Gilt man als Schwerbehindert ab der Antragsstellung?

  • Hallo zusammen,

    lt. Aussagen einer Dame im Versorgungsamt gelten Menschen die einen Antrag auf einen GdB stellen bereits als Schwerbehindert bis zur Entscheidung. Bis dato kenne ich das nur aus der Gleichstellung (bin selber SBV in einer Agentur für Arbeit und bearbeite viele Gleichstellungsanträge). Wäre gut, wenn es da irgendwo was schriftliches zu gibt, sollte das denn so stimmen.

    Lieben Dank für Infos hierzu

  • Wäre gut, wenn es da irgendwo was schriftliches zu gibt

    Gibt es bestimmt, aber so etwas schüttelt unser albarracin aus dem Ärmel. Ich kann mich nur daran erinnern es hier schon mal gelesen zu haben.



    lt. Aussagen einer Dame im Versorgungsamt

    Ich habe mit denen noch nie etwas zu tun gehabt, aber vom Gefühl her hätte ich gesagt: wenn die das sagt, wird das schon so stimmen... nicht?


    Auf die Gefahr hin, dass Wolfgang wieder mit mir schimpft, weil ich meine Ahnungslosigkeit zur Schau stelle, meine ich, ergibt es sich aus

    (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. (Hervorhebung durch den Zitierenden)

    Heißt, stelle ich heute den Antrag, gilt auch das Datum von Heute und nicht erst, von wann auch immer alles geprüft wurde. (Aber bitte, das ist jetzt nur ein kurzer Blick ins Gesetz. Mir fehlt da der vollständige Überblick.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ich glaube die Frage so verstanden zu haben das schon der Status Schwerbehinderung zwischen Antragstellung und Feststellung des GdB's während des Verfahrens gegeben ist.
    Frage ist @Michal Nolden ist das so richtig verstanden von mir? Geschlossen habe ich das aus dem Vergleich mit Bezug zur Gleichstellung.

    Edit on:
    Vor allem auch in Bezug auf was gilt der Status im Antragsverfahren. Weil das gilt höchstens im Rahmen von Kündigungen. Beim Zusatzurlaub wenn das Verfahren über eine Jahresgrenze geht wird es auch spannend was gilt und wie man das dann macht bzw. was man machen muss um die Tage vielleicht doch zu bekommen.
    Und natürlich ob es vielleicht wie im Öffentlichen Dienst gewissen Bundesland bezogene Regelungen zur Zeitdauer des Antragsverfahrens und Status gibt.
    Edit off:

    Heißt, stelle ich heute den Antrag, gilt auch das Datum von Heute und nicht erst, von wann auch immer alles geprüft wurde. (Aber bitte, das ist jetzt nur ein kurzer Blick ins Gesetz. Mir fehlt da der vollständige Überblick.)

    Im Normalfall ja, aber man auch den GdB zu einem früheren Zeitpunkt feststellen lassen. Theoretisch auch bis zur Geburt wenn die Beeinträchtigungen nachweislich schon vorgelegen haben. Dazu benötigt man eine Begründung aber die geben die Versorgungsämter in einigen Bundesländern wie z. B. Baden-Württemberg schon vor : Einkommensteuer.
    Es ist nämlich möglich den Steuerfreibetrag als "Kunde des Augenblickes aus Sicht des Finanzamtes :-)" bei der Beantragung auch noch rückwirkend geltend zu machen. Da gibt es dann für ein paar Jahre rückwirkend einen neuen Steuerbescheid.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

    Einmal editiert, zuletzt von suppenkasper ()

  • Hallo,


    der Status von Schwerbehinderung und Gleichstellung gilt grundsätzlich ab Feststellung durch die zuständige Behörde Versorgungsamt oder Arbeitsagentur.

    Es gibt bezüglich einer Rückwirkung einzelne Ausnahmen, die ich jetzt nicht alle aufzählen mag.

    Bei Gleichstellung ist die Formulierung des § 151 Abs. 2 SGB IX

    § 151 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    weitgehend irreführend, da sie in der Praxis nur selten Auswirkungen hat.


    Der früher bestehende volle vorläufige Schutz ab Antragstellung wurde im Zuge der "Agenda 2010" wegreformiert. Übrig geblieben ist lediglich die völlig verquaste Formulierung des § 173 Abs. 3 SGB IX,

    § 173 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    die in der Praxis bedeutet, daß Antragsteller 3 bzw. 6 Wochen nach Zugang des Antrages auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung bei der zuständigen Behörde denselben Kündigungsschutz des § 168 SGB IX

    § 168 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    haben.


    Das eine SBV aus der Arbeitsagentur sowas nicht weiß und offensichtlich auch nicht fähig bzw. willens ist, mal einen einschlägigen Fachkommentar hierzu zu Rate zu ziehen, macht schon ein bißchen fassungslos ob des Amtsverständnisses.

  • Das eine SBV aus der Arbeitsagentur sowas nicht weiß und offensichtlich auch nicht fähig bzw. willens ist, mal einen einschlägigen Fachkommentar hierzu zu Rate zu ziehen, macht schon ein bißchen fassungslos ob des Amtsverständnisses.

    Erst einmal lesen was und wie gefragt wurde. Es ging um eine Aussage des Versorgungsamtes welche ich hier hinterfragt habe!