SBV Wahl im vereinfachten Verfahren - Vertreter für nicht-mobilen Wahlberechtigten

  • Hallo,


    wir wählen Ende des Monats erstmalig eine SBV im Betrieb und stolpern über diverse Steine.


    Wahlberechtigt sind 8 AN, entsprechend wählen wir im vereinfachten Verfahren, also per Wahlversammlung.

    Nun haben wir eine Wahlberechtigte, welcher es auf Grund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, an dieser Versammlung in "natura" teilzunehmen.

    Personen auf Grund ihrer Behinderung von der Wahl der SBV auszuschließen, klingt für mich etwas ungeschickt, insbesondere bei der ersten Wahl setzt das kein gutes Zeichen.

    Im der SchwbVWO findet sich natürlich nichts hilfreiches. Gibt es eine allgemeinere Regelung welche hier greift?

    Zb Könnte sie eine Person ihres Vertrauens bevollmächtigen für sie zu wählen?


    Viele Grüße,

    Achim

  • Leider kann im vereinfachten Wahlverfahren nur wählen, wer an der Wahlversammlung anwesend ist. Es sei denn, ihr habt verschiedene Betriebsteile die weit voneinander entfernt sind, dann kann Briefwahl angeordnet werden.

  • Ich weiß, hierfür werde ich bestimmt einen auf den Deckel bekommen.


    Könnt ihr nicht, wenn das bei euch möglich ist, die Wahlversammlung als Hybrid-Sitzung abhalten?

    Was ich damit sagen will, die Kollegin, der es nicht möglich ist, in den Betrieb zu kommen, nimmt digital an der Versammlung teil.


    Ich weiß, Geheime Wahl etc. dass hier ist nur als Denkanstoß gedacht, über andere Möglichkeiten nachzudenken.


    Oder, wenn sie selber nicht mobil ist, vielleicht nutz man einen Fahrdienst .....

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  • Ist das nicht etwas was jetzt im §20 (5) Wahlordnung geregelt worden ist wegen Corona. Also Telefon und Videokonferenz und dann schriftliche Stimmabgabe. Das wurde doch jetzt verlängert und am 18.3.2022 veröffentlicht.

    Aber eine Frage: Welcher Grund liegt den vor für die Nichteilnahme? Problem mit größeren Menschenmengen (z. B. Autismus) oder nur Rollstuhl und der vorgesehene Raum ist nicht Barrierefrei. Letztes wäre ja durch einen anderen Raum lösbar. Ersteres wohl eher über den §20(5) der Wahlordnung.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ist das nicht etwas was jetzt im §20 (5) Wahlordnung geregelt worden ist wegen Corona. Also Telefon und Videokonferenz und dann schriftliche Stimmabgabe. Das wurde doch jetzt verlängert und am 18.3.2022 veröffentlicht.

    Aber eine Frage: Welcher Grund liegt den vor für die Nichteilnahme? Problem mit größeren Menschenmengen (z. B. Autismus) oder nur Rollstuhl und der vorgesehene Raum ist nicht Barrierefrei. Letztes wäre ja durch einen anderen Raum lösbar. Ersteres wohl eher über den §20(5) der Wahlordnung.

    Rein rechtlich können wir eine Wahlversammlung via Teams machen und im Anschluss zwei Wahlgänge in Briefwahl und zwei öffentliche Stimmauszählungen abhalten.

    Verglichen mit, man trifft sich, die Vorschläge werden "zugerufen", man druckt ein paar Zettel, jeder Verschwindet mal in der Raumecke, zählt die Stimmen schnell aus und dann das gleiche für die Vertreter noch mal, ist die Abhaltung der Briefwahl ein vielfaches an Arbeit und zieht sich mal locker über zwei Wochen.


    Bevor wir sowas wie Hybridsitzung machen, kommt eher noch ein delegierter Wahlmann zum Einsatz. Beides führt aber bei einer Anfechtung sicher zur Neuwahl. Ich weiß zwar nicht wer das anfechten sollte aber das weiß man wahrscheinlich vorher nie :)


    Der Grund für die Nichtteilnahme liegt in Ihrer Beeinträchtigung, sagt sie. Mehr will, kann und darf ich da auch nicht fragen.


    Viele Güße,

    Achim