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Wie bringt man den AG dazu, den WA rechtzeitig und umfassend zu informieren?
Wenn du den Weg gefunden hast, wären hier viele daran interessiert...
Aber vielleicht schaut ihr ja mal in den § 109 BetrVG
So eine E-Stelle kann schon mal teuer werden. Unser damaliger AG hatte danach jedenfalls verstanden, dass und welche Unterlagen er regelmäßig vorzulegen hat...
M.E. gibt es keinen "alten" oder "neuen" WA, sondern der WA ist ein Dauergremium, das qua Gesetz "ist" und nicht "gegründet" wird (ähnlich einem GBR). Lediglich die Amtszeiten der WA-Mitglieder enden mit dem jeweiligen Ende der Amtszeit ihrer Betriebsräte und sie müssen neu bestimmt werden. Der AG hätte also ganz allgemein "den Wirtschaftsausschuss" informieren müssen, wer auch immer dann zum Zeitpunkt der stattfindenden Sitzung dort hinein entsendet sein möge.
Wobei ich eher das Gefühl habe, dass die Unterrichtung des Betriebsrats viel wichtiger wäre als die des WA.
In jedem Falle erfüllen die geschilderten Umbauten die Voraussetzungen des §90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ggf. kann man daraus direkt nocht Mitbestimmungsrechte (§91 BetrVG) ableiten. Vielleicht steckt aber noch was ganz anderes dahinter (Stichwort: Betriebsänderung, §111ff).
Weigert sich der AG, seiner Unterrichtungspflicht nachzukommen, kann man direkt im Beschlussverfahren zum Arbeitsgericht gehen. Hier können bis zu 10k€ Bußgeld verhängt werden (§121 BetrVG).
M.E. gibt es keinen "alten" oder "neuen" WA, sondern der WA ist ein Dauergremium, das qua Gesetz "ist" und nicht "gegründet" wird (ähnlich einem GBR).
ist ziemlich schräg.
Wie alle anderen Organisationsentscheidungen des BR geht der WA mit dem alten BR "unter" und muß dann wieder vom neuen BR beschlossen werden. § 107 Abs. 2 Satz
Der AG hätte also ganz allgemein "den Wirtschaftsausschuss" informieren müssen, wer auch immer dann zum Zeitpunkt der stattfindenden Sitzung dort hinein entsendet sein möge.
informiert werden sollen, wenn es keine WA-Mitglieder gibt?
Weigert sich der AG, seiner Unterrichtungspflicht nachzukommen, kann man direkt im Beschlussverfahren zum Arbeitsgericht gehen.
ist falsch. Denn sowohl für den WA als auch im Rahmen des § 91 ist die erste Station bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle. Und die darf vom BR nicht einfach "übersprungen" werden. Erst wenn ein E-Stellen-Spruch vorlegt, kann dieser dann ggfs. beim ArbG angefochten werden.