Im gestrigen Monatsgespräch hat unsere SBV folgenden Fall angesprochen:
Eine Kollegin, die aus Gründen auch ihrer Schwerbehinderung seit über 2 Jahren im Homeoffice ist, deren Büro in der Firma gar nicht mehr existiert, deren Büroinventar komplett bei ihr daheim wieder aufgebaut wurde, deren Homeoffice absehbar bestehen bleiben wird, und für die der AG dafür auch Zuschüsse vom Amt kassiert (ich weiß nicht, welche, dafür bin ich im SGB IX nicht firm genug), ist nicht gegen Covid geimpft (sie hat wohl wg ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Angst davor) und wurde vom AG am 16.3. dem Gesundheitsamt gemeldet. Dieses hat wohl nun Fristen gesetzt und mit Bußgeld gedroht (sie hat dort wohl nur telefonisch mitgeteilt, dass sie die Einrichtung ja nie betritt).
Der AG weigert sich, auch im Monatsgespräch, der Kollegin eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass sie die Einrichtung ja gar nicht betritt. Politik des Hauses sei, erst auf konkrete schriftliche Nachfragen des Gesundheitsamtes zu reagieren und vorher nicht tätig zu werden.
Ich lese im § 20a IfSG nichts von der Beschäftigung, sondern von der Tätigkeit in der Einrichtung. In einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (s. Screenshot) ist die Tätigkeit definiert. Ich gehe davon aus, dass die Kollegin wg Homeoffice nicht in der Einrichtung tätig ist, und dass mögliche vereinzelte Termine (Personalgespräche, betriebsärztl. Untersuchung) daran auch nichts ändern.
Frage 1: Wie seht Ihr das?
Frage 2: Hätte der AG sie überhaupt dem Gesundheitsamt melden dürfen, oder war das mangels Tätigkeit in der Einrichtung fehlerhaft?
Frage 3: Hat die AN ggü dem AG einen (durchsetzbaren) Anspruch auf eine solche Bescheinigung? Bzw ggf als SB (Frage v.a. an albarracin , den "Chefe" in dieser Hinsicht)?