keine Überstunden/Mehrarbeit aber Nebentätigkeit

  • Hallo zusammen,

    der/die einem Schwerbehinderten gleichgestellten AN, der/die auf sein/ihr Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt wurde (§ 207 SGB IX) übt einen Nebenjob aus.

    Der Nebenjob war dem AG angezeigt und die Situation besteht so schon seit Jahren, ohne dass der AG es beanstandet hat. Darf der AG ihm/ihr diesen Nebenjob mit der Begründung verbieten, weil der Arbeitgeber jetzt einen Konflikt in der Situation sieht, dass im Hauptjob keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden, aber in einem Nebenjob schon?

    Die Jobs sind sich recht ähnlich.

    LG Oenothera

  • Hallo Oenothera,


    mit der Begründung weil du bei mir keine Überstunden leistetst bzw. leisten willst, darfst du den nebenjob nicht mehr ausüben wird der AG eher nicht durchkommen. Wenn aber die Begründung auf der Fürsorgepflicht des AG gegenüber dem AN beruht, dann könnte die Rücknahme der Zustimmung zur Ausübung des nebenjpbs erfolgreich sein.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Das ist eine Frage für welchem man sicher den Kommentar bemühen muss.

    Rein praktisch stellen sich da ein paar Fragen.
    Arbeitet der Mitarbeiter Teilzeit oder Vollzeit?
    Weil der §207 SGB IX greift ja leider erst aber der Grenze von 8 Stunden am Tag nach der Rechtsprechung des BAG. Der Arbeitgeber kann ja leider auch den schwerbehinderten Teilzeitmitarbeiter bis zu 8 Stunden am Tag "quälen mit Arbeit".
    Von so Themen wie Teilerwerbsminderungsrente mal abgesehen.

    Und schafft der Mittarbeiter mit 8 Stunden pro Tag an diesem Tag noch weitere Stunden bei einem anderen Arbeitgeber? Oder auch nur an Tagen an welchen er beim Hauptarbeitnehmer nicht arbeitet?
    Weil hier gilt ja für den Schwerbehinderten Mitarbeiter, wie für alle anderen Mitarbeiter ja auch, das Arbeitszeitgesetz. Die Anforderungen aus dem Gesetzt müssen ja in Summe auch bei beiden Jobs erfüllt werden.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • M.W. darf ein AG einen Nebenjob nur in Ausnahmefällen verbieten. Z.B. wenn der AN bei der Konkurrenz arbeiten will.

    Weil hier gilt ja für den Schwerbehinderten Mitarbeiter, wie für alle anderen Mitarbeiter ja auch, das Arbeitszeitgesetz.

    Das hat m.E. aber nur für den Arbeitgeber eine Bedeutung, wenn er selber in seinem Betrieb nicht mehr als 8 Stunden arbeiten lässt ist er fein raus. Was der AN dann anderswo noch macht ist für den Haupt-AG m.E. bedeutungslos. Der AN muss schon selber dafür sorgen, dass er nicht mehr arbeitet als erlaubt.


    Darf Arbeitgeber Nebenjob verbieten? - DGB Rechtsschutz GmbH
    Wann ist ein Nebenjob erlaubt?
    www.dgbrechtsschutz.de

  • Was der AN dann anderswo noch macht ist für den Haupt-AG m.E. bedeutungslos.

    Nein, ist es nicht.


    1. darf der AN in der Summe nicht die max. zulässige AZ überschreiten

    2. der AN muss Ruhezeiten einhalten

    3. die Leistung des AN für seine AG muss weiterhin gem dem AV erbracht werden


    der AG darf sehr wohl eine Nebentätigkeit untersagen, wenn der AN dadurch seine AV-Pflichten nicht mehr erfüllt, dazu gehören auch die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten, Ersatzruhetagen etc.


    mumpel


    wenn Du deinen Link gelesen hättest, das steht da sogar drin.


    der/die einem Schwerbehinderten gleichgestellten AN, der/die auf sein/ihr Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt wurde (§ 207 SGB IX) übt einen Nebenjob aus.

    Der Nebenjob war dem AG angezeigt und die Situation besteht so schon seit Jahren, ohne dass der AG es beanstandet hat. Darf der AG ihm/ihr diesen Nebenjob mit der Begründung verbieten, weil der Arbeitgeber jetzt einen Konflikt in der Situation sieht, dass im Hauptjob keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden, aber in einem Nebenjob schon?

    kommt drauf an.


    Aber ich gehe davon aus, dass diese Regelung eine "Überlastung" des SB-AN verhindern soll, dann ist es natürlich kontrproduktiv, wenn der SB-AN vom Haupt-AG von Mehrarbeit freigestellt wird und der SB-AN sich seine "Überlastung" im Nebenjob holt.


    Ein Regelung zum Gesundheitsschutz umfunktionieren um mehr Zeit für eine 2. Arbeitsstelle zu haben, wird sicher nicht im Sinne des Gesetzes sein.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Es geht ja in diesem Fall darum, dass ein Gleichgestellter sich auf der einen Seite aus Gründen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von der Mehrarbeit befreien lässt, dann wiederum aber Mehrarbeit in einem anderen Unternehmen leistet.

    Der Arbeitgeber argumentiert mit seiner Fürsorgepflicht. MA arbeitet in Vollzeit (38,5 h /Woche) und die Nebentätigkeit wird an einem freien Tag ausgeübt.

    LG Oenothera


    Einmal editiert, zuletzt von Oenothera () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Oenothera mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • MA arbeitet in Vollzeit (38,5 h /Woche) und die Nebentätigkeit wird an einem freien Tag ausgeübt.

    Dann geht es den AG m.E. auf gut schwäbisch gesagt einen Schei***eck an, ob der AN am freien Tag im Getränkemarkt arbeitet, einen Marathon läuft oder einem Freund beim Hausbau hilft. Die maximal zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht tangiert. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der MA z.B. am freien Mittwoch bis Mitternacht in der Kneipe kellnert und am Donnerstag im Hauptjob um 6 Uhr zur Frühschicht erscheinen soll.

    dann ist es natürlich kontrproduktiv, wenn der SB-AN vom Haupt-AG von Mehrarbeit freigestellt wird und der SB-AN sich seine "Überlastung" im Nebenjob holt.

    Das würde ich auch anders sehen: Der AN ist berechtigt, Mehrarbeit abzulehnen und muß sich nicht dafür rechtfertigen. Wenn er im Nebenjob aber Mehrarbeit macht (z.B. weil das Betriebsklima besser, der Chef netter oder die Kollegin interessanter ist...) dann spricht wohl nichts dagegen und liefert dem Haupt-AG keinen Grund für eine Eifersuchtsdebatte.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • der AG darf sehr wohl eine Nebentätigkeit untersagen, wenn der AN dadurch seine AV-Pflichten nicht mehr erfüllt

    So gesehen dürfte kaum ein AN einen Nebenjob oder ein Ehrenamt haben, da ja immer irgendwie gegen das ArbZG verstoßen wird (39-Stunden-Woche plus Nebenjob, da ist man schnell über den 48 Stunden). Bei uns wäre es sogar noch schlimmer, da dann unsere 55-Stunden-Regel und Ruhezeit-Regel umgangen wird.


    Der AN ist berechtigt, Mehrarbeit abzulehnen

    Aber nicht wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist.

    Einmal editiert, zuletzt von mumpel () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von mumpel mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • mumpel

    Der Mann mit der Ledertasche


    den Link den mumpel eingestellt hat habt ihr aber schon gelesen?


    Zitat:

    Der Grundsatz

    Grundsätzlich steht es Arbeitnehmer*innen frei, darüber zu entscheiden, was sie in ihrer Freizeit tun. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit also grundsätzlich nicht verbieten. Dies ergibt aus der grundgesetzlich geschützten Garantie der Berufsfreiheit. Dieser Grundsatz gilt sowohl für abhängige wie selbständige Beschäftigungen. Und er gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten.

    Die Ausnahmen

    Ausnahmen können sich ergeben aus

    • dem Arbeitszeitgesetz
    • dem Bundesurlaubsgesetz
    • der Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
    • der Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber
    • arbeitsvertraglichen Regelungen

    und

    • tarifvertraglichen Regelungen.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Aber nicht wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist.

    Mumpel, es geht um einen Gleichgestellten, der sich auf § 207 SGB IX beruft. Dieser lautet kurz und bündig:

    Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Dann geht es den AG m.E. auf gut schwäbisch gesagt einen Schei***eck an, ob der AN am freien Tag im Getränkemarkt arbeitet, einen Marathon läuft oder einem Freund beim Hausbau hilft. Die maximal zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht tangiert.

    Marathon gebe ich Dir Recht: wird ein Amateur sein


    Hausbau und Getränkemarkt: nur wenn er selbst nicht in dieser Branche hauptberuflich tätig ist, ansosnten könnte das gegen

    • dem Arbeitszeitgesetz
    • dem Bundesurlaubsgesetz
    • der Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
    • der Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber

    verstoßen.



    es reicht doch wenn er die 8-Std Durchschnitt-Regelung damit tangiert um sich auf den Haupt-AV auszuwirken.


    So gesehen dürfte kaum ein AN einen Nebenjob oder ein Ehrenamt haben, da ja immer irgendwie gegen das ArbZG verstoßen wird (39-Stunden-Woche plus Nebenjob, da ist man schnell über den 48 Stunden)

    eben und genau deshalb kann der AG den Nebenjob sachlich verhindern bzw einschränken


    tps://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/top-thema-nebenbeschaeftigung/nebentaetigkeit-und-arbeitsrecht-was-erlaubt-ist_76_418602.html


    Vorsicht Arbeitszeitgesetz: Nebentätigkeit zählt mit

    Im Übrigen muss darauf geachtet werden, dass beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG wird häufig durch abendliche Nebenjobs in Kneipen oder Diskotheken unterschritten. Hier hat der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebentätigkeit beschränkt wird.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    3 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Mumpel, es geht um einen Gleichgestellten, der sich auf § 207 SGB IX beruft. Dieser lautet kurz und bündig:

    Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.

    Aber trotzdem gilt auch für den Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten das Arbeitszeitgesetz in vollem Umfang. Bei dem Schwerbehinderten / Gleichgestellten kommt der §207 SGB IX nur als zusätzlicher Regelungspunkt, falls vom Betroffenen gezogen, hinzu. Und der §2707 SGB IX ist nur Arbeitsvertrag bezogen, deshalb kann der im Hauptjob durchaus gezogen werden im Nebenjob aber nicht. Da wird dann aber vermutlich das Arbeitszeitgesetz die Begrenzung der Arbeitszeit erzwingen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Danke an alle für Euer Input.

    Hat mir geholfen. :)

    in dem von mir geschilderten Fall ging wirklich ausschließlich um den Punkt, Gleichgestellter, der sich auf § 207 SGB IX beruft, andererseits aber Mehrarbeit in einem anderen Betrieb leistet. Der Sinn dieser Regelung liegt imho darin, einen

    AN mit einer Schwerbehinderung vor zusätzlichen Belastungen durch Mehrarbeit zu schützen. Wenn der Kollege stattdessen woanders arbeitet, widerspricht das ja dem , wofür es gedacht ist, (wie auch Randolf schon angemerkt hatte).

    Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, die Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags, die Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber liefern keine Gründe, die gegen die Nebenbeschäftigung sprechen.


    LG Oenothera

  • Naja auch wenn sich Hauptjob und Nebentätigkeit ähneln muss das ja nicht zwingend dagegensprechen.
    Und wenn sich die Arbeitszeit bei Haupt- und Nebenjob in Summe am Tag auf 8 Stunden beschränken dann liegt da im Nebenjob auch keine Mehrarbeit vor. Der §207 SGB IX inkl. der Rechtssprechung des BAG sorgen ja nur für eine tägliche Begrenzung auf 8 Stunden. Deshalb sehe ich da nicht zwingend einen Widerspruch durch beide Tätigkeiten aufgrund der vorliegenden Daten. Könnte aber natürlich sein das es da einen Widerspruch gibt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Das Recht einer/eines SB, an Arbeitstagen vom AG nicht über 8 Stunden hinaus beschäftigt zu werden (ein Recht, dessen Ausübung im Übrigen auch, anders als hier geschrieben, nicht begründet werden muss), steht einer Nebentätigkeit an freien Tagen in keinster Weise im Wege und berechtigt den AG auch nicht, diese Nebentätigkeit zu verbieten.


    Alles, was hier an möglichen Anlehnungsgründen genannt wurde, lässt sich aus den inhaltlichen Aussagen von Oenothera nicht herauslesen und ist reine Spekulation. Ob das ArbZG verletzt wird, wissen wir nicht, ob die Arbeitsleistung beim AG gefährdet ist, wissen wir nicht, usw.


    Selbst wenn der/die SB beim AG Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden arbeitet, darf er/sie lt ArbZG z.B. am Samstag nochmal 8 Stunden woanders tätig sein.


    Die Begründung, die hier genannt ist, reicht sicher nicht. Ich frage mich auch, warum dem AG dies nach mehreren Jahren einfällt. Gab es konkrete Probleme?


    albarracin wäre der Experte, dessen Antwort mich hier v.a. interessierte.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Wenn der Kollege stattdessen woanders arbeitet, widerspricht das ja dem , wofür es gedacht ist, (wie auch Randolf schon angemerkt hatte).

    Das mag in diesem Fall so sein, ist aber nicht zwangsläufig so. Die Nebentätigkeit könnte ja eine sein, für die die Schwerbehinderung völlig irrelevant ist.

    Und ebenso kann auch die Arbeitsverteilung (Mo-Fr 8h Hauptjob, sa 8h Nebenjob) einfach das tägliche Limit für den Menschen darstellen. Mehrarbeit über 8h säße dabei nicht drin, selbst bei Aufgabe des Nebenjobs würde das im Hauptjob nichts ändern.

  • Die Geltendmachung des Anspruches gem. § 207 SGB IX muß nicht begründet werden.

    § 207 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Das gilt auch bei einer Nebenbeschäftigung.

    Und negative Auswirkungen einer Nebenbeschäftigung auf den Hauptjob müssen vom Haupt-AG stichhaltig begründet werden.

    Eigentlich ist nun alles gesagt, was zu dem Thema zu sagen ist: Das Gesetz ist eindeutig, ein:e SB kann Arbeit über 8 Stunden hinaus ablehnen, muss dies nicht begründen, und hat bzgl Nebenjobs nichtsdestotrotz die selben Freiheiten wie alle anderen AN.


    Dieses Vorgehen des AG ist damit eindeutig rechtswidrig:

    Darf der AG ihm/ihr diesen Nebenjob mit der Begründung verbieten, weil der Arbeitgeber jetzt einen Konflikt in der Situation sieht, dass im Hauptjob keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden, aber in einem Nebenjob schon?

    Denn es wurde ja auch klargestellt, dass es seitens des AG keine weiteren und damit auch keine validen Gründe gegen die Nebentätigkeit gibt:

    Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, die Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags, die Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber liefern keine Gründe, die gegen die Nebenbeschäftigung sprechen.

    Was SB sicher nicht brauchen, sind AG und Interessenvertretungen, die sie paternalisieren und Ihnen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verwehren:

    Der Sinn dieser Regelung liegt imho darin, einen

    AN mit einer Schwerbehinderung vor zusätzlichen Belastungen durch Mehrarbeit zu schützen. Wenn der Kollege stattdessen woanders arbeitet, widerspricht das ja dem , wofür es gedacht ist, (wie auch Randolf schon angemerkt hatte).

    Oenothera ,ich sehe hier einen klaren Auftrag an BR und SBV, hier dem AG vehement entgegenzutreten.


    Ich frage mich sogar, ob der AG hier nicht massiv gegen § 612a BGB verstößt und eine:n SB sanktioniert, der/die Rechte nach § 207 StGB IX wahrnimmt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    2 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Was SB sicher nicht brauchen, sind AG und Interessenvertretungen, die sie paternalisieren und Ihnen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verwehren:

    Fried


    nu komm mal wieder runter, wir haben lediglich die Möglichkeiten genannt, die in Frage kommen könnten.

    Und das auch nur aufgrund der Behauptung

    Dann geht es den AG m.E. auf gut schwäbisch gesagt einen Schei***eck an, ob der AN am freien Tag im Getränkemarkt arbeitet, einen Marathon läuft oder einem Freund beim Hausbau hilft. Die maximal zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht tangiert. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der MA z.B. am freien Mittwoch bis Mitternacht in der Kneipe kellnert und am Donnerstag im Hauptjob um 6 Uhr zur Frühschicht erscheinen soll.

    Hier ging es doch nur um die allgemeinen Zusammenhänge und die Klarstellung, dass der AG sehr wohl einen nebenjob einschränken oder untersagen kann, wenn er denn entsprechende Begründungen hat.


    Hat doch keiner behauptet der BR solle den AG dabei unterstützen oder habe ich das überlesen?

    Und wenn Du genau gelesen hast, wirst Du bemerkt haben, das ich von Mehrarbeit und nicht von Überstunden schrieb.

    Alles, was hier an möglichen Anlehnungsgründen genannt wurde, lässt sich aus den inhaltlichen Aussagen von Oenothera nicht herauslesen und ist reine Spekulation. Ob das ArbZG verletzt wird, wissen wir nicht, ob die Arbeitsleistung beim AG gefährdet ist, wissen wir nicht, usw.

    ja genau

    Selbst wenn der/die SB beim AG Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden arbeitet, darf er/sie lt ArbZG z.B. am Samstag nochmal 8 Stunden woanders tätig sein.

    ja genau


    Ich weiß gar nicht warum Du immer abgehst wie "Schmidts Katze", wenn man die "Möglichkeiten der Gegenseite" in Betracht zieht?

    Damit macht man sich als Interessenvertretung doch nur "wissender" und weniger angreifbar ?

    - wobei ich kann Dir gar nicht 100% sagen ob Schmidts überhaupt eine Katze haben :/

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.