Hallo Zusammen,
ich finde nichts darüber, wie viele Stellvertreter zu wählen sind.
Gibt es da einen § oder eine Faustformel?
Wir haben bislang 2 Stellvertreter....
Vielen Dank.
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Hallo Zusammen,
ich finde nichts darüber, wie viele Stellvertreter zu wählen sind.
Gibt es da einen § oder eine Faustformel?
Wir haben bislang 2 Stellvertreter....
Vielen Dank.
eine Faustformel?
Auf die Gefahr hin, dass unser Experte albarracin wieder mit mir schimpft:
Einen § in dem das geregelt ist kenne ich nicht (was nicht heißt, dass es den nicht gibt!), aber als Faustformel hätte ich gesagt: So viele wie nötig sind, um eine Betreuung der Kollegen sicherzustellen. (Das ist jetzt aber die Faustformel: Bauchumfang x Peilung über den großen Daumen)
Hallo Moritz,
mit Dir schimpfen ??? NIEMALS nicht, bloß sanft korrigieren (... frag' jetzt aber nicht, was bei mir unsanft bedeutet )
Denn Du hast ja recht, es gibt keine Vorschrift, die die Zahl der Stellis über die Mindestanzahl eins regelt.
Es kommt auf viele einzelne konkrete Umstände an:
- Zahl der zu betreuenden Schäflein
- ständige Heranziehung
- Gesundheitszustand der Stellis bzw. der Vertrauensperson (wg. AU)
- Evtl. planbares Ausscheiden während der Amtsperiode
- Struktur des Betriebes und des daraus resultierenden Aufwandes für Reisen, Dienstgänge etc.
und, und, und
Und Übrigens, der AG hat nur ein Recht auf Erörterung mit der amtierenden SBV und dem WV, der WV entscheidet trotzdem alleine.
Und lieber, sofern Kandidaten vorhanden sind, ein paar Stellvertreter mehr wählen. Kann man auch dem Arbeitgeber argumentativ durchaus verkaufen weil der Aufwand für eine Nachwahl von Stellvertretern im Laufe einer Amtsperiode ist Aufwand welchen man sich so auch sparen kann.
Alles klar, danke euch.
weiterhin gibt der SGB IX auch noch einen Hinweis, das je nach Anzahl der SBV "2 Mindeststellv." zu wählen sind, weil diese beiden Stellv. auch Rechte haben im agieren .
Zu meiner zeit als SBV mit 60 Wählerinnen und Wähler haben wir immer 3 Stellv. gewählt. Bei der letzten Wahl wurde vorab geschaut (bevor es zum Wahlausschreiben kam) wer denn alles Interesse hat, man kam auf 5 Personen, davon 2 als SBV und alle auch bereit stellv. zu werden und siehe da, der Wahlvorstand hat 4 Stellvertreter wählen lassen.
Hallo Rabauke,
wo hast Du das her ?
gibt der SGB IX auch noch einen Hinweis, das je nach Anzahl der SBV "2 Mindeststellv." zu wählen sind,
Das Gesetz (§ 177 Abs.1 Satz 1 SGB IX)
spricht nur von "wenigstens ein stellvertretendes Mitglied".
Alles darüber hinaus ist bestenfalls je nach Situation empfehlenswert.
Alles anzeigenHallo Rabauke,
wo hast Du das her ?
Das Gesetz (§ 177 Abs.1 Satz 1 SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html
spricht nur von "wenigstens ein stellvertretendes Mitglied".
Alles darüber hinaus ist bestenfalls je nach Situation empfehlenswert.
ich vermute das Rabauke das mit der Heranziehung bei mehr als 100 oder 200 Schwerbehinderten verwechselt hat.
Und Übrigens, der AG hat nur ein Recht auf Erörterung mit der amtierenden SBV und dem WV, der WV entscheidet trotzdem alleine.
Bitte nicht dem BR vergessen, mit das auch erörtert werden muss gem § 2 (4) SchwebVWO
Hallo,
ist zwar richtig,
nicht dem BR vergessen, mit das auch erörtert werden muss
aber ein kluger BR hält sich da raus und unterstützt bestenfalls die SBV.