBRM in § 48.


    Dies bedeutet auch nach Meinung derjenigen Kommentare, die das LAG Hessen anführt, daß § 23 Abs. 1 und 2 nicht auf den GBR übertragen werden können.

    (Fitting, § 23 Rn 4; ErfK, Koch, § 23 BetrVG Rn 1).

  • Was der GBR aber definitiv darf und auch muss, ist in BR-losen Betrieben die betriebsratsfähig sind eine BR Wahl initieren und den Wahlvorstand bestellen (§17 Abs.1 BetrvG)

    Das stimmt wohl, wobei das mit dem "Müssen" diskutabel ist, aber was genau hat das mit dem hier diskutierten Thema zu tun?


    Dies bedeutet auch nach Meinung derjenigen Kommentare, die das LAG Hessen anführt, daß § 23 Abs. 1 und 2 nicht auf den GBR übertragen werden können. (Fitting, § 23 Rn 4; ErfK, Koch, § 23 BetrVG Rn 1).

    Danke! Ich bin gerade ca 300km von meinem Kommentar entfernt, sonst hätte ich ggf selber nachsehen können. Logisch ist es so, wie Du schreibst, allemal.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Tobias Clausing , wenn alle Betriebe, d.h. alle örtlichen AG, zustimmen, dafür ihre BRM für eigentlich nicht erforderliche BR-Tätigkeit vergütet freizustellen und die Kosten zu übernehmen, dann kann man alles machen. Aber wie realistisch ist das?


    sehr realistisch :)

    Haben wir jedes Jahr.

    Ein BR Treffen aller BRM die durch den GBR vertreten sind. 5 BR Gremien mit ca 40 BRM.

    2 Tage

    Allgemeine Themen und der Personaldirektor kommt selber vorbei und stellt allen BRM die Personalplanung des Unternehmens vor. Fragen zu allen Themen ausdrücklich erwünscht.

  • sehr realistisch :)

    Wenn man eine Unternehmenskultur hat, in der der AG das unterstützt, ist es gut. Sehr gut sogar.


    Für den Threadstarter HankHardware muss man aber sagen: So, wie das dort gemacht wird, geht es nicht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Fried,


    das hier

    wenn alle Betriebe, d.h. alle örtlichen AG, zustimmen, dafür ihre BRM für eigentlich nicht erforderliche BR-Tätigkeit vergütet freizustellen und die Kosten zu übernehmen, dann kann man alles machen. Aber wie realistisch ist das?


    und das hier

    Wenn man eine Unternehmenskultur hat, in der der AG das unterstützt, ist es gut. Sehr gut sogar.

    ist zumindest in Bezug auf die BA-Mitglieder der örtlichen BR-Gremien unnötig,

    wenn der GBR aktiv von § 53 BetrVG

    § 53 BetrVG - Einzelnorm

    Gebrauch macht.

    Hierbei sieht zB Fitting, § 53 Rn 7ff (mit Verweis auf weitere zustimmende Kommentierung) sowohl für die örtlichen BRen sowie den einladenden GBR "Spielräume" bei der Entsendung, wenn ein GBRM auch in einem örtlichen BA Mitglied ist und somit quasi eine "Doppelteilnahmeberechtigung" hätte.

  • albarracin , da hast Du recht, das sollte man im Auge behalten. Im Unternehmen von Ohadle läuft das aber anders als im § 53 BetrVG vorgesehen, da werden nicht nur die BRVen, sBRVen und BAM der örtlichen BRe geladen, sondern es handelt sich um ein (Fettung von mir)...

    BR Treffen aller BRM die durch den GBR vertreten sind. 5 BR Gremien mit ca 40 BRM.

    Und beim Threadstarter läuft eh etwas komplett verqueres...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Für den Threadstarter GabrielBischoff muss man aber sagen: So, wie das dort gemacht wird, geht es nicht.

    Vor dem Hintergrund, dass sie es doch so machen, finde ich die Aussage mutig. (Wie die Hummel, die einfach fliegt, weil sie gar nicht weiß, dass sie gar nicht fliegen kann... ;) )


    Vielleicht einigen wir uns auf die Formulierung: Es so zu machen ist gewagt und könnte zu (massiven) rechtlichen Problemen führen. Wenn aber alle Beteiligten mitspielen... (aber genau das bräuchte es eben: Mangels Rechtsanspruch das Einverständnis des AG)


    Und natürlich ist das dann keine Sitzung (wegen der bereits erwähnten Nichtöffentlichkeit), sondern schlicht eine Besprechung zu einem bestimmten Sachthema. Dass viele der TN dann (G)BRM sind - was für ein Zufall... ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Für denjenigen, der am Thron des Chef-Korinthenkackers rüttelt, also für Moritz , eine kleine Ergänzung: So, wie das dort gemacht wird, geht es juristisch nicht. Oder anders formuliert: Kann man machen, darf man aber nicht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Was der GBR aber definitiv darf und auch muss, ist in BR-losen Betrieben die betriebsratsfähig sind eine BR Wahl initieren und den Wahlvorstand bestellen (§17 Abs.1 BetrvG)

    erstmal muss der GBR Freiwillige finden, die das machen wollen und Kandidaten für eine Wahl, sonst kann der GBR "müssen tun" wie er will, ohne Freiwillige steht er doof da.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Natürlich darf man - wenn man das Einverständnis hat. Man hat nur keinen Rechtsanspruch es so zu machen! (Bin ich jetzt der Chef-Rüttler? :evil: )

    Da sich das direkt auf das vom Threadstarter beschriebene Procedere bezog, also eines der Einladung von BRM ohne Einverständnis der AG, darf man natürlich nicht.


    Und deswegen bist Du vllt zwar der Chef-Rüttler, aber noch nicht der Chef-Korinthenkacker! 8o

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)