Betriebsratsmitglied 50%/50% Urlaub/Arbeit, Ersatzmitglied einladen

  • Guten Morgen,

    ein ordentliches Betriebsratsmitglied hat für 4 Wochen halbtags Urlaub genommen und befindet sich nicht vor Ort. Den anderen halben Tag macht er Homeoffice, wäre also per Mail/Telefon erreichbar.

    Wie sieht das nun aus mit dem Nachrücken eines Ersatzmitgliedes? Das darf dann zu Sitzungen eingeladen werden, oder?


    Das Betriebsratsmitglied, das gerade Urlaub/Homeoffice macht, antwortet auf Mails, wenn wir uns über Themen abstimmen. Wenn man das akribisch betrachtet, dürfte das nicht gemacht werden, weil ja das Ersatzmitglied seine Rolle übernimmt für die 4 Wochen?


    Wie würdet ihr dies handhaben.


    Dankeschön vorab für eure Antworten!

  • Hallo,


    sowas passiert, wenn man selbstgestrickte Lösungen in Sachen Urlaub "bastelt", die mit dem Gesetz nicht nur nichts zu tun haben, sondern konkret dagegen verstossen.


    "Halbe" Urlaubstage sind grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um "Reste" handelt, die weniger als einen Tag ergeben. § 7 BUrlG schließt bei "zusammenhängend" ein, daß es sich auch zwingend um ganze Arbeitstage handelt. Da gibt es in der Fachkommentierung keine zwei Meinungen.

    Es besteht nämlich für den AG die Gefahr, daß ein Urlaub nicht befreiend für die schuldrechtliche Verpflichtung des AG zur Freistellung des AN wirken kann, wenn er nicht entsprechend dem gesetzlichen Rahmen gewährt wird. Das führt dazu, daß der AN u.U. die gesetzeskonforme Neugewährung dieses Urlaubs verlangen könnte.


    Im geschilderten Fall besteht für mich allerdings kein Zweifel daran, daß das BRM während seines halben Arbeitstages eindeutig nicht verhindert ist. Für die konkreten Auswirkungen kommt es darauf an, wie die Aufteilung geregelt ist.

  • Es gibt keine halben Tage Urlaub....


    Ach ja: Ist der restliche Urlaub am Stück?

    Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass an mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen Urlaub zusammenhängend genommen werden muss (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Dabei wird von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen.

  • ein ordentliches Betriebsratsmitglied hat für 4 Wochen halbtags Urlaub genommen und befindet sich nicht vor Ort. Den anderen halben Tag macht er Homeoffice, wäre also per Mail/Telefon erreichbar.

    Wie sieht das nun aus mit dem Nachrücken eines Ersatzmitgliedes? Das darf dann zu Sitzungen eingeladen werden, oder?

    NEIN, er ist ja jeden Tag am arbeiten und wenn man 1 Minute am Tag arbeitet gilt der Tag als Arbeitstag bzw. nicht als Urlaubstag (BAG Urteil dazu kann man google´n)


    Somit müsste er sich verhindert erklären, wenn er sich denn als verhindert betrachtet.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Randolf
    Hawky

    albarracin


    Danke für die Hinweise. Das wussten wir noch nicht, dass Urlaub nur für ganze Tage gewährt werden kann.

    Dann hätte ich mich präziser ausgedrückt:

    Er hat Überstundenfrei genommen. Eigentlich wollte er zwei Woche komplett frei nehmen, da es in seiner Abteilung aber nicht möglich war, wenn er komplett ausfällt, hat er sich auf diese Halbtagsgeschichte eingelassen.

  • Hawky

    wenn Du den BUrlG, §7, Abs.2 nimmst, dann bitte auch den Beginn: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sein denn..." und nur wenn das "es sei denn" eintritt kommst Du mit den 12 Tagen.


    Und bzgl. halbe Tage Urlaub: BAG 9AZR 615/17, aus Rn33 "Soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, kann gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG die Arbeitsbefreiung durch Erteilung von Urlaub nur für den ganzen Tag gewährt werden (vgl. BAG 29. Juli 1965 – 5 AZR 380/64 – BAGE 17, 263; ErfK/Gallner 18. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 26; HWK/Schinz 8. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 48; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 929; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 85)."

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Überstundenfrei

    das ist aber jetzt eine 540-Grad-Wendung, weil Überstundenfrei ist wie "Freischicht" per se keine Verhinderung, im Gegensatz zu Urlaub.


    "Urlaub" oder "Krankheit"--> grundsätzlich Verhinderungsgrund, das BRM kann sich "nicht verhindert" erklären (unter der Voraussetzung, das man auch realistisch BR-Arbeit machen könnte. Also Urlaub in Übersee oder stationärer Krankenhausaufenthalt, geht dann natürlich nicht)


    im Gegensatz zu


    "Außerhalb der Arbeitszeit" oder "Überstundenfrei" oder "Freischicht" etc --> Grundsätzlich kein Verhinderungsgrund, das BRM kann sich als "verhindert" erklären


    immer daran denken: das Betriebsratsamt ist ein "Ehrenamt", das unentgeltlich und in der Freizeit geleistet wird.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    3 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Die Frage wurde ja nun schon beantwortet.

    Einen wichtigen (von mir schon oft vorgebrachten) Hinweis kann ich mir an dieser Stelle aber nicht verkneifen.

    Vorsicht mit Begrifflichkeiten!

    Sonnengruss Du siehst ja, das ein falscher Begriff den Sachverhalt vollständig verändern kann.

    Natürlich bedeutet aus Sicht des MA "Urlaub" und "Überstundenfrei" erstmal das Gleiche: "Ich muss nicht arbeiten."

    Aber als Betriebsrat geht es für Dich nicht nur um "frei haben", da kannst Du Dir diese stark vereinfachte (um nicht zu sagen "stumpfe") Sichtweise nicht mehr erlauben. Denn aus dem arbeitsrechtlichen Blickwinkel (der Deine Aufgabe als BRM ist), sind die Unterschiede zwischen "Urlaub" und "Überstundenfrei" gravierend!

    Sowohl bezüglich der Rechtsstellung, als auch bezüglich der Vergütung, sind das 2 völlig verschiedene paar Schuhe.

    Dir ist ja sicher aufgefallen, dass in Bezug auf Deine Frage, der Unterschied zwischen "Urlaub" und "Überstundenfrei" zu komplett gegensätzlichen Antworten führt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • das Betriebsratsmitglied kann sich als "verhindert" von der BR-Arbeit abmelden --> dann darf man Ersatzmitglied einladen zur Sitzung

    ja, aber bitte mit einen Grund der als Verhinderung gilt und nicht "zweifelhaft" ist.

    Besser ist sogar, gar keinen Grund zu nennen, wenn man sowieso nicht auf der Arbeit ist.



    und Nein, dann darf man kein Ersatzmitglied einladen, dann MUSS man ein EBRM einladen bzw. nachladen ;)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • ... das Betriebsratsamt ist ein "Ehrenamt", das unentgeltlich und in der Freizeit geleistet wird.

    Unentgeltlich ja, aber in der Freizeit? Kann, klar, aber muss keineswegs.

    Es ist sogar ausgleichweise Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit zu gewähren, wenn diese nicht innerhalb der Arbeitszeit geleistet werden konnte.

    Aber möglicherweise verstehe ich die § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG ja auch völlig falsch (oder habe mich zu flapsig und deswegen sachlich falsch ausgedrückt).

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Scheeks ()

  • Unentgeltlich ja, aber in der Freizeit?

    natürlich, so ist die Definition von "Ehrenamt"


    --> der AG stellt dich frei für das Ehrenamt, das ist "formell" etwas anders wie "ich arbeite als Betriebsrat".

    außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit braucht der AG dich nicht freizustellen, daher ist das dann Freizeitvergnügen.


    Ausnahme:

    Es ist sogar ausgleichweise Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit zu gewähren, wenn diese nicht innerhalb der Arbeitszeit geleistet werden konnte.

    nur wenn die BR-Aufgabe notwendig ist und aus betriebsbedingten Gründen nicht während der regulären Arbeitszeit erfolgen kann. (es darf keine Bevorteilung des BRM sein)


    hier ist entscheidend betriebsbedingt, nicht betriebsratsbedingt !

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()