Eine Kollegin steht nicht auf der Wählerliste

  • Hallo,


    es lief (läuft) zur Zeit ein Kündigungsverfahren gegen eine Kollegin.


    Habe jetzt eine aktualisierte Wählerliste erhalten und auf der steht diese nicht mehr.


    Was ist, wenn sie jetzt zur Wahl kommt?


    Es ist unwahrscheinlich, dass ihre Stimme den Wahlausgang entscheidend beeinflusst.

    267 Wahlberechtigte (mit Leiharbeiter ohne die Kollegin)

    1 Liste (dadurch Personenwahl) mit 11 Kandidaten

  • Der Wahlvorstand entscheidet. Ist die Kollegin noch beschäftigt (und als dieses gilt sie, solange das Verfahren läuft), so setzt der WV sie auf die Wählerliste und sie darf wählen.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Was bedeutet "Kündigungsverfahren"?
    Ist der Betriebsrat zur Kündigung angehört worden?
    Ist eine Kündigung ausgesprochen worden und falls ja ist die Kollegin im Rahmen einer Kündigungschutzklage aktiv?

    Mich würde da klar interessieren in welchem Stadium die Kündigung ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl im Unternehmen beschäftigt ist, gehört sie auf die Wählerliste. Ist sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr beschäftigt, aber sie hat Klage eingereicht und die Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden, ist sie wählbar, darf aber nicht wählen.

  • Das kann man nicht pauschal mit ja oder nein beantworten, sondern muß die Umstände der Kündigung beachten.


    Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer außerordentlichen Kündigung scheiden die Arbeitnehmer hingegen aus dem Betrieb aus, es sei denn, sie werden aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein wird die Wahlberechtigung nicht wieder hergestellt. (Fettung von mir) Quelle:


    Wurde also die Kollegin betriebsbedingt gekündigt und der BR hat mit Widerspruch einen Weiterbeschäftigungsanspruch ausgelöst, darf sie sehr wohl wählen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Wurde also die Kollegin betriebsbedingt gekündigt und der BR hat mit Widerspruch einen Weiterbeschäftigungsanspruch ausgelöst, darf sie sehr wohl wählen.

    Ich würde mal vermuten, so weit ist es noch nicht.

    Für mich hört sich das so an, als wäre die Kollegin noch innerhalb der Kündigungsfrist. (Vermutung)

    Wie ja schon geschrieben wurde ist ihr "Status" zum Zeitpunkt der Wahl entscheidend.

    Zum Zeitpunkt der Wahl:

    Gekündigt, aber noch innerhalb der Kündigungsfrist = Wahlberechtigt = Einspruch gegen die Wählerliste (muss dann vom WV aktualisiert werden).

    Gekündigt, Kündigungsfrist ist rum, Kündigungsschutzklage läuft = Wahlberechtigt (bis Urteil) = Einspruch gegen die Wählerliste (muss dann vom WV aktualisiert werden).

    Gekündigt, Kündigungsfrist ist rum, keine Kündigungsschutzklage = keine Wahlberechtigung = WV hat alles richtig gemacht.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Der Wahlvorstand entscheidet nach bestem Wissen.

    Kollegin fehlt auf der Liste -> also ist die Kündigung durch und die Kollegin gehört somit nicht mehr auf die Liste.

    Kollegin erklärt, dass die Kündigung nicht durch ist, dann kommt sie wieder auf die Wählerliste.

    Kontrollieren kann/darf der Wahlvorstand das eh nicht.

  • "Kontrollieren kann/darf der Wahlvorstand das eh nicht."


    Aber sicher darf der WV das - er muss sogar. Der WV muss bis zum Wahltag die Wählerliste stets aktualisiert halten, also muss er wissen was Sache ist (die Auskünfte hat der AG zu erteilen) und entsprechend handeln

  • Der AG hat doch mitgeteilt, dass die Kollegin nicht mehr auf die Liste gehört.
    Welche weiteren Unterlagen darf der Wahlvorstand anfordern?

    Kündigungsschreiben etc.?

    Und natürlich auch ob die Kollegin Kündigungsschutzklage eingereicht hat.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Der AG hat doch mitgeteilt, dass die Kollegin nicht mehr auf die Liste gehört.

    Ach soooo, der AG teilt mit, dann muss das natürlich stimmen!

    Kontrollieren kann/darf der Wahlvorstand das eh nicht.

    Ach soooo, der WV kann und darf seinen gesetzlichen Auftrag nicht in eigenem Ermessen ausführen!


    Ja dann!


    (Sarkasmus aus)


    Im Ernst: Der WV muss prüfen, ob der Zeitpunkt der Wahl noch innerhalb der Kündigungsfrist liegt, also ob die Kollegin zum Zeitpunkt der Wahl noch AN und damit aktiv wahlberechtigt ist. Diese Auskunft muss der AG geben.


    Die Frage, ob sie bereits ausgeschieden ist, aber eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat, bezieht sich nur auf das passive Wahlrecht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo an alle,

    ein etwas anderes Problem: unser Wahlausschreiben ist vom Oktober und ein Kollege hat im November wieder angefangen hier zu arbeiten (ist volljährig). Dieser Kollege steht leider nicht auf der Wählerliste, da diese ja vom Oktober ist und er zu der Zeit nicht im Betrieb angestellt war. Theoretisch müsste ich jetzt die Wählerliste aktualisieren damit dieser wählen kann.


    P.S. die Wahl ist heute (nur um es spannend zu machen). Darf ich (Wahlvorstand) so kurzfristig die Wählerliste anpassen. Ich ab es ja auch heute erst erfahren. Muss ich irgendetwas beachten? Bitte um schnelle Hilfe. Vielen Dank.

  • Hallo Helena,


    wenn heute die Wahl ist, durfte die Wählerliste heute nicht mehr verändert werden gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO.


    Im Übrigen hättest Du auch nicht alleine die Wählerliste ändern dürfen, sondern nur der WV insgesamt durch Beschluß.

  • gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO.

    da steht doch


    Zitat:


    "Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."


    also darf doch am Wahltag die Wählerliste noch geändert werden

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.