In unserer Firma gibt es ein paar Regelungen zu bezahltem Sonderurlaub, die in einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind.
Was nicht abgebildet ist: Wenn Arbeitnehmer mit nahen Angehörigen (z.B. pflegebedürftigen Eltern) zusammenleben und diese nahen Angehörigen akut erkranken, so dass z.B. Fahrt und Begleitung ins Krankenhaus notwendig werden.
Nun gibt es ein Urteil vom BAG (vom 20.06.1979, 5 AZR 479/77), das zu dem Schluss kam, dass unvorhersehbare Erkrankungen naher Angehöriger, die die häusliche Pflege durch einen Arbeitnehmer erfordern, als persönliches Leistungshindernis im Sinne von § 616 BGB gelten.
Dazu habe ich dann noch die folgende Anmerkung gefunden: "Dies kann die Erkrankung eines Kindes, aber auch eines Ehepartners sein."
Frage: Kann das auch die akute Erkrankung eines nahen, pflegebedürftigen Angehörigen sein, den man in der eigenen Wohnstatt pflegt?