Geheime Wahl BRV

  • Hallo Zusammen,


    ich habe wieder einmal ein Anliegen (das wird in nächster Zeit öfter sein). Die Wahl des BRV steht an. gemäß Paragraph 26 sind ja, soweit mir bekannt, keine Formvorschriften bezüglich der Wahl gemacht. Jedoch habe ich schon mehrfach gelesen, dass sobald ein BRM eine geheime Wahl beantragt, dies so stattfinden muss. Wisst ihr von einer solchen Vorschrift und wenn ja, woher leitet sich diese ab?


    Ich habe dies u.a. in dem Artikel von Kluge Seminare und beim W.A.F. gelesen siehe hier (einfach nach "geheim" suchen):


    Betriebsratsvorsitzender - Alles, was man wissen muss!
    Ein Betriebsratsvorsitzender vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse und ist für die Durchführung der Betriebsratssitzungen zuständig.
    www.betriebsrat.com


    Betriebsratsvorsitzender - Wahl, Gehalt, Aufgaben, Rücktritt
    Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, Gehalt, Rechte, Pflichten und Aufgaben. Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden nach Rücktritt.
    www.kluge-seminare.de


    Viele Grüße

  • Wisst ihr von einer solchen Vorschrift und wenn ja, woher leitet sich diese ab?

    Lt. BetrVG gibt es ja keine Formvorschrift für die Wahl des BRV. Aber um die Wahlfreiheit der einzelnen BR_Mitglieder zu garantieren, muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein BR-Mitglied das verlangt.

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • Aber um die Wahlfreiheit der einzelnen BR_Mitglieder zu garantieren, muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein BR-Mitglied das verlangt.

    Nein.


    Das ist ein Märchen, das entgegen den Fakten wundersamerweise in Diskussionen immer wieder aufgetischt wird.


    Fitting, RN 26 zu § 33 BetrVG: (...) wird grds. offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden BRMitgl. beschließt eine geheime Abstimmung. Der Antrag eines BRMitgl. auf geheime Abstimmung reicht nicht aus.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Fitting, RN 9 zu § 26 BetrVG: Im Interesse der Sicherung der Wahlfreiheit des einzelnen BRMitgl. ist die Wahl auf Antrag eines BRMitgl. geheim durchzuführen. Beschlüsse grundsätzlich offen, Wahlen auf Wunsch eines Einzelnen geheim.

    Aaaaah. Siehste, für was so ein Forum gut ist! (Wenn die richtigen Teilnehmer:innen mitmachen... :*) Man lernt nicht aus.


    Grundsätzlich gilt: Wer eine Tatsachenbehauptung tätigt, muss sie begründen - Internetquellen ohne Bezug auf Urteile oder Kommentarstellen kann man getrost in die Tonne treten.


    Lex00 , ich widerrufe und behaupte fürderhin das Gegenteil.


    Tobias Clausing , ist das im Kommentar durch Urteile ergänzt, das würde Lex00 ggf die Argumentation weiter erleichtern?

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das ist ein Märchen, das entgegen den Fakten wundersamerweise in Diskussionen immer wieder aufgetischt wird.

    Ich hatte es auch aus dem neuesten Kommentar für die Praxis des BetrVG, und außerdem ging es um §26 und nicht um §33

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  • Tobias Clausing , ist das im Kommentar durch Urteile ergänzt, das würde Lex91 ggf die Argumentation weiter erleichtern?

    Im Fitting wird zur Untermauerung der Aussage nur auf vier weitere Veröffentlichungen mit Randnotizen verwiesen. Der Transparenz halber aber auch als "andere Ansicht" ein Urteil von 1998: ArbG Bielefeld 12.8.1998 - 3 BV 23/98.

  • Hallo,


    die Diskussion wäre zielführender, wenn sauber zwischen Wahlen (von Personen) und Abstimmungen (über Sachverhalte) unterschieden würde.


    Bei Wahlen kann nach allgemeinen Wahlgrundsätzen, die auch nicht unbedingt im BetrVG normiert sein müssen, ein Stimmberechtigter geheime Wahl (nicht Abstimmung) verlangen.


    Bei Abstimmungen gilt sehr wohl der von Fried zitierte Grundsatz, daß eine Mehrheit der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschließen kann.

  • Bei Wahlen kann nach allgemeinen Wahlgrundsätzen, die auch nicht unbedingt im BetrVG normiert sein müssen, ein Stimmberechtigter geheime Wahl (nicht Abstimmung) verlangen.


    Bei Abstimmungen gilt sehr wohl der von Fried zitierte Grundsatz, daß eine Mehrheit der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschließen kann.

    Jawollja.


    Wie ich sagte: Man lernt nicht aus.

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    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Dem TE ging es ja nur um die Wahl des BRV, und das hatte ich in meinen ersten Ausführungen schon dargelegt

    Lt. BetrVG gibt es ja keine Formvorschrift für die Wahl des BRV. Aber um die Wahlfreiheit der einzelnen BR_Mitglieder zu garantieren, muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein BR-Mitglied das verlangt.

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  • Dem TE ging es ja nur um die Wahl des BRV, und das hatte ich in meinen ersten Ausführungen schon dargelegt

    Und ich meinte, dass für die Wahlen das gölte, was für die Abstimmungen gilt. Isabernichso.

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  • Danke für eure Hilfe. Wenn dann gesagt wird "nein läuft nicht geheim" was tun? Klar erstmal hinnehmen und denn klagen? Muss ich da denn wohl meine Rechtsschutz bemühen 😂

    Freundlich die geheime Wahl erbitten und als Begründung die entsprechende Kommentierung zitieren.


    Wenn das trotzdem abgelehnt wird, darauf hinweisen, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelt und man sich entsprechende Schritte vorbehält.


    Dann ggf rechtlich gegen den BR vorgehen, d.h. Klage beim ArbG einreichen.


    P.S.: Wenn man als BRM gegen den BR klagt, weil dieser rechtswidrig handelt und/oder die Rechte als BRM verletzt, dann sind das Kosten aus der Amtsführung als BRM, und diese Kosten hat nach § 40 BetrVG der AG zu tragen. Der Rechtsschutz muss also nicht bemüht werden.

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  • Wenn das trotzdem abgelehnt wird, darauf hinweisen, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelt und man sich entsprechende Schritte vorbehält.

    nur ergänzend: man kann auch mal freundlich hinterfragen, wie sich das Gremium die weitere Amtszeit vorstellt, wenn schon die allererste Abstimmung und Entscheidung rechtswidrig ablaufen soll.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Danke euch 😁


    Es gab heute einen Vorfall bei der Konstituierenden Sitzung. Der WV hat öffentlich eine E-Mail vorgelesen, die ihm seitens einer Gruppe unserer Liste erreichte. Dort wurde u.a. gesagt, dass man mit uns nicht mehr zusammenarbeiten können etc. und man kein Mandat wolle (sie wären potenziell Ersatzmitglieder gewesen).

    Das war keine Überraschung für uns, da sie das auch mir ggü. Schon erklärten.

    Die Frage ist, ob der WV sowas in der Sitzung öffentlich verlesen darf? Also eine Erklärung die er von nicht gewählten bekommt und in der auch negative Gründe genannt werden, die uns diskreditieren? Die Kollegen waren lediglich Ersatzmitlglieder und keine gewählten BR. Gibt es da rechtliche handhabe?

  • In der Sitzung waren doch nur BRM, oder? also keine Öffentlichkeit sondern eine "geschlossene "Gesellschaft"


    Und wenn wollt ihr jetzt drankriegen? den WV ?


    Ich sehe da keinen groben Verstoß, die E BRM einer Liste treten alle nicht an und werden rücken weder zeitweise noch dauerhaft nach (Glückwunsch)

    Wahrscheinlich rennen die auch rum im Betrieb und brüsken sich damit wie toll sie doch sind, das sie zurückgetreten sind und Euch damit so richtig geärgert haben.

  • Also eine Erklärung die er von nicht gewählten bekommt und in der auch negative Gründe genannt werden, die uns diskreditieren?

    Dazu fallen mir zwei Dinge ein:

    Getroffene Hunde bellen. Meint, je mehr Theater ihr jetzt deswegen macht, umso eher gebt ihr ihnen Recht.


    Und ein lieber BR-Kollege pflegte zu sagen: Man muß Schei..e auch mal vorbeischwimmen lassen.


    Die Arbeitnehmerschaft hat euch gewählt. Also wisst ihr, wo ihr steht.


    Und um deine eigentliche Frage zu beantworten: Wenn die Liste in Bausch und Bogen ihren "Rücktritt" erklärt, tut der WV gut daran, das Gremium zu informieren. Schließlich verändert sich dadurch die Reihenfolge der Nachrücker. Ob er dazu die Mail hätte vorlesen müssen, kann man diskutieren. Aber justiziabel ist das aus meiner Sicht nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Der WV hat öffentlich eine E-Mail vorgelesen, die ihm seitens einer Gruppe unserer Liste erreichte. Dort wurde u.a. gesagt, dass man mit uns nicht mehr zusammenarbeiten können etc. und man kein Mandat wolle (sie wären potenziell Ersatzmitglieder gewesen).

    Abseits aller vorherigen Überlegungen: eine Gruppe kann keine Mail schreiben. Sie können ein Dokument schreiben und alle unterzeichnen und das per Mail zusenden, aber so eine Mail hat nur einen Absender.

    Der Wahlvorstand müsste also zuerst mal verifizieren, wer denn nun tatsächlich nicht mehr für Einladungen als Ersatzmitglied verfügbar ist und wer nicht, das kann nämlich m.E. nicht durch Dritte (per Mail) erklärt werden.


    Wird am Ende wenig ändern, aber erscheint mir zumindest erwähnenswert.


    Und ob die jetzt "zurücktreten" oder später, ist letztlich auch egal: ihr habt bei Verhinderung weniger Nachrücker und damit ggf. (noch) weniger Stimmen bei Abstimmungen.

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Danke euch 😁


    Es gab heute einen Vorfall bei der Konstituierenden Sitzung. Der WV hat öffentlich eine E-Mail vorgelesen, die ihm seitens einer Gruppe unserer Liste erreichte. Dort wurde u.a. gesagt, dass man mit uns nicht mehr zusammenarbeiten können etc. und man kein Mandat wolle (sie wären potenziell Ersatzmitglieder gewesen).

    Das war keine Überraschung für uns, da sie das auch mir ggü. Schon erklärten.

    Die Frage ist, ob der WV sowas in der Sitzung öffentlich verlesen darf? Also eine Erklärung die er von nicht gewählten bekommt und in der auch negative Gründe genannt werden, die uns diskreditieren? Die Kollegen waren lediglich Ersatzmitlglieder und keine gewählten BR. Gibt es da rechtliche handhabe?

    Nur zum Verständnis: Ersatzmitglieder euerer Liste haben dem Wahlvorstand erklärt das sie mit den gewählten Mitgliedern der Liste nicht mehr zusammen arbeiten und deshalb ihr eBRM Amt nicht annehmen?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Es gab heute einen Vorfall bei der Konstituierenden Sitzung.

    Formal betrachtet können Nachrücker:innen nicht zurücktreten oder das Amt prophylaktisch ablehnen. Sie können das erst, wenn sie tatsächlich nachgerückt sind. Schon alleine deswegen hatte das in der Sitzung m.E. nichts zu suchen.


    Aber unabhängig von solchen Spitzfindigkeiten wird man das so oder so hinehmen müssen. Erstens das Verhalten des/der WVV - das an die große Glocke zu hängen lenkte die Aufmerksamkeit auf die Konflikte innerhalb Eurer Liste (was zur Hölle ist da eigentlich los, Lex00 ?). Und zweitens die Rücktritten - auch wenn die formal gar nicht erklärt werden konnten, sind sie Fakt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)