Stimmzettel dringende frage

  • Hallo zusammen, ich hoffe hier kann mir der ein oder andere weiter helfen.

    Und zwar habe ich eine ganz dringende Frage was den stimmzettel zur BR Wahl angeht, ist es rechtens das auf beiden Seiten Namen stehen, denn aus meiner Sicht sind die auf der Rückseite aufgeführten Person ja benachteiligt da sie schnell übersehen werden können? Es stehen 19 Personen zur Wahl.

    Ich danke schon mal für eure Hilfe.


    Ganz liebe Grüße

  • Weil man vielleicht möchte das die Personen die auf der Rückseite stehen mit Absicht übersehen werden NeuUndUnwissend, deshalb frage ich ob es rechtens ist oder ob man in so einem Fall die Wahl anfechten kann, denn wie schon im eröffnungsbeitrag geschrieben, bin ich der Meinung das diese Personen benachteiligt sind und somit die anderen Vorteile daraus ziehen und bei einer Wahl sollte doch jeder gleich gestellt sein.


    Es wäre wirklich schön wenn jemand mir sagen könnte ob man aus diesem Grund die Wahl anfechten kann?

  • Völlig egal, wie das sortiert ist und wie viele Menschen zur Wahl stehen. Beidseitig geht nicht, mehrere Zettel auch nicht.

    Alle Kandidierenden (Personen oder Listen) müssen untereinander aufgeführt werden. Auch mehrere Spalten gehen nicht.


    Wenn der Wahlvorstand das in lesbarer Form auf einem normalen Drucker nicht hinbekommt, dann muss er Stimmzettel anfertigen lassen. Die Kosten trägt der AG.

  • Rückseite geht schon wegen dem Wahlgeheimnis nicht, schon mal probiert wie Du den dann falten musst damit niemand deine Stimmabgabe erkennen kann?

    Sagt mir Bescheid wenn Du einen beidseitig beschriebenen Zettel so faltest, das außen nur "weiße Flächen" sind :)

    Immerhin sitzen an der Wahlurne Wahlhelfer und WV und beobachten wie Du den Zettel reinschmeißt.


    Frag das mal den WV, mal sehen was die Antworten.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • ist es rechtens das auf beiden Seiten Namen stehen

    Dazu findet sich direkt tatsächlich keine Aussage im Gesetz. (Jedenfalls habe ich sie nicht gefunden.)


    Allerdings schreibt der Fitting in der RN 4 zum § 11 WO


    "Ein stärkerer Aufdruck eines Stimmkreises oder einer Vorschlagsliste macht die Wahl anfechtbar. Ebenfalls unzulässig ist, anstelle der ersten beiden Listenbewerber alle zu benennen sowie pro Vorschlagsliste einen Stimmzettel zu verwenden."


    Dem entnehme ich mal, dass wohl noch niemand auf die Idee mit den zweiseitigen Stimmzetteln gekommen ist, aber vor dem Hintergrund der o.g. Aussagen, wäre das als Anfechtungsgrund vermutlich so sicher, wie das Amen in der Kirche.


    Ich würde es ganz klar lassen!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke für eure Antwort, mir ist das selbst schon logisch das das wegen dem wahlgeheimnis schon nicht geht das auf der Rückseite was steht.

    Heute sind bei uns Wahlen und nun habe ich die stimmzettel gesehen und es sind zwei Seiten aneinander geheftet, also nichts auf der Rückseite, was aber laut mancher Antwort ja auch nicht richtig wäre. Das Problem bei der Geschichte ist, daß ausgerechnet die Personen auf der zweiten Seite stehen mit dem der Wahlvorstand ein Problem hat, weil es einfach neu aufgestellte Personen sind, die für alle und nicht nur für sich selbst oder einzelne etwas bewirken und bewegen wollen.


    Ich hoffe ihr versteht was ich euch damit verständlich machen möchte.

  • Dazu findet sich direkt tatsächlich keine Aussage im Gesetz. (Jedenfalls habe ich sie nicht gefunden.)

    Würde dies (gefettet von mir) nicht das beidseitige Bedrucken verhindern?


    (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

    Sobald ein Eintrag auf einer anderen Seite steht, wäre er nicht mehr unter den anderen.

  • Also ich sehe auch 2 zusammen getackerte Stimmzettel als Problem.

    Wenn ihr wirklich nicht 19 Namen auf A4 unterbringt dann eben auf A3, selbst die Bundestagswahl hat (jeweils) nur 1 Stimmzettel, der ist dann halt nen Meter lang aber nur 1 und nur vorn bedruckt.

  • Lebensfroh19

    Ich nehme an ihr wählt im normalen Wahlverfahren mit nur einer Liste. Hier müssen die Leute auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge stehen, in der sie auf der Liste stehen. Bei so einer Wahl, suchen sich viele Leute ihre Kandidaten wirklich zusammen. Bei der letzten Wahl hatte einer der letzten Kandidaten auf der Liste die drittmeisten Stimmen bekommen.


    Wenn ihr nach dem vereinfachten Wahlverfahren wählt, müssen die Kandidaten alphabetisch sortiert sein.

  • Vermutlich habt Ihr Personenwahl.

    Wie ist die Liste denn sortiert? Üblicherweise würde man das alphabetisch machen.

    Wenn der Ersteller der Liste das macht ja, ansonsten gilt:

    BetrVGDV1WO §20

    (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind


    in vereinfachten Verfahren

    BetrVGDV1WO §34

    (1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.

  • sobald ein Eintrag auf einer anderen Seite steht, wäre er nicht mehr unter den anderen.

    Wenn der Eintrag auf der hinteren Seite von den gehefteten Wahlzetteln stünde, physikalisch schon... *duckundwech*


    Würde dies (gefettet von mir) nicht das beidseitige Bedrucken verhindern?

    Wenn man sich denn die Zeit nimmt und das Gesetz Wort für Wort liest und versteht - schon...


    Jahaa.... musst ja nicht gleich dummes Schwein zu mir sagen, nur weil ich meine zweite Tasse Tee noch nicht aus habe...


    Dazu findet sich direkt tatsächlich keine Aussage im Gesetz. (Jedenfalls habe ich sie nicht gefunden.)

    Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Es gibt dazu eine Aussage und Tobias hat sie gefunden! Danke!

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  • Ich warne vor zusammengetackerten Stimmzetteln !


    Solche Tackerungen können sich lösen und man hat dann keine Chance mehr ungültige (weil zuviel angekreuzt) Stimmzettel auszusortieren. Die Kommunalwahl in München hat auch auf einen Stimmzettel (naja eher Leinwand) gepasst

    (Link ist ein Bild von Frankfurt.... https://www.google.com/imgres?…v0HHbgHB5oQMygAegUIARCDAQ).


    Edit: Es wird zwar immer von Stimmzetteln gesprochen, aber ich denke es muss für jeden Wähler nur einer sein. Unterstütze auch, dass hinten bedruckt (wegen Wahlgeheimniss) auch nicht geht...




  • wenn man bedenkt, es geht um 19 !!! Kandidaten und einem Wahlzettel im DIN A4 Format :/


    entweder will der WV eine Schriftgröße >15mm wählen oder die Kandidaten haben jeder 8x Zwischennamen oder 36x Dr.-Titel, das der Zettel zu klein ist? ;)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich würde bei zwei zusammengehefteten Stimmzetteln zwar immer noch ein Problem sehen, allerdings ein deutlich kleineres, als bei einem doppelseitig bedruckten.

    Denn wenn die Kandidaten auf der Liste entsprechend mit fortlaufender Nummer vermerkt sind und auf den beiden Zetteln deutlich zu lesen ist Seite 1 von 2 und Seite 2 von 2, dann kann man sicher darüber streiten in wie weit die jetzt "untereinander" stehen.

    Ich bin zwar geneigt das auch so zu sehen...

    Sobald ein Eintrag auf einer anderen Seite steht, wäre er nicht mehr unter den anderen.

    aber trotzdem ist dieses hier (auch wenn es als Witz gemeint ist) sachlich richtig:

    Wenn der Eintrag auf der hinteren Seite von den gehefteten Wahlzetteln stünde, physikalisch schon...

    Ich weiß jetzt nicht, ob es dazu eine nähere Kommentierung oder Rechtsprechung gibt, aber so rein vom Gefühl her würde ich mich nicht festlegen wollen, ob das tatsächlich als Anfechtungsgrund anerkannt werden würde, oder eben nicht.


    Aber bei einem doppelseitig bedruckten ist völlig klar, dass das hier...

    Zitat

    § 11 Abs. 3 BetrVGDV1WO

    Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.

    ...nicht durchführbar ist. Also eindeutig und unzweifelhaft unzulässig.


    Grundsätzlich bin ich aber der Meinung, dass Du hier ausschließlich mit Formfehlern argumentieren kannst. Das Argument mit der "Benachteiligung" ist sehr dünn (und das ist die freundlichste Umschreibung die mir dazu einfällt).

    Hältst Du die Wähler wirklich für so dumm, dass sie zwei Stimmzettel in die Hand gedrückt bekommen und dann nur den ersten lesen? Bei bedruckter Rückseite ok, damit muss man nicht rechnen, aber dass das sowieso nicht geht hatten wir ja schon.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • aber so rein vom Gefühl her würde ich mich nicht festlegen wollen, ob das tatsächlich als Anfechtungsgrund anerkannt werden würde, oder eben nicht

    Der Fall, dass es für jede Liste einen eigenen Zettel gab, ist ja schon entschieden worden. Das war unzulässig. Und da würde ich schon begründet vermuten wollen, dass das auch für jeweils 3 Listen auf unterschiedlichen Seiten gilt. Oder stell Dir den Fall vor, 4 auf der ersten Seite und 2 auf der zweiten. Oder gar nur einer. Wäre das nicht ein Alleinstellungsmerkmal? Die verbotene "Hervorhebung" einer (oder mehrerer) Liste(n)?


    Es mag da keine explizite Rechtsprechung zu geben, aber für mich ist mittlerweile völlig klar, wie das ausgehen würde, käme es dazu:


    Aus dem untereinander und dem Gebot der Faltung ergibt sich rein logisch, dass Stimmzettel nur einseitig sein dürfen. Beliebig groß, aber nur einseitig...

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