Darf der Arbeitgeber (in diesem Fall in NRW) noch einen Impfstatus abfragen?

  • Moin zusammen,


    wir haben hier eine endlose Diskussion. Meiner Kenntnis nach darf der AG seit dem 18.03.22 keinen Impfstatus mehr abfragen. Logischerweise dann auch keinerlei G-Regeln mehr erlassen. Ohne Status kein G.


    Zumal man sich hier auch noch der bestechenden Logik bedient, "2G+ oder Test" zu verlangen, was der gängigen Definition nach schon völliger Unfug wäre, weil 2G+ Ungeimpfte mit Test kategorisch ausschließen würde.


    Allgemeiner Test für z.B. Sitzungen per Direktionsrecht ist klar, dann aber gleiches Recht für alle.


    Liege ich da richtig oder bin ich auf dem falschen Dampfer?


    Danke für euren Input

    Dirk

  • Meiner Kenntnis nach darf der AG seit dem 18.03.22 keinen Impfstatus mehr abfragen.

    ist auch mein Kenntnisstand, aber falls ihr im Gesundheitsbereich unterwegs seid, kann es Ausnahmen geben.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • DirkS

    Hat den Titel des Themas von „Darf der Arbeitgeber (in diesem Falkl in NRW) noch einen Impfstatus abfragen?“ zu „Darf der Arbeitgeber (in diesem Fall in NRW) noch einen Impfstatus abfragen?“ geändert.
  • gem Bundesregel nicht, aber evt. gem Landesregel?


    Unabhängig von den Regelungen zum Arbeitsschutz kann es auf Landesebene auch die Anordnung geben, dass der Zutritt zur Arbeitsstätte die Vorlage eines 3-G-Nachweises erfordert. Dies betrifft dann jeden, natürlich auch Arbeitnehmer*innen – aber ebenso Besucher*innen, Gäste, Dienstleister usw.

    Gelten kann diese Regel dann,

    wenn ein Beschluss des jeweiligen Landesparlaments getroffen wird, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht. Dieser Beschluss kann einzelne Gebiete im Bundeslang betreffen, aber auch das ganze Land.

    Er gilt dann für Einrichtungen und Unternehmen wie medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte sowie andere Betriebe, Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr.

    Eine konkrete Gefahr einer sich rasch ausbreitenden Infektionslage ist gegeben

    • wenn in einer Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder

    aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht.


    tps://www.dgb.de/themen/++co++0f2c6072-4dc5-11ec-948a-001a4a160123


    wir haben hier eine endlose Diskussion. Meiner Kenntnis nach darf der AG seit dem 18.03.22 keinen Impfstatus mehr abfragen. Logischerweise dann auch keinerlei G-Regeln mehr erlassen. Ohne Status kein G.

    das sind aber 2-Paar-Schuhe


    eine 3-G-Regel erzwingt noch nicht, dass der AG den Impfstatus abfragen darf.

    Diese bedeutet nur, dass der AN einen der 3 Nachweise vorlegen muss.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    3 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo,


    die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz endete grundsätzlich mit Ablauf des 19.03., da die alte Corona-ArbSchV außer Kraft trat.

    Damit sind alle Maßnahmen, die sich auf diese VO beriefen, hinfällig.

    Neue Maßnahmen bzw. die Fortschreibung der bisherigen sind nur zulässig aufgrund einer neuen Gefährdungsbeurteilung, die auf der ab dem 20.03. geltenden Fassung der Corna-ArbSchV basieren, sofern es für Deine Branche keine speziellen Regelungen gibt.

    Es gibt allerdings immer noch gute Gründe, wegen Corona bei speziellen Gefährdungslagen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben - zB in Großraumbüros, Gemeinschaftseinrichtungen, engen Fluren und Treppenhäusern oder Kantinen.


    Das gilt übrigens unabhängig vom Bundesland, denn Arbeitsschutz ist Bundesrecht, da haben die Länder keine eigene Rechtssetzungskompetenz.

  • Die allgemeinen Schutzmaßnahmen will ich im betrieblichen Umfeld auch gar nicht diskutieren, da besteht wohl Einigkeit, dass diese dem Direktionsrecht des AG unterliegen. Nicht jedoch die Durchführung von G-Maßnahmen aller Art, was ja die Abfrage des Status erfordern würde.


    das sind aber 2-Paar-Schuhe


    eine 3-G-Regel erzwingt noch nicht, dass der AG den Impfstatus abfragen darf.

    Diese bedeutet nur, dass der AN einen der 3 Nachweise vorlegen muss.

    Was wäre dieses "vorlegen" denn anderes, als eine Abfrage? Genau das darf er eben nicht mehr. Es geht ihn einfach seit dem genannten Datum nix mehr an. Und ohne G-Status keine G-Regeln. Punkt.

    Genau das war ja Gegenstand meiner ursprünglichen Frage. Was ja hier auch schon bestätigt wurde.


    Verpflichtender Test als angeordnete Maßnahme für alle gleichermaßen ist dagegen per Ordre de Mufti problemlos möglich. Nachweise in Form von Impfpässen, Apps, Genesenen-Bescheinigungen sind hingegen raus. Auch der Hinweis auf vorrangiges Bundesrecht im Arbeitsschutz ist hier wichtig. Danke dafür!


    Eine aktuelle Gefährungsschutz-Beurteilung ist mir hier nicht bekannt. Wüsste auch nicht, wie da eine besondere Gefährdung begründet sein sollte.

  • Was wäre dieses "vorlegen" denn anderes, als eine Abfrage? Genau das darf er eben nicht mehr. Es geht ihn einfach seit dem genannten Datum nix mehr an. Und ohne G-Status keine G-Regeln. Punkt.

    das liegst Du aber falsch:

    3G bedeutet: Geimpft oder Genesen oder Getestet

    Punkt.

    man beachte das oder: wer seinen Impfstatus nicht nachweisen möchte, der kann einen Test vorlegen.

    (das Thema hatten wir schon, als das ganze 3G-am-Arbeitsplatz anfing)


    Eine aktuelle Gefährungsschutz-Beurteilung ist mir hier nicht bekannt. Wüsste auch nicht, wie da eine besondere Gefährdung begründet sein sollte.

    wie denn auch, wenn Du die aktuelle Gefährdungsbeurteilung nicht kennst.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Was wäre dieses "vorlegen" denn anderes, als eine Abfrage?

    Nun, beim "Vorlegen", im Rahmen einer Zugangskontrolle, werden keine Daten gespeichert. Bei einer "Abfrage" wird der Impfstatus der MA gespeichert und verarbeitet.

    D.h. in Bezug auf den Datenschutz gibt es einen deutlichen Unterschied.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Was wäre dieses "vorlegen" denn anderes, als eine Abfrage? Genau das darf er eben nicht mehr. Es geht ihn einfach seit dem genannten Datum nix mehr an. Und ohne G-Status keine G-Regeln. Punkt.

    Genau das war ja Gegenstand meiner ursprünglichen Frage. Was ja hier auch schon bestätigt wurde.

    wirklich?

    Neue Maßnahmen bzw. die Fortschreibung der bisherigen sind nur zulässig aufgrund einer neuen Gefährdungsbeurteilung,

    aber suche Dir ruhig das raus, was Du gerne lesen möchtest

    Was wäre dieses "vorlegen" denn anderes, als eine Abfrage? Genau das darf er eben nicht mehr. Es geht ihn einfach seit dem genannten Datum nix mehr an. Und ohne G-Status keine G-Regeln. Punkt.

    Fragen darf der AG, auch nach den aktuellen Bundesregeln.

    Und wenn er die Gefährdungsbeurteilung "gefährlich" genug gemacht hat?

    Aber dazu müsste man sich schon sachlich damit beschäftigen und diese Themen betriebsintern recherchieren.


    Das gilt übrigens unabhängig vom Bundesland, denn Arbeitsschutz ist Bundesrecht, da haben die Länder keine eigene Rechtssetzungskompetenz.

    albarracin nur als Hinweis: der Bund hat die Länder befugt in diesem Fall auch eigene Regeln zu erlassen


    von BMAS

    tps://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
    unter Pkt. 1.5:


    Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Verpflichtender Test als angeordnete Maßnahme für alle gleichermaßen ist dagegen per Ordre de Mufti problemlos möglich.

    MMn kann der AG nicht einfach so Tests anordnen ohne Gefährdungsbeurteilung und ohne Betriebsrat

    "Das Gras wächst nicht schneller wenn man dran zieht."

    "Immer Sonne ist Wüste"

    BRV,9er Gremium,kein Tarif

  • MMn kann der AG nicht einfach so Tests anordnen ohne Gefährdungsbeurteilung und ohne Betriebsrat

    Jein, er könnte natürlich anordnen: wer arbeiten will muss einen Test vorlegen, die anderen bleiben bezahlt zu Hause ;)


    Aber Test verlangen oder keine Arbeit+kein Geld, das geht nicht per-Order-di-Muffti

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • das geht nicht per-Order-di-Muffti

    das ginge noch nicht mal über eine Betriebsvereinbarung


    Und wenn er die Gefährdungsbeurteilung "gefährlich" genug gemacht hat?

    gibt es immer noch einen BR der bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes mitzubestimmen hat

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    Einmal editiert, zuletzt von rtjum ()

  • nochmal: Der AG darf keinen G-Status mehr abfragen, ergo kann er auch keine G-Regeln aufstellen. Er kann unter bestimmten Umständen einen Test von dann aber auch allen Beteiligten verlangen. Und da hilft den ersten beiden G's auch kein Impfpass und keine Bescheinigung, denn diese dürfen durch den AG nicht mehr erfasst/ kontrolliert/ was-auch-immer werden.


    Wenn du an dein Auto keine Räder mehr dran schrauben darfst, kannst du auch nicht mehr damit fahren. Ist schlicht eine Frage der Logik.

    Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein.

    diese Umstände sind aber durch die Art des Unternehmens beschränkt. Das kommt für uns nicht in Frage (kein Gesundheitsbereich etc.)


    das ginge noch nicht mal über eine Betriebsvereinbarung

    um so besser....

  • denn diese dürfen durch den AG nicht mehr erfasst/ kontrolliert/ was-auch-immer werden.

    ist mMn so nicht ganz richtig, kontrollieren kann er es natürlich weiter aber er darf die Daten nicht mehr verarbeiten.

    Im Restaurant mit 3G muss ich als 2G+ ja auch nicht zusätzlich einen Test machen.


    aber auf jeden Fall darf er nicht



    Test verlangen oder keine Arbeit+kein Geld,

    , bzw dürfen darf er das schon und wahrscheinlich gibt es viel zu viele Arbeitnehmer die sich das gefallen lasse würden...

    Rechtlich korrekt ist es nicht und der AG würde, so denke ich, vor jedem Arbeitsgericht damit verlieren.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • nochmal: Der AG darf keinen G-Status mehr abfragen, ergo kann er auch keine G-Regeln aufstellen. Er kann unter bestimmten Umständen einen Test von dann aber auch allen Beteiligten verlangen. Und da hilft den ersten beiden G's auch kein Impfpass und keine Bescheinigung, denn diese dürfen durch den AG nicht mehr erfasst/ kontrolliert/ was-auch-immer werden.

    möchtes Du gerne Recht haben? Dann schreibt einfach: Ich will nix anders hören.Punkt. :)


    ansonsten ist das schon ein Widerspruch in sich:

    Soweit spezifische Verarbeitungsgrundlagen (beispielsweise in eventuellen Länderregelungen oder bezüglich bestimmter sensibler Bereiche) es vorsehen, kann eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber unter Umständen möglich sein.

    diese Umstände sind aber durch die Art des Unternehmens beschränkt. Das kommt für uns nicht in Frage (kein Gesundheitsbereich etc.)

    die Bereiche die Du aufführst wie .zB. Gesundheitsbereich etc. sind doch schon im Bundesgesetz explizit erwähnt als Ausnahme von der Befreiung.

    Jetzt den Länder das Recht zuzugestehen, dasselbe auch zu machen wäre doch sinnfrei, da die Länder doch sowieso dem Bundesgesetz folgen müssen :/

    Der gibt den Länder die Möglichkeit zusätzliche Bereiche als "Ausnahme" zu definieren, auf welcher Grundlage auch immer.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich bin mir nicht mehr sicher, ob der Threadstarter fragen oder belehren wollte ... :-/


    Aber schräge Vergleiche sind dennoch drin :)

    Wenn du an dein Auto keine Räder mehr dran schrauben darfst, kannst du auch nicht mehr damit fahren. Ist schlicht eine Frage der Logik.

    Logik nur erwähnen und Logik wirklich anwenden sind noch immer zweierlei Paar Schuhe, denn so einfach isses mangels definierter Ausgangssituation dann doch nicht:

    Wenn du nämlich bereits Räder dran hast, darfst du auch keine (weiteren) mehr dranschauben, aber dennoch kannst du mit dem Auto fahren.

    Wer sich auf Logik berufen will, sollte vielleicht weniger polemisieren ;)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.