Hallo zusammen,
bei uns wird der 5-köpfige Betriebsausschuss in Verhältniswahl gewählt, es gibt zwei "Lager": Mehrheitslager und Minderheitslager. Das Mehrheitslager hat einen Sitz mehr als das Minderheitslager im Betriebsrat.
Das Mehrheitslager stellt Vorsitz und Stellvertretenden Vorsitz und besetzt damit bereits vor der Wahl 2 der 5 Sitze im Betriebsausschuss.
1. Frage:
Können jetzt Vorsitz und Stellv.Vorsitz an der Verhältniswahl für die Besetzung der übrigen 3 Sitze teilnehmen und ihre Stimme abgeben?
A) Falls ja, dann führt das dazu, dass das Mehrheitslager von den 3 zu vergebenden Sitzen 2 erhält und das Minderheitslager 1 Sitz.
Würde dann dazu führen, dass das Mehrheitslager dann 4 von 5 Sitzen im BA erhält und das Minderheitslager 1 von 5 Sitzen im BA erhält. Ist das so gedacht und vereinbar mit dem Minderheitenschutz?
B) Falls nein, würde das Minderheitslager 2 Sitze erhalten und das Mehrheitslager nur noch 1 Sitz (also wenn Vorsitz und Stellv. Vorsitz nicht als Mitglieder des Mehrheitslager an der Wahl der übrigen Mitglieder für den BA teilnehmen).
2. Frage:
Wenn ein in den BA gewähltes Mitglied der Mehrheitsliste verhindert ist, rückt das nächste Mitglied der Mehrheitsliste nach, bei der Minderheitsliste ebenso. Soweit so gut.
Was ist aber wenn der Vorsitz und/oder Stellv.Vorsitz verhindert sind? Ist dann eine separate Regelung zu treffen von welcher der beiden Listen (bzw. Lager) (Mehrheitsliste oder Minderheitsliste) zu laden ist? Oder rückt dann automatisch jemand von der Mehrheitsliste nach? (Aber bei der durchgeführten Listenwahl/Verhältniswahl zum BA standen ja Vorsitz und Stellv. Vorsitz nicht auf der Mehrheitsliste, da sie ja bereits per Amt Mitglied im BA geworden sind, somit sind Vorsitz und Stellv. Vorsitz nicht Teil des Wahlvorschlages der Mehrheitsliste für die BA-Wahl gewesen...).
Kennt sich da jemand aus?