Betriebsratslos, was ist mit dem Gesamtbetriebsratsdelegierten?

  • Folgende Situation:

    unser 3 köpfiges Gremium wird nach Weggang, eigene Kündigung, eines Mitglieds und, weil es auch keinen Nachrücker gibt, ab Mitte April nicht mehr handlungsfähig und der Betrieb somit betriebsratslos sein. Da die Wahlen anstehen, werden wir auch nicht Neuwahlen vorziehen.


    Die Frage: ist der Delegierte für den Gesamtbetriebsrat aus unserem Gremium, der noch im Betrieb ist, nach Mitte April noch handlungsfähig und auch beschlussfähig, wenn er ein Entscheidungsmandat für konkrete Fälle hat? Und wenn nicht, kann der Gesamtbetriebsrat Beschlüsse fassen? :/

  • der Betrieb somit betriebsratslos sein.

    Nein, wird er nicht!

    Der § 13 BetrVG ist ja offensichtlich bekannt:

    Da die Wahlen anstehen, werden wir auch nicht Neuwahlen vorziehen.

    Wichtig ist hier aber vor allem:

    Zitat

    § 22 BetrVG - Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

    In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

    Ihr seid ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG und müsst entsprechend Neuwahlen einleiten, (was ihr ja tut, halt zum regulären Termin, weil der ja quasi "schon da" ist) und bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses seid Ihr in verringerter Größe weiter im Amt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Und wenn nicht, kann der Gesamtbetriebsrat Beschlüsse fassen?

    Mir ist nicht ganz klar, worauf diese Frage abzielt. Ist damit gemeint, ob jetzt der GBR die Beteiligungsrechte des örtlichen BRs übernimmt? (Nein, nie nicht, unter gar keinen Umständen!)


    Oder nur, ob der GBR noch beschlussfähig ist, wenn euer Delegierter fehlt? (Kommt drauf an, der GBR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten in Personenzahl und mindestens die Hälfte der vertretenen Stimmen anwesend ist. Hat aber nichts mit eurer konkreten Situation zu tun.)


    Und wie Paragraphenreiter richtig ausgeführt hat, ist das hier

    wird nach Weggang, eigene Kündigung, eines Mitglieds und, weil es auch keinen Nachrücker gibt, ab Mitte April nicht mehr handlungsfähig und der Betrieb somit betriebsratslos sein.

    schlicht unzutreffend.


    Wenn ich da richtig verstanden habe, sind von den 3 ursprünglichen BRM ja zwei immer noch im Betrieb, wären also ohnehin beschlussfähig. Aber selbst wenn es nur noch einen letzten der Mohikaner gibt, gilt was o.g. wurde.


    Um es also mal mit Käpt'n Blaubär zu sagen: Alles im Lot auf'm Boot, alles in Butter auf'm Kutter...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • die Frage zielte darauf ab, ob der Delegierte, auch wenn es den örtl. Betriebsrat nicht mehr gibt, weiter seinen Betrieb vertreten kann, ohne Gefahr, dass dieser Standort ohne diesen Delegierten überstimmt werden könnte.

    Die anderen Standorte könnten ja im GBR Entscheidungen in dieses Zeitfenster legen.


    Aber Ihr sagtet ja schon, die Geschäfte werden weitergeführt bis ein neuer öBR besteht.


    Danke jedenfalls

  • auch wenn es den örtl. Betriebsrat nicht mehr gibt, weiter seinen Betrieb vertreten kann

    Nur der Vollständigkeit halber: Die Antwort darauf wäre tatsächlich nein. Geht der BR unter verliert der Delegierte sein Mandat, der Betrieb wäre im GBR nicht mehr vertreten. Also gut, dass der BR bei euch nicht untergeht! ;)


    (Oder um es mit dem Pariser Stadtwappen zu sagen: fluctuat nec mergitur (frei übersetzt: Von den Wogen umspült, aber noch nicht abgesoffen))

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