Wahlbewerber vorher Wahlauschreiben gekündigt

  • Hallo

    ein Kollege hat sich auf eine Vorschlagsliste stellen bevor das Wahlauschreiben ausgehängt wurde. Die Liste wurde nach Eingang seiner Kündigung eingereicht.

    Er hat Kündigungsschutzklage eingereicht.

    Was nun? Muss er auf der Wahlbewerberliste stehen oder müssen wir ihn streichen?

  • Solange die Kündigungsschutzklage nicht rechtskräftig entschieden ist, ist der Kollege wählbar.


    Wählen darf er, solange er noch im Unternehmen ist.


    Falls die Wahl nach seinem Kündigungsdatum ist und er aber trotzdem gewählt werden sollte, geht erst einmal ein Ersatzmitglied für ihn in den BR und sollte er die Kündigungsschutzklage gewinnen, wäre er dann im BR.

  • Hallo Rübezahl,


    Erstmal auf der Wahlbewerberliste stehen lassen.

    Erstens ist er MA bis zum endgültigen Ausscheiden (Ende Kündigungsfrist), ausserdem besteht ja noch die Chance, dass er Aufgrund der Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz behält.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Wenn nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann, dass die Vorschlagsliste zum zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon genügend Stützunterschriften hatte, müsste für ihn evtl sogar der Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber gelten.

    BAG:

    1. In seiner Entscheidung vom 7. 7. 2011 (NZA 2012, NZA Jahr 2012 Seite 107 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. AP KSCHG1969 § 69 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 68 Rdnrn. 13 ff.) hat der Senat an der Auffassung festgehalten, dass der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (vgl. BAGE 34, BAGE Band 34 Seite 291 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. AP KSCHG1969 § 9; BAGE 28, BAGE Band 28 Seite 30 = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1652). Der Wahlvorschlag ist dann im Sinne des Gesetzes „aufgestellt“. Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand oder auf den Erlass des Wahlausschreibens kommt es nicht an (BAG, NZA 2012, NZA Jahr 2012 Seite 107 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. AP KSCHG1969 § 69 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 68 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).



  • Hiermit ist alles zur Wahlberechtigung gesagt:

    Solange die Kündigungsschutzklage nicht rechtskräftig entschieden ist, ist der Kollege wählbar. Wählen darf er, solange er noch im Unternehmen ist. Falls die Wahl nach seinem Kündigungsdatum ist und er aber trotzdem gewählt werden sollte, geht erst einmal ein Ersatzmitglied für ihn in den BR und sollte er die Kündigungsschutzklage gewinnen, wäre er dann im BR.

    Und auch das ist eine sehr wichtige Info:

    Wenn nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann, dass die Vorschlagsliste zum zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon genügend Stützunterschriften hatte, müsste für ihn evtl sogar der Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber gelten.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • da macht wohl wer ne Kandidaten-Kündigungsschutz-Tour - nicht die feine Art aber wahrscheinlich kommt er damit durch, vorausgesetzt die Liste hatte vor Aussprache der Kündigung genügend Stützunterschriften (beim WV muss sie da noch nicht zwingend vorliegen zur Beweissicherung aber hilfreich). Sollte die Kündigung vor erreichen der Mindeststützerzahl eingegangen sein. Ansonsten muss er auf seine Wahl hoffen....

    Zitat

    Wahlbewerber genießen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG den besonderen Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags. Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG enthält keinen eindeutigen Anhaltspunkt für die Frage, wann von der „Aufstellung des Wahlvorschlags” auszugehen ist.

    Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Wahlvorschlag aufgestellt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und der Wahlvorschlag die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand kommt es nicht an (BAG, vom 07.07.2011 - 2 AZR 377/10).

    Weist ein Wahlvorschlag die erforderliche Mindestzahl von Arbeitnehmerunterschriften auf, muss der Arbeitgeber ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Kandidat in den Betriebsrat gewählt wird. Die damit verbundene „Vorwirkung” des potentiellen Betriebsratsamts bewirkt eine erhöhte Kündigungsgefahr, die nach dem Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Arbeitnehmers auslöst (BAG, vom 07.07.2011 - 2 AZR 377/10). Keine Rolle spielt dabei, ob die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 Abs. 3 BetrVG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 WO; § 14 a Abs. 2, Abs. 3 BetrVG iVm. § 33 WO) überhaupt schon angelaufen ist. Die „greifbare Möglichkeit“ einer Wahl besteht auch dann, wenn der Wahlvorschlag „vorfristig“ – also sehr früh – aufgestellt worden ist (BAG, vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11).

    Quelle: https://www.aas-seminare.de/be…vorstandsmitgliedern.html

  • da macht wohl wer ne Kandidaten-Kündigungsschutz-Tour

    wer wählt den einen Kandidaten der nur wegen dem Kündigungsschutz in den BR will?

    gerade wenn das so offentsichtlich ist.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.