"In Einrichtung / Unternehmen tätig" Vs. Homeoffice

  • Wer sprach hier vom DGB? Die einzelnen Gewerkschaften haben eigene Versicherungen mit eigenen Regeln.

    bei verdi gibt es teils eigene ausgebildete Sekretäre sowie auch JuristInnen, teils übernimmt auch der DGB-Rechtsschutz.

    Kann mir gut vorstellen, dass ein ähnliches Konstrukt, also Zusammenarbeit, bei fast allen DGB-Gew. gelebt wird.

    Erfahrungen habe ich persönlich noch keine gemacht, aber leider kenne ich einige die nicht so gut vertreten wurden daher habe ich als BR meine persönliche Arbeitsrechtsschutzversicherung.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,


    alle DGB-Gewerkschaften arbeiten mit dem DGB-Rechtsschutz zusammen. Ob und falls ja in welchem Umfang noch eigene Rechtssekretäre in den Einzelgewerkschaften tätig sind, hängt dann von den Einzelgewerkschaften ab.

    Bei Ver.di gibt es zwar diese Rechtssekretäre, aber idR werden spätestens bei Klagen die Fälle an den DGB-Rechtsschutz weitergeleitet.

  • Ich glaube aber kaum, dass es - innerhalb des DGB oder außerhalb des DGB - auch nur eine Gewerkschaft gibt, die Rechtsschutz jenseits von Arbeits- und Sozialrecht in der Satzung stehen hat.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Im EVG-Mitgliedsbeitrag ist auch Privatrecht (Einfaches Schutz-Paket mit "kleinem Rechtsschutz", Privat- Familien- und Wohnungsrechtsschutz) inkludiert, das Plus-Paket kostet extra (u.a. höherer Rechtsschutz enthalten). Dafür arbeitet die EVG mit der Hausversicherung (DEVK) zusammen. Das zahlen wir natürlich mit den Beiträgen. https://www.evg-online.org/dei…en/familien-rechtsschutz/

  • Das heißt nicht, dass der Gewerkschaftsrechtsschutz greift, sondern dass man als Gewerkschaftsmitglied ggf Sonderkonditionen für zusätzliche Rechtsschutzversicherungen bekommen kann.


    Das bieten m.W. viele Gewerkschaften, die Versicherungen sind aber trotzdem gesondert abzuschließen. Bei der EVG bekommt man den Basisschutz automatisch für einen Zusatzbeitrag, wenn man nicht widerspricht. Von diesem System habe ich vorher noch nicht gehört.


    Diese Fragen würden mich grundsätzlich noch interessieren:

    Ich frage mich zusätzlich zweierlei:


    1. Wenn der AG eine falsche Meldung an das Gesundheitsamt macht und der/dem AN entstehen dadurch Kosten, ist der AG dann ggf regresspflichtig?

    2. Wie ist es datenschutzrechtlich zu bewerten, wenn der AG persönliche Daten von AN an ein Amt weitergegeben hat, die dieses Amt gar nichts angehen?

    wobei sich mir gerade die Frage stellt ob dies nicht auch ein Fall für Artikel 16 DSGVO "Recht auf Berichtigung" wäre.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo Fried,


    zu dieser Frage

    Zitat

    Zitat von Fried


    2. Wie ist es datenschutzrechtlich zu bewerten, wenn der AG persönliche Daten von AN an ein Amt weitergegeben hat, die dieses Amt gar nichts angehen?

    Nach meiner Einschätzung liegt dann ein Datenschutzverstoß vor, da ein unberechtigter Empfänger personenbezogene Daten erhalten hat.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Nach meiner Einschätzung liegt dann ein Datenschutzverstoß vor, da ein unberechtigter Empfänger personenbezogene Daten erhalten hat.

    Wenn man anhand von objektiven Kriterien darlegen kann, dass die Kollegin tatsächlich keine "in der Einrichtung beschäftigte Person" ist, dann ist das so und das ist durchaus ein interessanter Aspekt, mit dem man evtl. dem AG etwas Feuer unterm Hintern machen kann.

    Da könnte man mal den betrieblichen Datenschutzbeauftragten fragen, wie er das sieht, dass der AG Gesundheitsdaten einer "nicht in der Einrichtung beschäftigte Person" weitergegeben hat.

    ...vielleicht kommt der AG dann ja doch noch in Bewegung und meldet ganz schnell dem Gesundheitsamt, dass die Daten der Kollegin gar nicht verarbeitet werden dürfen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Aber bei 30 Cent (0,1%) sollte man nicht widersprechen.

    Nur wenn Du 300€ monatlich verdienst, trifft die Rechnung zu. Wenn Du aber z.B. 3000€ monatlich verdienst, zahlst Du 3€ für den Basisrechtsschutz - aber 36€ pro Jahr wären wohl immer noch preiswert.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Unsere SBV war bei einer Schulung und hat den Fall dort einem Arbeitsrichter vorgestellt.


    Was soll ich sagen, er war komplett anderer Meinung als wir.


    Solange das Homeoffice nicht arbeitsvertraglich als der einzige Erbringungsort der Arbeitsleistung festgelegt sei, könne der AG den/die AN jederzeit zur Arbeitsleistung im Betrieb heranziehen, und dies müsse ihm auch jederzeit möglich sein.


    Insofern sei die Meldung an das Gesundheitsamt nicht anders handzuhaben als für jene AN, die eh in der Einrichtung tätig sind.


    Das Analogon zu den ruhenden Arbeitsverhältnissen passe nicht. Denn auf diese AN habe der AG keinen arbeitsvertraglichen Zugriff, er könne sie eben nicht jederzeit zur Arbeitsleistung in der Einrichtung verpflichten.

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  • Solange das Homeoffice nicht arbeitsvertraglich als der einzige Erbringungsort der Arbeitsleistung festgelegt sei, könne der AG den/die AN jederzeit zur Arbeitsleistung im Betrieb heranziehen, und dies müsse ihm auch jederzeit möglich sein.

    Diese Meinung eines Richters war nicht anders zu erwarten.

  • Diese Meinung eines Richters war nicht anders zu erwarten.

    Jein. Die Meinung ist jedenfalls inhärent logisch. Allerdings hat ein:e Arbeitsrichter:in auch nicht zwingend eine besondere Expertise bzgl des IfSG.


    Arbeitsrechtlich ändert sich für die AN dadurch m E. aber nicht viel, auch wenn der AG diese Meldung u.U. machen durfte Arbeitet sie weiter im Homeoffice, hat es letztlich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wenn tatsächlich ein Betretungsverbot für die Einrichtung ausgesprochen wird.

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  • Arbeitsrechtlich ändert sich für die AN dadurch m E. aber nicht viel, auch wenn der AG diese Meldung u.U. machen durfte Arbeitet sie weiter im Homeoffice, hat es letztlich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wenn tatsächlich ein Betretungsverbot für die Einrichtung ausgesprochen wird.

    Wobei das in Verbindung mit der Einschätzung des Arbeitsrichters direkt zu einem Problem werden könnte, wenn der AG beschließt, die AN im Büro einzusetzen. Das kann sie dann nicht erfüllen. Spätestens vor ebenjenem Arbeitsrichter könnte das zu einem Problem werden. Ich würde das nicht aussitzen sondern nach Möglichkeit irgendwie zu einem Abschluss bringen. Ggf. durch eine Vertragsergänzung mit befristetem und nicht widerrufbarem Anspruch auf Homeoffice.

  • Wobei das in Verbindung mit der Einschätzung des Arbeitsrichters direkt zu einem Problem werden könnte, wenn der AG beschließt, die AN im Büro einzusetzen. Das kann sie dann nicht erfüllen.

    Das stimmt prinzipiell.


    Ob und wie der AG das in diesem Fall konkret könnte, weiß ich allerdings nicht, weil ich von der SBV nur grobe Infos habe.


    Ich vermute aber, ganz so einfach wäre es nicht, weil die AN wohl wegen ihrer SB Homeoffice macht, der AG ihr Büro ab- und dort aufgebaut und dafür Zuschüsse kassiert hat.


    Außerdem kann es je nach Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ja auch sein, dass der AG bei einem Betretungsverbot ggf die Arbeit im Homeoffice anbieten muss.

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