Ehemaliger Vorsitz wird auf deutlich weniger anspruchsvollen Posten eingesetzt/soll eingesetzt werden

  • Eine "Gleichwertigkeit" ist hier bis auf Gehalt und Urlaub nicht gegeben. Selbst das Arbeitszeitmodell ist sehr unterschiedlich. Von daher sind die beiden Stellen wie "Feuer und Wasser"....

    Nach diesen Ausführungen kann ich das nicht beurteilen. Aber vielleicht greift das hier :


    Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267).



    Aufgrund der vorliegenden Informationen würde ich das auch vermuten. Wenn man den Fall im Detail kennt, könnte man vielleicht irgendwo noch einen Ansatzpunkt finden.

    Das sehe ich genau so


    Nach diesen Ausführungen kann ich das nicht beurteilen. Aber vielleicht greift das hier :


    Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267).



    Das sehe ich genau so

    Den 1. Satz meinte ich damit aber nicht.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

    3 Mal editiert, zuletzt von Kampfschwein () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Kampfschwein mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich geh mal von der anderen Seite ran. Lasst doch eure Ablehnung durch einen Anwalt prüfen, ob die rechtswirksam ist. Und dann zwingt ihr den AG durch ein Beschlussverfahren, zum Gericht zu gehen und entspr. §99 zu handeln, nämlich eure Ablehnung ersetzen zu lassen. Mglw. wird nicht ersetzt und ihr bekommt Recht und der Kollege irgendeinen passenden Arbeitsplatz.

  • Ich geh mal von der anderen Seite ran. Lasst doch eure Ablehnung durch einen Anwalt prüfen, ob die rechtswirksam ist. Und dann zwingt ihr den AG durch ein Beschlussverfahren, zum Gericht zu gehen und entspr. §99 zu handeln, nämlich eure Ablehnung ersetzen zu lassen. Mglw. wird nicht ersetzt und ihr bekommt Recht und der Kollege irgendeinen passenden Arbeitsplatz.

    Dann hoffe ich aber, dass die Aussage, dass es dazu einer Änderungskündigung bedürfte, nicht die einzige Argumentation war, sondern dass sich sauber auf die Kriterien des § 99 (2) bezogen wurde.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Dann hoffe ich aber, dass die Aussage, dass es dazu einer Änderungskündigung bedürfte, nicht die einzige Argumentation war, sondern dass sich sauber auf die Kriterien des § 99 (2) bezogen wurde.

    Aktuell ist der Ablehnung ja seitens des AG nicht widersprochen worden, oder deren Rechtswirksamkeit in Frage gestellt. Das ist der Punkt der mich am meisten verwirrt. Denn der ist inzwischen, ich müsste jetzt nachsehen, aber etwa 6-8 Wochen alt.

  • Aktuell ist der Ablehnung ja seitens des AG nicht widersprochen worden, oder deren Rechtswirksamkeit in Frage gestellt.

    wofür auch, ein rechtsunwirksamer Widerspruch ist dem AG völlig schnurzpiepsegal.

    Ich an seiner Stelle würde einfach machen und mich auf eurer Beschlußverfahren freuen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Aktuell ist der Ablehnung ja seitens des AG nicht widersprochen worden, oder deren Rechtswirksamkeit in Frage gestellt. Das ist der Punkt der mich am meisten verwirrt. Denn der ist inzwischen, ich müsste jetzt nachsehen, aber etwa 6-8 Wochen alt.

    aber irgendwann muss der Kollege nun ja mal "in die Puschen" kommen ggf. mit anwaltlicher Hilfe, sonst sitzt der AG den nachwirkenden Kündigungsschutz aus. Wenn dann immer noch kein geeigneter Arbeitsplatz zugeteilt wurde oder der AN den "ungeeigneten Arbeitsplatz" weiterhin ablehnt, kommt doch mit Sicherheit die nächste Runde mit dem Thema "Kündigung".


    Also entspannter wird es nicht für den AN, wenn das ganze jetzt schon 6-8 Wochen so rumdümpelt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • AltErnie72 , was genau arbeitet der Kollege denn nun aktuell?

    Aktuell arbeitet er mit einer Sondervereinbarung in einem zeitlich begrenzen Projekt (Ende Dezember). Hierzu wurde ein extra Vertrag geschlossen.


    aber irgendwann muss der Kollege nun ja mal "in die Puschen" kommen ggf. mit anwaltlicher Hilfe, sonst sitzt der AG den nachwirkenden Kündigungsschutz aus. Wenn dann immer noch kein geeigneter Arbeitsplatz zugeteilt wurde oder der AN den "ungeeigneten Arbeitsplatz" weiterhin ablehnt, kommt doch mit Sicherheit die nächste Runde mit dem Thema "Kündigung".


    Also entspannter wird es nicht für den AN, wenn das ganze jetzt schon 6-8 Wochen so rumdümpelt.

    Aktuell schreibt die Anwältin der Gewerkschaft die er angehört, Stand gestern, ein Schreiben an den AG. Inhalt ist mir logischerweise noch nicht bekannt.

    Einmal editiert, zuletzt von AltErnie72 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von AltErnie72 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Aktuell ist der Ablehnung ja seitens des AG nicht widersprochen worden, oder deren Rechtswirksamkeit in Frage gestellt. Das ist der Punkt der mich am meisten verwirrt. Denn der ist inzwischen, ich müsste jetzt nachsehen, aber etwa 6-8 Wochen alt.

    Das muss der AG ja auch nicht. Der betroffene AN ist zzt konsensual "verräumt". Als AG würde ich dann entspannt die vom BR abgelehnte Versetzung ab 1.1.23 vornehmen und entspannt darauf warten, dass der BR versucht, seine formal unzureichend begründete Ablehnung vor dem ArbG durchzuziehen.


    Wobei der AG Euch aber eh neu beteiligen müsste, weil eine zu dem Zeitpunkt 8 Monate alte Anhörung des BR obsolet ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Welche Ideen hat denn der ehemalige BRV? Gäbe es evtl. eine Stelle, für die er mit einer Schulung zu qualifiziereen wäre? Möglicherweise hilft ihm ja der Verweis auf

    § 38 Abs. 4: "... Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen."

    Dann müsste sich der Kollege allerdings beeilen und dürfte nicht einfach bis Dezember abwarten.

  • Welche Ideen hat denn der ehemalige BRV? Gäbe es evtl. eine Stelle, für die er mit einer Schulung zu qualifiziereen wäre? Möglicherweise hilft ihm ja der Verweis auf

    § 38 Abs. 4: "... Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen."

    Dann müsste sich der Kollege allerdings beeilen und dürfte nicht einfach bis Dezember abwarten.

    Wir haben Freitag ja wieder Sitzung und da ist der Kollege der ja weiterhin im Gremium ist, dabei. Da werde ich auch das entsprechend mal ansprechen.