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Hallo zusammen, ich hoffe hier kann mir der ein oder andere weiter helfen.
Und zwar habe ich eine ganz dringende Frage was den stimmzettel zur BR Wahl angeht, ist es rechtens das auf beiden Seiten Namen stehen, denn aus meiner Sicht sind die auf der Rückseite aufgeführten Person ja benachteiligt da sie schnell übersehen werden können? Es stehen 19 Personen zur Wahl.
Weil man vielleicht möchte das die Personen die auf der Rückseite stehen mit Absicht übersehen werden NeuUndUnwissend, deshalb frage ich ob es rechtens ist oder ob man in so einem Fall die Wahl anfechten kann, denn wie schon im eröffnungsbeitrag geschrieben, bin ich der Meinung das diese Personen benachteiligt sind und somit die anderen Vorteile daraus ziehen und bei einer Wahl sollte doch jeder gleich gestellt sein.
Es wäre wirklich schön wenn jemand mir sagen könnte ob man aus diesem Grund die Wahl anfechten kann?
Völlig egal, wie das sortiert ist und wie viele Menschen zur Wahl stehen. Beidseitig geht nicht, mehrere Zettel auch nicht.
Alle Kandidierenden (Personen oder Listen) müssen untereinander aufgeführt werden. Auch mehrere Spalten gehen nicht.
Wenn der Wahlvorstand das in lesbarer Form auf einem normalen Drucker nicht hinbekommt, dann muss er Stimmzettel anfertigen lassen. Die Kosten trägt der AG.
ist es rechtens das auf beiden Seiten Namen stehen
Dazu findet sich direkt tatsächlich keine Aussage im Gesetz. (Jedenfalls habe ich sie nicht gefunden.)
Allerdings schreibt der Fitting in der RN 4 zum § 11 WO
"Ein stärkerer Aufdruck eines Stimmkreises oder einer Vorschlagsliste macht die Wahl anfechtbar. Ebenfalls unzulässig ist, anstelle der ersten beiden Listenbewerber alle zu benennen sowie pro Vorschlagsliste einen Stimmzettel zu verwenden."
Dem entnehme ich mal, dass wohl noch niemand auf die Idee mit den zweiseitigen Stimmzetteln gekommen ist, aber vor dem Hintergrund der o.g. Aussagen, wäre das als Anfechtungsgrund vermutlich so sicher, wie das Amen in der Kirche.
Bei der letzten Wahl hatten wir über 40 Kandidaten und die Stimmzettel wurden getackert oder geklebt, diesmal gab es den Stimmzettel einfach in A3. Es sollte halt auch alles gut lesbar sein
Danke für eure Antwort, mir ist das selbst schon logisch das das wegen dem wahlgeheimnis schon nicht geht das auf der Rückseite was steht.
Heute sind bei uns Wahlen und nun habe ich die stimmzettel gesehen und es sind zwei Seiten aneinander geheftet, also nichts auf der Rückseite, was aber laut mancher Antwort ja auch nicht richtig wäre. Das Problem bei der Geschichte ist, daß ausgerechnet die Personen auf der zweiten Seite stehen mit dem der Wahlvorstand ein Problem hat, weil es einfach neu aufgestellte Personen sind, die für alle und nicht nur für sich selbst oder einzelne etwas bewirken und bewegen wollen.
Ich hoffe ihr versteht was ich euch damit verständlich machen möchte.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Sobald ein Eintrag auf einer anderen Seite steht, wäre er nicht mehr unter den anderen.
Also ich sehe auch 2 zusammen getackerte Stimmzettel als Problem.
Wenn ihr wirklich nicht 19 Namen auf A4 unterbringt dann eben auf A3, selbst die Bundestagswahl hat (jeweils) nur 1 Stimmzettel, der ist dann halt nen Meter lang aber nur 1 und nur vorn bedruckt.
Ich nehme an ihr wählt im normalen Wahlverfahren mit nur einer Liste. Hier müssen die Leute auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge stehen, in der sie auf der Liste stehen. Bei so einer Wahl, suchen sich viele Leute ihre Kandidaten wirklich zusammen. Bei der letzten Wahl hatte einer der letzten Kandidaten auf der Liste die drittmeisten Stimmen bekommen.
Wenn ihr nach dem vereinfachten Wahlverfahren wählt, müssen die Kandidaten alphabetisch sortiert sein.
Wie ist die Liste denn sortiert? Üblicherweise würde man das alphabetisch machen.
Wenn der Ersteller der Liste das macht ja, ansonsten gilt:
BetrVGDV1WO §20
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind
in vereinfachten Verfahren
BetrVGDV1WO §34
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
Solche Tackerungen können sich lösen und man hat dann keine Chance mehr ungültige (weil zuviel angekreuzt) Stimmzettel auszusortieren. Die Kommunalwahl in München hat auch auf einen Stimmzettel (naja eher Leinwand) gepasst
Edit: Es wird zwar immer von Stimmzetteln gesprochen, aber ich denke es muss für jeden Wähler nur einer sein. Unterstütze auch, dass hinten bedruckt (wegen Wahlgeheimniss) auch nicht geht...
Ich würde bei zwei zusammengehefteten Stimmzetteln zwar immer noch ein Problem sehen, allerdings ein deutlich kleineres, als bei einem doppelseitig bedruckten.
Denn wenn die Kandidaten auf der Liste entsprechend mit fortlaufender Nummer vermerkt sind und auf den beiden Zetteln deutlich zu lesen ist Seite 1 von 2 und Seite 2 von 2, dann kann man sicher darüber streiten in wie weit die jetzt "untereinander" stehen.
Wenn der Eintrag auf der hinteren Seite von den gehefteten Wahlzetteln stünde, physikalisch schon...
Ich weiß jetzt nicht, ob es dazu eine nähere Kommentierung oder Rechtsprechung gibt, aber so rein vom Gefühl her würde ich mich nicht festlegen wollen, ob das tatsächlich als Anfechtungsgrund anerkannt werden würde, oder eben nicht.
Aber bei einem doppelseitig bedruckten ist völlig klar, dass das hier...
Zitat
§ 11 Abs. 3 BetrVGDV1WO
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
...nicht durchführbar ist. Also eindeutig und unzweifelhaft unzulässig.
Grundsätzlich bin ich aber der Meinung, dass Du hier ausschließlich mit Formfehlern argumentieren kannst. Das Argument mit der "Benachteiligung" ist sehr dünn (und das ist die freundlichste Umschreibung die mir dazu einfällt).
Hältst Du die Wähler wirklich für so dumm, dass sie zwei Stimmzettel in die Hand gedrückt bekommen und dann nur den ersten lesen? Bei bedruckter Rückseite ok, damit muss man nicht rechnen, aber dass das sowieso nicht geht hatten wir ja schon.
aber so rein vom Gefühl her würde ich mich nicht festlegen wollen, ob das tatsächlich als Anfechtungsgrund anerkannt werden würde, oder eben nicht
Der Fall, dass es für jede Liste einen eigenen Zettel gab, ist ja schon entschieden worden. Das war unzulässig. Und da würde ich schon begründet vermuten wollen, dass das auch für jeweils 3 Listen auf unterschiedlichen Seiten gilt. Oder stell Dir den Fall vor, 4 auf der ersten Seite und 2 auf der zweiten. Oder gar nur einer. Wäre das nicht ein Alleinstellungsmerkmal? Die verbotene "Hervorhebung" einer (oder mehrerer) Liste(n)?
Es mag da keine explizite Rechtsprechung zu geben, aber für mich ist mittlerweile völlig klar, wie das ausgehen würde, käme es dazu:
Aus dem untereinander und dem Gebot der Faltung ergibt sich rein logisch, dass Stimmzettel nur einseitig sein dürfen. Beliebig groß, aber nur einseitig...