Nicht öffentliche GBR Sitzung suche Urteil

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  • Die zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung
    herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt
    nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten
    Betriebsratsbeschlüsse, wenn keines der Betriebsratsmitglieder den
    hierin liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit
    von Betriebsratssitzungen (§ 30 S. 4 BetrVG) beanstandet hat.

    Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses
    führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls
    vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung
    eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht
    teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und
    diese anwesend bleibt.

    (BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13 –, juris)

    Quelle: boeckler.de Seite 5

  • wird schwer zu finden sein denke ich.

    Wofür benötigst Du das denn?

    Das geht doch aus dem BetrVG hervor, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind.


    der Bernd war schneller.


    Aber wieso ist das hier

    Bei mir geht es um den Assistenten des GBR der ständig anwesend ist und mit diskutiert.

    denn so ein Problem?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    Einmal editiert, zuletzt von rtjum () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von rtjum mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Assistent des GBR?? Kannst du das etwas genauer erklären? Welche Aufgaben hat er?

    Oder meinst du etwa eine Person die als Protokollant dabei ist (Bürokraft)? Das kann durchaus zulässig sein, da so eine Person dann regelmäßig als Sachmittel des GBR/BR/KBR d.h. des Gremiums gilt.


    Letztenendes ist es dann Aufgabe des Gremiums bzw. des Vorsitzenden die Spielregeln/Verhaltensweisen zu definieren und durchzusetzen. d.h. klare Ansage du protokollierst wenn du Fragen zum Verständnis bzgl. Protokoll hast dann stell sie, ansonsten hast du nicht mitzureden.


    Und wie schon aus dem Urteil ersichtlich muss das von einem Mitglied in der Sitzung gerügt werden um dann die Nichtöffentlichkeit herzustellen.

  • die Aufgaben sind:

    Beratung des Vorsitzenden des GBR in allen spezifischen internen sowie in Konzern- und

    Unternehmensangelegenheiten und in betriebswirtschaftlichen Themenkomplexen

    Sicherstellung der termin- und qualitätsgerechten Bearbeitung von Vorgängen innerhalb des GBR und Identifikation

    möglicher Handlungs- und Entscheidungsbedarfe unter vorheriger Problemanalyse

    Koordination aller organisatorischen Maßnahmen von Projektgruppensitzungen, Klausurtagungen sowie

    Ausschusssitzungen, sofern sie einer gemeinsamen Durchführung mit dem GBR unterliegen

    Eigenständige Vor- und Nachbereitung von Besprechungen und Veranstaltungen, insbesondere für die Sitzungen

    des Wirtschaftsausschusses des GBR sowie die Sitzungen des Aufsichtsrates

  • Für was braucht man da ein Urteil? Die Nichtöffentlichkeit inf der erlaubte Teilnehmer:innenkreis für BR-, GBR- und KBR-Sitzungen sind doch gesetzlich so klar definiert, also so unstrittig, dass es dazu u.U. gar keine Urteile gibt.


    Wer darf? Qua Amt die GBRM, die GJAV, die GSBV. Qua Gesetz auch der AG bei der Beratung (aber nicht Beschlussfassung) von TOPs, die er nach 29 (3) beantragt. Vertreter:innen von Gewerkschaften in beratender Funktion auf Grundlage des 31.


    Darüber hinaus im Rahmen der Erforderlichkeit ggf interne oder externe Sachverständige zur Informationseinholung und Beratung (aber nicht bei Beschlussfassungen) beibbestimmten TOPs

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich muss albarracin scharf widersprechen. Eine Assistenz darf zwar anwesend sein, aber alleine in der Funktion der Erstellung der Sitzungsniederschrift.


    Deswegen geht das hier m.E. eben formal nicht:

    Bei mir geht es um den Assistenten des GBR der ständig (...) mit diskutiert.

    M.E. darf das Wort der Schreibkraft bzw der Assistenz nicht erteilt werden, weil deren Anwesenheit zur Schriftführung eben nicht bedeuten kann (und darf), dass sie an der Willensbildung teilnimmt.


    Rübezahl

    wieso ist es dir so wichtig, dass der nicht dabei ist?

    Naja, die Frage der Nichtöffentlichkeit ist nun mal keine unerhebliche?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • die Frage der Nichtöffentlichkeit

    das ist aber ja geklärt, dass die Assistenz durchaus dabei sein darf.

    und das hier


    weil deren Anwesenheit zur Schriftführung

    macht der Assistent ja gar nicht.


    Ich habe eher dein Eindruck, als ob es um etwas mehr oder weniger persönliches geht daher hätte ich halt gerne gewusst wieso das so wichtig ist.

    und wenn eine solche Assistenz viel für Sitzungen vorbereitet wird sie auch in der Sitzung mal was sagen müssen, wobei ich das mitdiskutieren auch eher nicht sehe.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Rübezahl , in welcher Funktion nimmt die Assistenz denn teil? M.E. kann es rechtlich keinen Grund geben außer der Schriftführung - dann heißt es für diese Person aber "Klappe zu" bei Beratung und Beschlussfassung.


    Wenn als Schriftführung: Da der GBR als Gremium über die Schriftführung bestimmt, gibt es einen entsprechenden Beschluss des Gremiums, der diese Person mit der Schriftführung betraut? Wenn nein, muss man das monieren. Wenn ja, kann man beantragen, der GBR möge über die Schriftführung neu beschließen.


    das ist aber ja geklärt, dass die Assistenz durchaus dabei sein darf.

    Nein. Im Gegenteil. Das BetrVG geht von der Nichtöffentlichkeit aus, die Liste der Teilnahmeberechtigten ist abschließend, eine "Assistenz" kann nur bei entsprechendem Beschluss des BR die Schriftführung übernehmen. Und darf dann auch nur in dieser Funktion teilnehmen

    und das hier ... macht der Assistent ja gar nicht.

    Wir wissen ja gar nicht, was die Assistenz in der Sitzung macht. Schriftführung wäre okay, alles andere eben nicht.

    und wenn eine solche Assistenz viel für Sitzungen vorbereitet wird sie auch in der Sitzung mal was sagen müssen, wobei ich das mitdiskutieren auch eher nicht sehe.

    Die Assistenz darf nicht an der Willensbildung teilnehmen, sie darf nicht mitdiskutieren. Punkt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wir wissen ja gar nicht, was die Assistenz in der Sitzung macht.

    die Aufzählungen von Rübezahl waren ziemlich umfangreich und ich bin immer noch davon überzeugt, auch wenn ich es in dem Thread nicht finde, dass er irgendwo geschrieben hat, dass es auch noch eine Sekretärin gibt.

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  • rtjum , und wo und wie ist Deiner Ansicht nach gemäß BetrVG geklärt, wie Du geschrieben hast, dass die Assistenz trotz Nichtöffentlichkeit und klar definierter Liste der Teilnahmeberechtigten an den Sitzungen teilnehmen darf? Ich finde da bisher nur die m.E. falsche Behauptung von albarracin ...

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    2 Mal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo Fried,


    jetzt muß ich Dir auch mal "scharf" widersprechen.


    Viele große BR-Gremien haben für spezielle Aufgaben "Büropersonal" gem. § 40 BetrVG, deren Aufgabenbereich und Kompetenz weit über Sekretariatsaufgaben hinausreicht, sondern spezielle Zuarbeit bei komplizierten Themen leisten. Das sind zT Expert*innen mit Hochschulabschlüssen.


    Und diese Expert*innen sind zumindest als "Auskunftspersonen" (Fitting, § 30 Rn 17) zu BR-Sitzungen hinzuziehbar, ohne das die Nichtöffentlichkleit gem. § 30 gefährdet ist.