Hallo,
ich habe beim Bund-Verlag die folgende Aussage gefunden: " Der Betriebsrat kann also beispielsweise durch Dauer und Lage der Pausen, Möglichkeit für Begegnung und Kommunikation schaffen. Dies wiederum ist nur möglich über eine Regelung und Begrenzung des zugewiesenen Arbeitsvolumens." (https://www.bund-verlag.de/akt…gutes-betriebsklima~.html)
Jetzt frage ich mich gerade wo dem BetrVG entnehmen kann, dass man als Betriebsrat Einfluss auf das Arbeitsvolumen hat.
Beispiel zu der obigen Frage: Was macht ein Betriebsratsmitglied dem immer noch weitere (Arbeits-) Aufgaben von der Leitung aufgebürdet werden, die es vernünftigerweise gar nicht mehr abarbeiten kann. Das BR-Mitglied sorgt sich, wenn es die Annahme weiterer Arbeitsaufgaben ablehnen würde, es dann als Arbeitsverweigerung aufgefasst werden könne. Denn der Arbeitgeber erwartet gar nicht mehr, dass das BR-Mitglied die Aufgaben erledigt. Dem Arbeitgeber reicht es, wenn das BR-Mitglied die Aufgaben "administriert", d.h. immer wieder erklärt, warum es nicht dazu kommt die Aufgaben zu erledigen. Diese Erklärungen gibt das BR-Mitglied firmenexternen Auftraggebern gegenüber ab, was natürlich bei diesen Auftraggebern für Verdruss sorgt, weil die Aufgaben ja kaum erledigt werden können (weil ja dafür die Zeit fehlt, denn die Zeit geht dafür drauf auch all den anderen firmenexternen Auftraggebern immer wieder zu erklären, dass sich alles verspätet, weil ja -wie schon geschrieben- kaum Zeit ist die Aufgaben zu erledigen). Und da kommt es natürlich bei diesen firmenexternen Auftraggebern dazu, dass diese ungehalten reagieren und das BR-Mitglied immer wieder Unmut ausgesetzt ist.
Eine Überlastungsanzeige hat das BR-Mitglied gestellt, worauf der Arbeitgeber gesagt hat, dass ihm die Überlastung bekannt ist. Eine Beschwerde weil der Arbeitgeber nichts unternimmt, ist auch beim BR gestellt worden und der BR hat diese Beschwerde auch für berechtigt angesehen. Der Arbeitgeber hat sie allerdings als unberechtigt zurückgewiesen: "Es wären ja inzwischen Maßnahmen getroffen worden." Allerdings wirken sich diese Maßnahmen eben, wenn überhaupt, erst perspektivisch auf die eben auch psychische belastende Situation des BR-Mitglieds aus (so in 1-2 Jahren).
Was kann der Betriebsrat hier tun? Der Arbeitgeber hat ja das Direktionsrecht und sagt, dass es ihm nicht so wichtig ist, dass die Aufgaben zeitgerecht erledigt werden, ihm reicht, dass die Aufgaben administriert werden (also dass die Arbeit des BR-Mitglieds jetzt darin besteht die Aufgaben nicht zu erledigen, sondern die Auftraggeber der Aufgaben zu vertrösten und sich den Unmut abzuholen). Diese Art der Arbeit ist aber eben psychisch belastend, da dem BR-Mitglied auch untersagt wurde diesen externen Auftraggebern zu sagen, dass es keine Zeit gibt sich der Aufgaben zur Erledigung anzunehmen).
Ich würde mich insbesondere über die Beantwortung der Eingangsfrage freuen: "Wo kann man dem BetrVG entnehmen , dass man als Betriebsrat Einfluss auf das Arbeitsvolumen hat?" '
Weitergehend natürlich auch zur der im Beispiel genannten psychischen Belastung durch die Änderung der Arbeit von "Erledigung" zu "hinausschiebender Administration" : Hier die Überlastungsanzeige und die Beschwerde als Anlass nehmen die psychische Gefährdungsbeurteilung für die Art von Arbeitsplatz einzufordern/zu überarbeiten?
Mit schönen Grüßen
Kintana