Wahlberechtigung

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2 Fragen zu der BR-Wahl, da die Aussage zum leitenden Angestellten sehr schwammig ist.


    1. Dürfen sich die Abteilungsleiter bei uns der Kaufmänische und Technische Leiter zur Wahl aufstellen lassen, beide besitzten kein Prokura und werden nach TVÖD beszahlt.


    2. Dürfen die beiden Personen wählen?


    Vielen Dank im Vorraus

  • Lies dir mal den § 5 BetrVG und im Besonderern den Abs. 3 Nr. 3 durch.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Ja, und ja.

    Du bist mal wieder mutig!


    Bossmann Ja, die Begriffe des leitenden Angestellten sind nicht so ohne weiteres zu packen, das ist wohl so.


    Das Fehlen einer Prokura reicht tatsächlich nicht aus, die leitende Tätigkeit komplett auszuhebeln (es ist bewusst ein "Oder-Tatbestand" im Gesetz. Sprich hat er Prokura ist er vermutlich eher leitend als umgekehrt).


    Gleichwohl wären es die ersten Abteilungsleiter von denen ich höre, dass sie Leitende wären. Kenne ich sonst allenfalls ab Bereichsleiter aufwärts. Aber am Ende ist es nur ein Begriff, an dem alleine sich nichts festmachen lässt. Insofern ist der Tipp von Der Nordfriese sich mal den § 5 Abs 3 näher anzuschauen schon wirklich Sinn, denn das zu beurteilen erfordert schon die Kenntnis der genauen Umstände bei euch (die wir hier nicht haben!).


    Ansonsten sind deine zwei Fragen keine getrennten Sachverhalte. Niemand der kandidieren darf, darf nicht wählen. Andersherum gibt es das schon eher (AN ab 16 dürfen wählen - aber erst ab 18 gewählt werden, AN die seit 2 Monaten im Betrieb sind, dürfen wählen - aber erst nach 6 Monaten im Betrieb gewählt werden)


    Ich tue mich mit einer abschließenden Beurteilung bei euch schwer. Abteilungsleiter klingt für mich nach "normalem" AN. Aktiv und passiv wahlberechtigt. Aber kaufmännischer und technischer Leiter? Die könnten, auch ohne Prokura, durchaus Leitende sein. Um das abschließend zu beurteilen müsste man mehr über ihre Tätigkeit/ihre Befugnisse wissen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Gleichwohl wären es die ersten Abteilungsleiter von denen ich höre, dass sie Leitende wären. Kenne ich sonst allenfalls ab Bereichsleiter aufwärts. Aber am Ende ist es nur ein Begriff, an dem alleine sich nichts festmachen lässt. Insofern ist der Tipp von Der Nordfriese sich mal den § 5 Abs 3 näher anzuschauen schon wirklich Sinn, denn das zu beurteilen erfordert schon die Kenntnis der genauen Umstände bei euch (die wir hier nicht haben!).

    Wir haben sowohl Abteilungsleiter welche Leitende Angestellte nach BetrVG sind und auch genug Abteilungsleiter welche keine Leitenden Angestellten sind in unserem Teilkonzern.
    In unserem Mutterkonzern ist das auch ein Thema und hat auch dort schon zu einigen Gerichtsverfahren geführt. :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • wieso erst dann?

    Habe ich irgendwo geschrieben "mindestens zwei Monate"?


    §7 BetrVG sagt schon ab den ersten Tag.

    Richtig. Und das Ergebnis ist: Wenn sie zwei Monate dabei sind, dürfen sie (immer noch) wählen, aber (immer noch) nicht gewählt werden. *


    Es ging nur darum, einen beliebigen Zeitpunkt x auszuwählen, an dem ein AN zwar schon aktives, aber noch kein passives Wahlrecht hat.


    * Und ja, auch dazu gibt es eine Ausnahmeregelung, weiß ich... :saint:

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  • Habe ich irgendwo geschrieben "mindestens zwei Monate"?

    Nein, du hast geschrieben "seit" das ist ja nun doch dem mindestens ähnlich.

    Ich habe mittlerweile schon viele Deiner Antworten gelesen und mir ist tatsächlich beim Lesen dieser Antwort nicht in den Sinn gekommen, dass es um einen

    beliebigen Zeitpunkt x

    geht.


    Und gerade bei den Fragestellern, die sich ja eh schon nicht sicher sind, denn sonst würden sie ja nicht fragen kann das noch viel falscher verstanden werden.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • (...AN die seit 2 Monaten im Betrieb sind, dürfen wählen...)

    Ein klassisches Beispiel eines Satzes, der formallogisch und inhaltlich vollkommen richtig ist, aber sprachpragmatisch vollkommen in die Irre führt.


    Und deswegen für mich ein Lehrbeispiel, wie man besser nicht formuliert. Und damit will ich nicht Moritz anpöbeln, sondern das als Lernerfahrung für alle verbuchen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Und deswegen für mich ein Lehrbeispiel, wie man besser nicht formuliert.

    Für mich eher ein Beispiel für die 2. Ableitung nach Murphy: Wenn etwas falsch verstanden werden kann, wird es falsch verstanden werden...


    Ich hätte wohl tatsächlich besser noch ein z.B. hinzufügen sollen. Also "AN die z.B. seit 2 Monaten im Betrieb sind..."


    OK, lesson learned!

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  • Für mich eher ein Beispiel für die 2. Ableitung nach Murphy: Wenn etwas falsch verstanden werden kann, wird es falsch verstanden werden...

    Diese Ableitung kannte ich noch nicht, aber sie hört sich ziemlich wahr an... U.a. das erfasst der Begriff "Sprachpragmatik" übrigens.


    Meine ehemalige Supervisorin sagte mal, man müsse damit leben, das gelungene Kommunikation eher eine Seltenheit sei.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Und damit will ich nicht Moritz anpöbeln

    wenn der Moritz sich von mir angepöbelt fühlen sollte dann entschuldige ich mich gerne dafür, denn das sollte es nicht sein.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)