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(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
Da die SbV den Wahlvorstand bestellt ist es nicht Aufgabe des Stellvertreters, aber ich denke immer wenn bei sowas schon nicht zusammen gearbeitet wird, wird es an vielen anderen Stellen sicherlich auch nicht und das würde mit zu denken geben.
es entspricht dem Prinzip der 1-Personen-Vertretung SBV, daß diese Ihre Entscheidungen auch grundsätzlich alleine trifft. Das macht es so einfach, schnell zu einstimmigen Entscheidungen zu kommen.
Es ist zwar sinnvoll, soviel wie möglich mit einer Stellvertretung abzusprechen - vor allem, wenn diese regelmäßig vertreten muß oder gar dauerhaft "herangezogen" ist. Aber es ist nun mal keine Pflicht. Und wenn eine Stellvertretung