Tarifverhandlungen abgeschlossen-bekommen Langzeiterkrankte Einmalzahlung

  • Liebes Forum,


    uns stellt sich die Frage ob langzeiterkrankte Einmalzahlung nach Tarifverhandlungen bekommen?

    Im Tarifvertrag steht dazu nur was von Sonderzahlungen. Die Frage ist, sind solche einmaligen Gehaltserhöhungen nach Tarifverhandlungen Sonderzahlungen ? Wir finden nirgends was dazu.


    Es geht um eine öffentliche Bank.


    Vielen Dank

    Sonnenanbeter

  • § 10-Sonderzahlungen

    1. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden haben Anspruch darauf, dass die im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderzahlungen 100% des monat- lichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und des Wechsel- schichtzuschlags bzw. der monatlichen Tarifvergütung für Auszubildende nicht unterschreiten. Für Teilzeitbeschäftigte gilt§ 9 Ziff. 1 MTV entspre- chend.

    2.

    3.

    4.

    Maßgebend sind die dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem betref- fenden Kalenderjahr zustehenden höchsten tariflichen Sätze.

    Wenn dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt bzw. Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld ge- mäß§ 12 MTV oder zum Mutterschaftsgeld gemäß§ 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die gemäß Ziff. 1 garantierte Sonderzah- lung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche beste- hen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalender- monat ohne derartige Ansprüche um 1/12.

    Abweichend von Ziffer 1 kann auf Unternehmensebene durch freiwillige Be- triebs-/Dienstvereinbarung (ohne Möglichkeit der Nachwirkung im Kündi- gungsfall) geregelt werden, dass der Anspruch auf Sonderzahlungen (ohne Zulagen/Zuschläge) der Höhe nach teilweise vom Unternehmenserfolg a

  • Hallo,


    was meinst Du in diesem Zusammenhang konkret mit

    Einmalzahlung nach Tarifverhandlungen

    ????


    Wenn es sich um einen üblichen "Abschlag" handelt für Monate ohne tabellenwirksame Erhöhung, ist das u. U. was völlig anderes als das was bei Euch unter "Sonderzahlungen" geregelt ist.


    Im Zweifelsfall - wie schon geschrieben - ist die vertragsschließende Gewerkschaft der richtige Ansprechpartner für Fragen.

  • Du hast die Antwort aber doch mittlerweile selbst gepostet:



    Wenn dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt bzw. Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld ge- mäß§ 12 MTV oder zum Mutterschaftsgeld gemäß§ 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die gemäß Ziff. 1 garantierte Sonderzah- lung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche beste- hen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalender- monat ohne derartige Ansprüche um 1/12.

    ganze Jahr aus Lohnfortzahlung = gibt nix

    teilweise aus Lohnfortzahlung = gibt anteilig

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,

    ich gehe im Gegensatz zu rtjum davon aus, daß eine Sonderzahlung in Verbindung mit einem Lohntarifvertrag eben nicht unter den § 10 fällt.


    ME ist dieser § 10 eine übliche Regelung für Zahlungen wie zB Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

  • ME ist dieser § 10 eine übliche Regelung für Zahlungen wie zB Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

    aber der § ist ja explizit nicht mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld überschrieben.

    Und selbst bei den beiden Dingen bekommt der Langzeitkranke ja auch normalerweise nichts oder anteilig.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,


    das hier

    § ist ja explizit nicht mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld überschrieben.

    ist auch nicht unbedingt nötig, denn üblicherweise sind derartige "Sonderzahlungen", für die ein TV Bedingungen formuliert, auch im TV selbst definiert oder aber aus dem Gesamtzusammenhang zu erschließen.


    Tariferhöhungen, zu denen auch die berühmten "Einmalzahlungen" gehören, können aber nur dann Anwesenheitselemente enthalten, wenn dies ausdrücklich im einschlägigen Lohntarifvertrag auch definiert ist.